11.49
Abgeordneter Josef Muchitsch (SPÖ): Frau Präsidentin! Frau Bundesministerin! Sehr geehrte Damen und Herren! Ein gemeinsames Ziel von uns allen muss es immer sein, Arbeitslosigkeit zu bekämpfen, und gerade die Bauwirtschaft hat dieses große Problem mit der Winterarbeitslosigkeit. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Maßnahmen gesetzt werden, dass die Bausozialpartner verhandeln und der Politik Vorschläge machen.
Trotz guter Witterung haben wir am Bau eine Rekordarbeitslosigkeit. Das ist sehr schade. Das heißt, wir brauchen weitere Maßnahmen. Wir werden im vierten Quartal und im Frühjahr 2021 ein großes Problem haben, da brauchen wir wirkliche Konjunkturpakete, um die Arbeitslosigkeit zu senken. Die Bausozialpartner haben Vorschläge dazu auf den Tisch gelegt. Wir haben in der Coronazeit unter ganz strengen Vorschriften die Arbeit auf den Baustellen weitergeführt, die Kräne haben sich wieder gedreht. In den Monaten März und April gab es auch einen Rekordverbrauch an Urlaub, um Arbeitslosigkeit zu verhindern. Aus diesem Grund ist es schön, dass wir heute hier mit breiter Mehrheit diese BUAG-Novelle 2020 beschließen.
Kollege Pöttinger hat es schon ausgeführt: Es geht einfach darum, dass wir uns als Sozialpartner einig sind, dass sich das Abmelden vor 24. Dezember nicht mehr lohnen darf. Das heißt, für die Arbeitgeber gibt es für die Winterfeiertage zwischen 24. Dezember und 6. Jänner 30 Prozent Lohnnebenkostenerstattung durch die Urlaubskasse. Das Abmelden vor dem Heiligen Abend zahlt sich somit für die Bauunternehmer nicht mehr aus. (Beifall bei der SPÖ.)
Wir haben zusätzlich aber auch die Lohnnebenkosten für die Wintermonate gesenkt. Das heißt, die Firmen, die im Winter durcharbeiten, die die Arbeiten so einteilen, dass auch im Winter beschäftigt wird, zahlen niedrigere Lohnnebenkosten. Das Arbeiten im Winter wird dort, wo es zumutbar ist, somit attraktiver.
Jetzt ist es immer noch so: Ein Drittel der Bauarbeiter wird vor dem Heiligen Abend beim AMS geparkt, zwei Drittel sind durchgehend beschäftigt – früher war es einmal umgekehrt, früher war ein Drittel beschäftigt und zwei Drittel waren arbeitslos –, aber auch dieses eine Drittel ist uns noch immer zu viel. Aus diesem Grund gibt es diese Maßnahmen.
Ich bin sehr stolz, dass es in vielen Gesprächen, in harten und emotionalen Verhandlungen gelungen ist, Arbeitgeber und Politik davon zu überzeugen, dass wir in der Bauwirtschaft eine Sonderregelung betreffend Urlaub brauchen. Für einen Anspruch auf sechs Wochen Urlaub sind 20 Arbeitsjahre am Bau genug! Auch das ist in dieser Novelle enthalten. (Beifall bei der SPÖ.)
Und nun zum vierten Punkt – wir haben uns in den letzten Tagen noch auf eine vierte Maßnahme geeinigt –: Die Arbeitslosigkeit am Bau ist leider trotz dieser Witterung um knapp 10 000 Personen höher als im Vorjahr. Es wird betroffene Bauarbeiter geben, die im Vorjahr in Beschäftigung waren und jetzt im Sommer arbeitslos sind. Aus diesem Grund gibt es auch einen Abänderungsantrag, mit dem den Betroffenen, die arbeitslos sind – also in den Sommermonaten arbeitslosen Bauarbeitern –, die Möglichkeit gegeben wird, einen Vorgriff auf ihre Abfertigung zu bekommen. Ich bringe dazu einen Abänderungsantrag ein:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten August Wöginger, Josef Muchitsch, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (261 d.B. XXVII. GP) über den Antrag Nr. 703/A der Abgeordneten August Wöginger, Josef Muchitsch, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die eingangs bezeichnete Vorlage wird wie folgt geändert:
1. Z 7 lautet:
„Nach § 39a wird folgender § 39b samt Überschrift eingefügt:
„Vorzeitige Auszahlung der Abfertigung gemäß Abschnitt III
§ 39b. (1) Arbeitnehmer haben bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß §§ 13b und 13c Anspruch auf vorzeitige Auszahlung der Abfertigung, wenn sie unmittelbar vor Antragstellung mindestens zwei Monate in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehen, auf das die Abfertigungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, in diesem Zeitraum kein Überbrückungsgeld gemäß § 13l beziehen und zum Zeitpunkt der Antragstellung arbeitslos sind.
(2) Der Antrag auf Auszahlung der Abfertigung ist bis spätestens 30. September 2020 vom Arbeitnehmer an die Urlaubs- und Abfertigungskasse zu richten. Im Antrag hat der Arbeitnehmer zu erklären, dass er unmittelbar vor Antragstellung mindestens zwei Monate in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das die Abfertigungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, und dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung arbeitslos ist.
(3) Übersteigen im Zeitpunkt der Antragstellung die für die Abgeltung des Abfertigungsanspruchs erworbenen anrechenbaren Beschäftigungszeiten die Zahl der für diesen Abfertigungsanspruch erforderlichen Beschäftigungswochen nach § 13d Abs. 1, sind diese übersteigenden Beschäftigungszeiten von der Urlaubs- und Abfertigungskasse als restlicher Abfertigungsbetrag bis spätestens 15. Februar 2021 entweder Betrieblichne Vorsorgekasse nach § 33b zu überweisen oder an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Der Arbeitnehmer hat im Antrag nach Abs. 2 bekanntzugeben, ob der restliche Abfertigungsbetrag der Betrieblichen Vorsorgekasse nach § 33b zu überweisen oder ihm auszuzahlen ist. Der restliche Abfertigungsbetrag berechnet sich unter sinngemäßer Anwendung des § 21 Abs. 3 Z 1 lit. a, wobei die Grundlage für die Berechnung des Abfertigungsanspruchs der kollektivvertragliche Stundenlohn nach § 13d Abs. 2 ist. Der restliche Abfertigungsbetrag gebührt nicht, sofern der Arbeitnehmer bereits zwölf Monatsentgelte an Abfertigung erhalten hat.
(4) Der Anspruch auf Abfertigung nach Abs. 1 ist für die Berechnung der Verfallsfrist nach § 13g nicht zu berücksichtigen.““
2. Z 7 wird zu Z 8.
*****
Ich habe diesen Abänderungsantrag sehr gerne eingebracht und auch jetzt verlesen, weil er eine tatsächliche Verbesserung für jene ist, die unverschuldet in Arbeitslosigkeit geraten sind.
Ich bedanke mich abschließend bei den Bausozialpartnern, seitens des Baugewerbes bei Hans-Werner Frömmel, seitens des Baunebengewerbes bei Frau Bundesinnungsmeisterin Irene Wedl-Kogler und seitens der Bauindustrie bei Hans Peter Haselsteiner. (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP.) Vielen Dank auch den Experten im Ministerium, Frau Bundesministerin, für die konstruktiven Gespräche und dafür, dass es möglich war, diesen Antrag initiativ einzubringen. – Danke für die Zustimmung. (Beifall bei der SPÖ sowie bei Abgeordneten von ÖVP und Grünen.)
11.56
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten August Wöginger, Josef Muchitsch, Mag. Markus Koza
Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (261 d.B. XXVII. GP) über den Antrag Nr. 703/A der Abgeordneten August Wöginger, Josef Muchitsch, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die eingangs bezeichnete Vorlage wird wie folgt geändert:
1. Z 7 lautet:
„7. Nach § 39a wird folgender § 39b samt Überschrift eingefügt:
„Vorzeitige Auszahlung der Abfertigung gemäß Abschnitt III
§ 39b. (1) Arbeitnehmer haben bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß §§ 13b und 13c Anspruch auf vorzeitige Auszahlung der Abfertigung, wenn sie unmittelbar vor Antragstellung mindestens zwei Monate in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehen, auf das die Abfertigungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, in diesem Zeitraum kein Überbrückungsgeld gemäß § 13l beziehen und zum Zeitpunkt der Antragstellung arbeitslos sind.
(2) Der Antrag auf Auszahlung der Abfertigung ist bis spätestens 30. September 2020 vom Arbeitnehmer an die Urlaubs- und Abfertigungskasse zu richten. Im Antrag hat der Arbeitnehmer zu erklären, dass er unmittelbar vor Antragstellung mindestens zwei Monate in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das die Abfertigungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, und dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung arbeitslos ist.
(3) Übersteigen im Zeitpunkt der Antragstellung die für die Abgeltung des Abfertigungsanspruchs erworbenen anrechenbaren Beschäftigungszeiten die Zahl der für diesen Abfertigungsanspruch erforderlichen Beschäftigungswochen nach § 13d Abs. 1, sind diese übersteigenden Beschäftigungszeiten von der Urlaubs- und Abfertigungskasse als restlicher Abfertigungsbetrag bis spätestens 15. Februar 2021 entweder Betrieblichne Vorsorgekasse nach § 33b zu überweisen oder an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Der Arbeitnehmer hat im Antrag nach Abs. 2 bekanntzugeben, ob der restliche Abfertigungsbetrag der Betrieblichen Vorsorgekasse nach § 33b zu überweisen oder ihm auszuzahlen ist. Der restliche Abfertigungsbetrag berechnet sich unter sinngemäßer Anwendung des § 21 Abs. 3 Z 1 lit. a, wobei die Grundlage für die Berechnung des Abfertigungsanspruchs der kollektivvertragliche Stundenlohn nach § 13d Abs. 2 ist. Der restliche Abfertigungsbetrag gebührt nicht, sofern der Arbeitnehmer bereits zwölf Monatsentgelte an Abfertigung erhalten hat.
(4) Der Anspruch auf Abfertigung nach Abs. 1 ist für die Berechnung der Verfallsfrist nach § 13g nicht zu berücksichtigen.““
2. Z 7 wird zu Z 8.
Begründung
Zu Z 7 (§ 39b):
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die sich noch im System Abfertigung Alt befinden und die durch die Corona-Krise ihre Beschäftigung in der Bauwirtschaft verloren haben, sollen die Möglichkeit haben, einen Antrag auf vorzeitige Auszahlung des gegenüber der BUAK bestehenden Anspruchs auf Abfertigung-Alt gemäß Abschnitt III zu stellen. Diese Form der Antragstellung soll neben die derzeitigen gesetzlichen Möglichkeiten der Auszahlung treten.
Der Anspruch besteht dann, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin unmittelbar vor Antragstellung mindestens zwei Monate ununterbrochen in keinem Arbeitsverhältnis steht, auf das die BUAG-Abfertigungsbestimmungen anzuwenden sind und er bzw. sie zum Zeitpunkt der Antragstellung arbeitslos ist.
Stellt der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin einen solchen Antrag, so entsteht ein Anspruch auf Aus-zahlung der gesamten Abfertigung-Alt. Übersteigen im Zeitpunkt der Antragstellung die für die Abgeltung des Abfertigungsanspruches erworbenen anrechenbaren Beschäftigungszeiten die Zahl der für diesen Abfertigungsanspruch erforderlichen Beschäftigungswochen, sind diese übersteigenden Beschäftigungs-zeiten von der BUAK als restlicher Abfertigungsbetrag zu leisten. Dieser Betrag ist nach derselben Berechnungsgrundlage zu berechnen, wie Beiträge nach dem BMSVG, wobei für die Berechnung des Abfertigungsanspruchs der nach § 13d Abs. 2 zu ermittelnde kollektivvertragliche Stundenlohn zugrunde zu legen ist. Der Betrag ist nach Wahl des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin bis spätestens 15. Februar 2021 entweder an die BVK der BUAK zu überweisen oder an den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin auszuzahlen. Der restliche Abfertigungsbetrag gebührt nur insoweit, als der Arbeitnehmer bzw. die Arbeit-nehmerin nicht bereits den Höchstanspruch an Abfertigung-Alt erhalten hat.
Mit der Antragstellung scheidet der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin aus dem System der Abfertigung Alt aus und wechselt in das System der Abfertigung Neu. Dies ergibt sich aus § 33a Abs. 5 BUAG.
Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin soll den Antrag unmittelbar nach Kundmachung der Regelung im Bundesgesetzblatt bis zum 30. September 2020 stellen können. Die Möglichkeit einer vorzeitigen Aus-zahlung der Abfertigung-Alt lässt die Verfallsfristen gemäß § 13g unberührt. Die Verfallsfrist von drei Jahren beginnt daher erst nach dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ausscheiden aus dem letzten BUAG-pflichtigen Arbeitsverhältnis.
Da es sich um einen gesetzlichen Abfertigungsbetrag handelt, gilt hinsichtlich der Lohnsteuer § 67 Abs. 3 EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung.
Nach den Schätzungen der BUAK wird mit bis zu 4 000 Anträgen gerechnet.
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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.
Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Dagmar Belakowitsch. – Bitte.