Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll62. Sitzung, 17. bis 19. November 2020 / Seite 76

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Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionen­begrenzungsgesetz, BGBl. 1 Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2020 darauf Anspruch hat. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:

1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2020 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 264 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 264 Abs. 6a gebührt hat;

2. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2020 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 254 Abs. 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.

(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pen­sionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.

(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2020 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2021 zu vervielfachen.

(5) Abweichend von § 293 Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2021 nicht mit dem Anpas­sungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,035 zu vervielfachen.

(6) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger mitzuteilen. Der Pen­sionsversicherungsträger hat sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensions­einkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.

(7) (Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2021 von Leis­tungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. 1 Nr. 46/2014, erfasst sind, darf die Erhöhung nach Abs. 1 unter Heranziehung des Gesamtpensions­einkom­mens (Abs. 2) nicht überschreiten.“"

2. Artikel 17 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) lautet wie folgt:

"Artikel 17

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBL Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2020, wird wie folgt geändert:

Nach § 381 wird folgender § 382 samt Überschrift angefügt:

„Pensionsanpassung 2021

§ 382. (1) Abweichend von § 50 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a ist die Pen­sionserhöhung für das Kalenderjahr 2021 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen

1. wenn es nicht mehr als 2 333 € monatlich beträgt, um 1,5%;

2. wenn es über 2 333 € monatlich beträgt, um 35 €.

(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2020 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von


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