Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll62. Sitzung, 17. bis 19. November 2020 / Seite 126

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Konsumentenschutz gebunden. Dieses Mitglied der Geschäftsführung der Agentur als Leiter des Tabak-Büros kann, sofern zweckmäßig, im Einvernehmen mit dem Bun­desminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einen fachkun­digen Bediensteten der Agentur mit der administrativen stellvertretenden Leitung des Büros betrauen.

(4) Gebühren gemäß § 10g TNRSG fließen unmittelbar der Agentur zu. Die Gebühren sind ausschließlich zur Abdeckung der Erfordernisse und Aufwendungen des Tabak-Büros gemäß Abs. 2 heranzuziehen.

(5) Das Tabak-Büro hat zur Erfüllung der in Abs. 2 angeführten Aufgaben eine aus­reichende Anzahl fachlich und rechtlich befähigter Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen und geeignete technische Ausrüstung einzusetzen sowie sich dazu der Agentur zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen. Wenn es zweckmäßig und kostensparend ist, kann das Tabak-Büro zur Erfüllung seiner Aufgaben auch externe Sachverständige anderer Stellen mit einschlägiger Qualifikation oder technische Ausrüstung externer Stellen heranziehen.“

13. Der bisherige Dritte Abschnitt des Zweiten Hauptstückes erhält die Bezeichnung „Fünfter Abschnitt“.

14. § 8 Abs. 2 Z 2 lautet:

„2. Erfassung und Beobachtung der epidemiologischen Situation betreffend über­tragbare Krankheiten, Beratung und Unterstützung der zur Vollziehung von Rechts­vorschriften zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zuständigen Behörden; über­tragene Aufgaben gemäß Epidemiegesetz 1950, BGBl.  Nr. 186/1950; Vorbereitung der Erstellung eines österreichischen Zoonosenberichtes,“

15. Nach § 8 Abs. 2 Z 6a wird folgende Z 6b angefügt:

„6b. Bewertung von Ernährungsrisiken und Schaffung von Datengrundlagen für Maß­nahmen im Bereich der ernährungsbezogenen Prävention; Durchführung von Erhebun­gen des Lebensmittelangebots (insbesondere Nährwerte) und Ernährungsverhaltens sowie die Bereitstellung von transparenten Ernährungsinformationen. Die Agentur ist berechtigt die Ergebnisse ihrer Erhebungen und Bewertungen der Öffentlichkeit in angemessener Weise, etwa in Form von bewertenden Berichten auf ihrer Internetseite, zur Verfügung zu stellen;“

16. Nach § 8 Abs. 2 Z 12 wird die Z 12a eingefügt:

„12a. Untersuchungen für die Chargenfreigabe von Arzneispezialitäten;“

17. § 8 Abs. 2 Z 17 lautet:

„17. Anbau von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln sowie damit verbundene wissenschaftliche Zwecke (§ 6a des Suchtmittelgesetzes) sowie die Prüfung von Sorten, Saatgut, Kultivaren, Linien, Pflanzen und Pflanzenteilen von Pflanzen der Gattung Cannabis für die Herstellung von Arzneimitteln;“

18. § 8 Abs. 2 Z 19 lautet:

„19. Radioaktivitätsüberwachung von Lebensmitteln und sonstigen dem LMSVG unter­liegenden Waren gemäß § 125 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020, BGBl. I Nr. 50/2020;“

19. § 8 Abs. 2 Z 20 lautet:

„20. Schaffung von Datengrundlagen und Bewertung von Risiken für den integrier­ten Pflan­zenschutz, einschließlich alternativer Methoden zur ressourcenschonenden


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