Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll62. Sitzung, 17. bis 19. November 2020 / Seite 131

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ein Wissenschaftlicher Beirat für Öffentliche Gesundheit (Public Health) eingerichtet werden.“

40. § 11 Abs. 5 entfällt. Der bisherige § 11 Abs. 5a wird zu § 11 Abs. 5.

41. In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „den §§ 6, 6b Abs. 2 und 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 12 einschließlich der diesbezüglich gemäß § 8 Abs. 3, 6 und 7“ durch die Wortfolge „den §§ 6, 6b Abs. 2, 6c Abs. 1 und 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis Z 12, Z 12a, Z 18, Z 19, Z 20, Z 22, sowie Z 24 bis Z 29 einschließlich der diesbezüglich gemäß § 8 Abs. 3, 6 und 7“ ersetzt.

42. Nach § 12 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Agentur nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel für Aufwendungen, die ihr bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem StrSchG 2020– ausgenommen für Aufwendungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 19 – entstehen, eine Leistungsabgeltung zu gewähren. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Inno­vation und Technologie und der Geschäftsführung der Agentur eine Leistungsver­einbarung abgeschlossen wird.“

43. Das Dritte Hauptstück erhält die Bezeichnung „Durchführungsbestimmungen zum Eingang von Waren und Tieren gemäß Verordnung (EU) 2017/625“ und nach § 17 werden folgende §§ 17a bis 17d samt Überschrift eingefügt:

„Zuständige Behörde

§ 17a. (1) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß § 6c ist die zuständige Behörde für amtliche Kontrollen des Waren- und Viehverkehrs mit dem Ausland mit Staaten, die nicht im Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 genannt sind oder aufgrund von Verträgen oder Abkommen wie Staaten im Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 zu behandeln sind, sofern hierfür die Zuständigkeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegeben ist. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit ist für die Organisation und Durchführung der Grenzkontrolle verantwortlich.

(2) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz obliegt die Zulassung und Benennung der Grenzkontrollstellen gemäß den Art. 59, 61 und 62 der Verordnung (EU) 2017/625.

(3) Die Führung von Grenzkontrollstellen obliegt dem Bundesamt für Verbraucher­gesundheit. Die Zulassung weiterer Kontrollstellen obliegt dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Vorschlag des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit.

(4) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat ein Verzeichnis gemäß Art. 60 der Verordnung (EU) 2017/625 über die Grenzkontrollstellen zu führen und diese auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit zu veröffentlichen.

Ort der Grenzkontrolle

§ 17b. Der Eingang von Sendungen, die gemäß europäischer Bestimmungen an der Außengrenze der Europäischen Union zu kontrollieren sind, ist nur über eine Grenz­kontrollstelle oder eine Kontrollstelle zulässig, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und den auf Grund dieser Verordnung erlassenen unmittelbar anwendbaren Unions­vorschriften, zugelassen wurde.

 


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