20.07

Abgeordneter Hermann Weratschnig, MBA MSc (Grüne): Sehr geehrter Herr Präsi­dent! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Werte Abgeordnete! Mit dieser Kraftfahrge­setz-Novelle können wir wichtige, zeitgemäße, notwendige Adaptierungen präsentieren, die heute beschlossen werden.

Ganz kurz zu den Ausführungen von Abgeordnetem Stöger: Die Äußerung über die Transporte ist nicht ganz korrekt gewesen. Es geht nicht um eine Erhöhung der Tonnage der Rundholztransporte, die es jetzt schon gibt, sondern es geht um nichts anderes als darum, dass Rundholz, das aus dem Wald transportiert wird, in Zukunft mit Fug und Recht auch in Form von Hackschnitzeln abtransportiert werden kann – Hackschnitzel, die wir auch für die Energiewende brauchen. Es geht da nicht um eine Erhöhung des Tonnagelimits.

Der zweite Punkt – ich glaube, ein ganz wichtiger Punkt, es wurde sehr viel darüber diskutiert – betrifft die Feuerwehren. Ich glaube, es ist ein ganz wichtiger Schritt, dort zu entbürokratisieren, damit die Mannschafts- und Kommandofahrzeuge der Feuerweh­ren – in ganz Österreich gibt es über 4 800 Feuerwehren mit über 255 000 Aktiven – ganz ohne damit verbundene Bürokratie das Blaulicht führen können.

Ein weiterer wichtiger Schritt ist, dass Fahrzeuge bis 10 km/h auch ohne Lenkerplatz per Fernsteuerung in Betrieb gesetzt werden können. Ich glaube, das ist ein ganz wichtiger Punkt für das Thema Weiterentwicklung des autonomen Fahrens.

Es wurde auch schon erwähnt – ein ebenso wichtiger Punkt –, dass bei vorhandenen Stromterminals auf Rastplätzen diese auch dementsprechend verwendet werden sollen. Wir können somit sagen: auch auf Rastplätzen mehr Elektromobilität und weniger Ein­satz von Verbrennungsmotoren – ein ganz wichtiger Punkt.

Und noch ein wichtiger Punkt ist, dass die Verwendung von Laser- und Radarblockern in Zukunft auch ein Straftatbestand sein sollte.

Es gibt noch weitere kleinere Adaptierungen und Änderungen, weshalb ich noch einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Ing. Johann Weber, Hermann Weratschnig, Kolleginnen und Kollegen zu Tagesordnungspunkt 37: Bericht des Verkehrsausschus­ses über die Regierungsvorlage (411 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Kraft­fahrgesetz 1967 geändert wird (39. KFG-Novelle) (418 der Beilagen), einbringe, in dem der Nationalrat aufgefordert wird, in zweiter Lesung zu beschließen, den im Titel bezeich­neten Gesetzentwurf zu ändern.

Die Verteilung des Antrages ist bereits erfolgt.

Kurz: Um welche Inhalte geht es hier? – Es geht vor allem um den Bereich Ausnahme der Fahrtunterbrechung bei Transportbeton, es geht um das Thema Fahrschulen und Außenkurse, insbesondere im Bereich der landwirtschaftlichen Lehranstalten, und es geht um Adaptierungen und Änderungen hinsichtlich des Mitführens des Nachweises, wenn es um die Ausnahme zur Eingabe bestimmter Daten geht, beim Fahrerwechsel, auch insbesondere bei Omnibussen.

Das ist der Abänderungsantrag, der eingebracht wurde. Ich erhoffe mir eine breite Un­terstützung. – Danke. (Beifall bei Grünen und ÖVP.)

20.10

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Ing. Johann Weber, Hermann Weratschnig

Kolleginnen und Kollegen

zu Tagesordnungspunkt 37.), Bericht des Verkehrsausschusses über die Regierungs­vorlage (411 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (39. KFG-Novelle) (418 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

1. Nach Z 7 werden folgende Z 7a bis 7e eingefügt:

„7a. In § 24 Abs. 2a Z 1 wird nach dem Ausdruck ‚28 Tage,‘ die Wortfolge ‚ab 1. Jänner 2025 der vergangenen 56 Tage,‘ eingefügt.

7b. § 24 Abs. 2a Z 2 entfällt.

7c. § 24 Abs. 2a Z 3 lautet:

‚3.        bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 von der Verpflichtung zur ma­nuellen Eingabe gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, wenn ein Fahrerwechsel erfolgt.‘

7d. In § 24 Abs. 2b Z 3 wird der Ausdruck ‚, und‘ am Ende der lit. c durch einen Strichpunkt ersetzt.

7e. In § 24 Abs. 2b Z 3 wird der Punkt am Ende der lit. d durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende lit. e angefügt:

            ‚e)        Fahrzeuge, die für die Lieferung von Transportbeton verwendet werden.‘“

2. Z 37 entfällt und die Z 38 bis 45 werden als Z 37 bis 44 bezeichnet.

3. Z 41 (neu) lautet:

„41. Dem § 135 wird folgender Abs. 39 angefügt:

‚(39) Für das In- und Außerkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx gilt Fol­gendes:

1.         § 2 Z 45 lit. b, § 4 Abs. 7a, § 6 Abs. 5, § 11 Abs. 6 und 9, § 20 Abs. 1 Z 4 lit. d und k, § 24 Abs. 2a Z 1 und 3, Abs. 2b Z 3 und Abs. 4, § 27 Abs. 2, § 30 Abs. 5, § 31 Abs. 8, § 40 Abs. 1, § 48 Abs. 1a, § 49 Abs. 4 letzter Satz, § 49 Abs. 5b, § 53, § 54 Abs. 1, § 82 Abs. 4a, § 96 Abs. 1, § 97 Abs. 3, § 98a Abs. 3 und 4, § 99 Abs. 6, § 102 Abs. 3 und 4, § 102c, § 109 Abs. 1 lit. g und h, § 112 Abs. 1 und 3, § 114 Abs. 1a und 3, § 116 Abs. 5, § 122 Abs. 7, § 134 Abs. 8, § 134a Abs. 2 und 3 und § 136 Abs. 3b jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft; zu­gleich treten § 102 Abs. 12 lit. e und § 136 Abs. 3a außer Kraft;

2.         § 102 Abs. 1a und § 102a Abs. 4 jeweils in der Fassung des Bundesge­setzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft; zugleich tritt § 24 Abs. 2a Z 2 außer Kraft;

3.         § 49 Abs. 4 fünfter Satz, § 57c Abs. 4b und 4d jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 12. April 2021 in Kraft.‘“

Begründung

Zu Z 1 (Z 7a bis 7e betreffend § 24 Abs. 2a und 2b):

Z 7a (§ 24 Abs. 2a Z 1):

Es wird lediglich die sich aus der Verordnung (EU) 2020/1054 ergebende Änderung er­gänzt, wonach ab 1.1.2025 die Nachweise der vergangenen 56 Tage mitzuführen sind.

Zu Z 7b (§ 24 Abs. 2a Z 2):

Die bisherige Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitführung der Schaublätter kann entfallen, da in diesem Bereich ohnedies keine Fahrzeuge mit Kontrollgeräten mit Schaublättern mehr eingesetzt werden.

Zu Z 7c (§ 24 Abs. 2a Z 3):

Die Ausnahme von der Verpflichtung zur manuellen Eingabe bestimmter Daten bei Fah­rerwechsel wird bis 31.12.2024 verlängert. Weiters wird der Verweis auf § 102a durch einen Verweis auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ersetzt.

Zu Z 7d (§ 24 Abs. 2b Z 3 lit. c):

Dabei handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 7e (§ 24 Abs. 2b Z 3 lit. d und e):

Durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/1054 wurde Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 geändert und eine weitere Ausnahmemöglichkeit geschaffen. So können die Mitgliedstaaten nunmehr auch Fahrzeuge, die für die Lieferung von Transportbeton verwendet werden, vom Anwendungsbereich der Verordnung ausnehmen.

Diese Fahrzeuge werden hiermit in § 24 Abs. 2b Z 3 lit. e aufgenommen und sind somit von den Fahrtunterbrechungen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 freige­stellt.

Zu Z 2 (Z 37 betreffend § 119 Abs. 2):

Mit der 36. KFG-Novelle wurde mit der Möglichkeit, mehrere Standorte einer Fahrschule zu begründen, die Bestimmung über Fahrschulaußenkurse gestrichen. Durch die 39. KFG-Novelle sollte auch die Möglichkeit der Bewilligung eines Außenkurses für land- und forstwirtschaftliche Lehr- oder Versuchsanstalten entfallen. Die Intention war eine Rechtsbereinigung, da davon ausgegangen wurde, dass die Bestimmung nicht mehr zur Anwendung gelangt.

Jedoch wurde im Rahmen der Beratungen festgestellt, dass teilweise noch Außenkurse in land- und forstwirtschaftlichen Lehr- oder Versuchsanstalten abgehalten werden und der Wegfall dieser Möglichkeit mit einem erheblichen organisatorischen und auch finan­ziellen Aufwand für die land- und forstwirtschaftlichen Lehr- oder Versuchsanstalten ver­bunden wäre.

Daher soll es für land- und forstwirtschaftliche Lehr- oder Versuchsanstalten weiterhin ermöglicht werden, Fahrkurse außerhalb des Sitzes der Anstalt in anderen Lehr- oder Versuchsanstalten für die Schüler dieser Anstalt abzuhalten.

Durch den Entfall der Z 37 werden die nachfolgenden Z 38 bis 45 nunmehr als Z 37 bis 44 bezeichnet.

Zu Z 3 (Z 41 betreffend § 135 Abs. 39):

Die Änderungen der Z 7a bis 7e und der Entfall der Z 37 werden auch in den In- bzw. Außerkrafttretensbestimmungen berücksichtigt.

Die Änderungen in § 24 Abs. 2a Z 1 und 3 und in Abs. 2b können mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten. § 24 Abs. 2a Z 2 tritt mit 1. Jänner 2021 außer Kraft.

*****

Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß einge­bracht, außerdem ausreichend unterstützt, wurde wie erwähnt verteilt und steht mit in Verhandlung.

Es ist dazu niemand mehr zu Wort gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.

Wünscht die Frau Berichterstatterin ein Schlusswort? – Das ist auch nicht der Fall.

Wie vereinbart verlege ich die Abstimmungen an den Schluss der Verhandlungen über die Vorlagen des Verkehrsausschusses und fahre in der Erledigung der Tagesordnung fort.