14.05

Abgeordneter Mag. Christian Drobits (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Ge­schätzte Frau Bundesminister! Hohes Haus! Nun, bei diesem Tagesordnungspunkt sieht es auf den ersten Blick so aus, als würde er eine Erfolgsgeschichte beinhalten, nämlich dass aufgrund eines Spruches des Europäischen Gerichtshofes zu einer EU-Richtlinie Gesetze für Verbraucherinnen und Verbraucher in Österreich im positiven Sinne verän­dert werden.

Das ist deshalb erfolgt, weil der Europäische Gerichtshof in der Causa Lexitor angerufen worden ist, um festzuhalten, dass bei einer vorzeitigen Kreditrückzahlung grundsätzlich auch die laufzeitunabhängigen Kosten, wie Bearbeitungsgebühren und so weiter, er­mäßigt werden müssen. Damit ist eine Änderung der Gesetze notwendig, und zwar des Verbraucherkreditgesetzes und in weiterer Folge auch des Hypothekargesetzes.

Es sind zwar vermutlich die Gesamtkosten gemeint, ein großes Problem, das wir aller­dings haben, ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens: Ab wann soll diese Regelung gelten und ab welchem Zeitpunkt sollen dann die Verbraucherinnen und Verbraucher etwas davon haben? – Geschätzte Frau Bundesminister, bereits im Ausschuss wurde meiner­seits erwähnt, dass ich zwar dankbar bin, dass diese EU-Richtlinie jetzt umgesetzt wird, ich aber glaube, dass beim Inkrafttreten mit einem Zeitpunkt pro futuro, so wie es jetzt im Gesetzentwurf steht, nur Kosten reduziert wurden und Geld gespart wurde, nicht aber das Gesetz richtlinienkonform umgesetzt worden ist.

Es ist ein Im-Stich-Lassen der Verbraucherinnen und Verbraucher, es ist vor allem ein Im-Stich-Lassen derjenigen, die einen Wohnkredit mit hohen Bearbeitungsgebühren haben, und ich bin der Meinung, dass wir aufgrund der Staatshaftung, die die Republik Österreich bei der richtlinienkonformen Umsetzung hat, danach trachten müssen, dass wir nicht eine Umsetzung pro futuro machen, sondern zumindest ab dem 11.9.2019, dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes.

Wir sind auch der Meinung, dass dieser Zeitpunkt gerade in Zeiten der Covid-Krise passt, denn: Was sollen diejenigen, die von Covid betroffen sind, dazu sagen, dass sie bei einer Umschuldung nur pro futuro in den Genuss einer Ermäßigung der Gesamt­kosten kommen, also erst im Nachhinein, und nicht bereits ab 11.9.?

Ich bringe daher, geschätzte Kolleginnen und Kollegen, im Sinne meiner Fraktion, aber auch der NEOS, folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Christian Drobits, Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem eingangs bezeichneten Ausschussbericht angeschlossene Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

Artikel 1 - -

Präsident Ing. Norbert Hofer: Herr Abgeordneter, wir haben vereinbart, dass Sie den Antrag nicht vorlesen müssen. Er wird gemäß § 53 Abs. 4 GOG eingebracht, die Erläuterung ist ausreichend.

Abgeordneter Mag. Christian Drobits (fortsetzend): Ich möchte dazu noch ausführen, dass es nicht sein kann, dass wir eine EU-Richtlinie und ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Endeffekt nicht richtlinienkonform umsetzen, weil wir vielleicht glauben, dass das Geld dafür nicht da ist. Ich glaube auch, dass wir diese Richtlinie auch deshalb umsetzen müssen, weil sich in weiterer Folge der Bundesrat damit wird beschäftigen müssen und er diesem Gesetz in der Bundesratssitzung aufgrund der Inkrafttretens­bestimmung vielleicht auch nicht zustimmen wird. In diesem Sinne bitte ich die Regie­rungsparteien noch einmal, diesen Gesetzentwurf, vor allem hinsichtlich der Inkrafttre­tens­bestimmung, zu überdenken und vielleicht doch noch unserem Abänderungsantrag zuzustimmen. – Danke für die Aufmerksamkeit. (Beifall bei der SPÖ und bei Abge­ordneten der NEOS.)

14.09

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Christian Drobits, Genossinnen und Genossen

zum Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (478 d.B.): Bundes­gesetz, mit dem das Verbraucherkreditgesetz und das Hypothekar- und Immobilien­kreditgesetz geändert werden (517 d.B.)

eingebracht in der 69. Sitzung des Nationalrates am 10. Dezember 2020 zu TOP 3

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem eingangs bezeichneten Ausschussbericht angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

1.         Art. 1

            Änderung des Verbraucherkreditgesetzes

            In Z 6 soll § 29 Abs. 12 lauten wie folgt:

„(12) § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 11. September 2019 geschlossen oder gewährt werden.

2.         Art.2

            Änderung des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes

            Z 8 soll lauten wie folgt:

            Dem § 31 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

(5) §§ 5, 9, 10, 11 und 27 sowie die Bezeichnung des 4. Abschnitts in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ge­schlossen oder gewährt werden.

(6) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 11. September 2019 geschlossen oder gewährt werden.

Begründung

Die Sanierung der österreichischen Rechtslage bedeutet - auch in Form der nun beantragten Änderungen - nur die Herstellung eines teilweisen richtlinienkonformen Zustandes, da alle anderen Kreditnehmer, die ab dem Inkraftreten des VKrG am 11.10.2010 einen Kredit abgeschlossen haben, ausgenommen bleiben und mit ihren Ansprüchen auf den Gerichtsweg verwiesen sind. Daher sollten zumindest auch alle vorzeitigen Rückzahlungen ab Veröffentlichung des Lexitorurteils umfasst sein und nicht nur künftige Rückzahlungen.

Art 1

Damit ein richtlinienkonformer Zustand für VerbraucherInnen hergestellt wird, ist es nicht nur notwendig, dass Verträge ab dem Lexitor-Urteil des EuGH erfasst sind, sondern zusätzlich sollten allen vorzeitigen Rückzahlungen, die ab dem 11. September 2019 gemacht wurden, auch berücksichtigt werden.

Art 2

Da es in der Wohnimmobilienkredit-RL und im HIKrG die gleichen rechtlichen Bestim­mungen gibt, wie in der Verbraucherkredit-RL und im VKrG sollte bei der Sanierung der Gesetzeslage nach dem Lexitorurteil für den Bereich der Verbraucherkredit-RL auch für Wohnkredite die gleichen gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden. Darüber hinaus ist die Relevanz der vorzeitigen Rückzahlung bei langjährig laufenden Wohnkrediten groß und die Ermäßigung der Gesamtkosten wegen der hohen Kredit­beträge viel höher als bei typischen Verbraucherkrediten.

*****

Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Antrag wurde, wie schon vorhin erwähnt, gemäß § 53 Abs. 4 GOG verteilt, er ist ordnungsgemäß eingebracht und steht somit auch mit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist nun Frau Abgeordnete Mag. Ulrike Fischer. – Bitte, Frau Abgeord­nete.