16.31

Abgeordneter MMag. DDr. Hubert Fuchs (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Finanzminister, der soeben noch hier war! Hohes Haus! Geschätzte Öster­reicherinnen und Österreicher! Ich spreche zu TOP 15, zur Änderung des Konten­register- und Konteneinschaugesetzes. Die Novellierung des § 4 Abs. 5 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz wird von Finanzminister Blümel in den Erläuterungen als „sprachliche Anpassung“, welche „der Klarstellung“ dient, bezeichnet. In Wirklichkeit ist das keine Klarstellung, sondern ein Angriff auf die Rechtsstaatlichkeit. Die geplante Neuregelung würde bedeuten, dass im Zuge einer Betriebsprüfung beziehungsweise Außenprüfung ohne jeglichen Anlass Einschau in das Kontenregister durchgeführt wer­den kann, selbst wenn es sich bloß um eine routinemäßige periodische Betriebsprüfung handelt und keinerlei begründeter und substanziierter Verdacht der Unrichtigkeit der Abgabenerklärung besteht.

In diesem Zusammenhang darf ich aus der Stellungnahme der Kammer der Steuer­berater und Wirtschaftsprüfer vom 20.7.2020 zitieren: „Die Prüfung hinterrücks mit einer Kontenregistereinsicht beginnen zu lassen, über die erst im Nachhinein eine Information gemäß § 4 Abs. 6 KontRegG ergeht, lässt jegliche auch verfassungsrechtlich geschützte persönliche Privat- und Berufssphäre außer Acht.“ – Treffender könnte man es nicht formulieren. (Beifall bei der FPÖ und bei Abgeordneten der NEOS.)

Auch im Zuge einer Betriebsprüfung sollte dem Abgabepflichtigen zuvor die Gelegenheit gegeben werden, allfällige Zweifel an der Richtigkeit der Abgabenerklärung durch eine entsprechende Klärung zu zerstreuen, bevor eine Einschau in das Kontenregister erfolgt. (Abg. Loacker: Wenn die Polizei in die Wohnung darf, darf auch die ... ins Konto schauen!)

Betreffend die geplante Änderung ist weiters darauf hinzuweisen, dass diese mit der im Verfassungsrang stehenden Regelung über das Bankgeheimnis, § 38 Bankwesen­gesetz, nicht vereinbar ist beziehungsweise einer Verfassungsmehrheit bedürfte. Nach § 38 Abs. 2 Bankwesengesetz, der eine Verfassungsbestimmung darstellt, wird das Bankgeheimnis nur hinsichtlich einer Auskunft nach § 4 Kontenregistergesetz – das ist jene Regelung, die zum Zeitpunkt der Regelung des § 38 BWG bestanden hat – eingeschränkt. Es handelt sich dabei um einen statischen, nicht um einen dynamischen Verweis.

Die nunmehr weitergehende Einschränkung des Bankgeheimnisses bedürfte daher einer Verfassungsbestimmung. Diese Rechtsansicht wird auch vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag vertreten. Aus denselben Gründen ist auch die geplante Änderung des § 8 Abs. 3 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz abzulehnen. – Vielen Dank. (Beifall bei der FPÖ und bei Abgeordneten der NEOS.)

16.34

Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Zu Wort gemeldet ist Abgeordneter Eßl. – Bitte.