Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll69. Sitzung, 10. und 11. Dezember 2020 / Seite 186

HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite

„Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 dürfen jedoch unter den Voraussetzungen des § 201 Abs. 2 Z 7 des Unternehmensgesetzbuches in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2015 pauschal gebildet werden.““

3. In der nunmehrigen Z 8 (§ 77 Abs. 4a) lautet Z 1 lit. b wie folgt:

              „b)         Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung,“

4. Nach der nunmehrigen Z 11 (§ 108h Abs. 1 Z 2) wird folgende Z 11a eingefügt:

„11a. In § 124 Z 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „31. Dezember 2020“ die Wortfolge „31. Dezember 2023“.“

5. In der nunmehrigen Z 23 (§ 124b) werden folgende Z 371 und 372 angefügt:

              „371.    Wird im Kalenderjahr 2020 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebs­ver­anstaltungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber im Zeitraum von 1. November 2020 bis 31. Jänner 2021 Gutscheine im Wert von bis zu 365 Euro an seine Arbeitnehmer ausgeben. Diese Gutscheine stellen einen steuerfreien geldwerten Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 dar.

              372.     § 6 Z 2 lit. a und § 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 sind erstmalig anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Dabei gilt:

              a)          Eine pauschale Forderungswertberichtigung darf auch für Forderungen erfolgen, die in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die vor dem 1. Jänner 2021 enden.

              b)          Eine pauschale Rückstellung darf auch gebildet werden, wenn der Anlass für deren erstmalige Bildung in Wirtschaftsjahren liegt, die vor dem 1. Jänner 2021 enden.

              c)          Die gemäß lit. a und lit. b zu berücksichtigenden Wertberichtigungs- und Rückstellungsbeträge sind auf das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2020 beginnt, und gleichmäßig auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre zu verteilen.“

II. Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:

Z 4 (§ 12a) wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 5 wird in der Z 1, 2 und 3 das Wort „Einzelabschluss“ jeweils durch das Wort „Jahresabschluss“ ersetzt.

b) Nach Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Bei der Ermittlung des Zinsüberhangs im Sinne des Abs. 3 bleiben Zinsauf­wen­dungen für Darlehen außer Ansatz, die nachweislich und ausschließlich zur Finan­zierung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten innerhalb der Europäischen Union von allgemeinem öffentlichen Interesse verwendet werden. Ausgenommen davon sind Atomkraftwerke und klimaschädliche Infrastrukturprojekte, wobei der Bundes­minis­ter für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministern für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt wird, die Voraussetzungen näher mit Verordnung festzulegen. Bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA im Sinne des Abs. 4 bleiben Einkünfte aus langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten außer Ansatz.“

III. Artikel 3 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994) wird wie folgt geändert:

1. Z 3 lit. d lautet wie folgt:

„d) Nach § 28 Abs. 52 wird folgender Abs. 53 angefügt:

 


HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite