Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll69. Sitzung, 10. und 11. Dezember 2020 / Seite 185

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Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen ein. Der Antrag ist ob seiner Länge verteilt worden; ich erwähne zwei Punkte daraus:

Es ist zum einen sehr wertvoll, dass, wenn der Freibetrag für die Teilnahme beispiels­weise an Betriebsveranstaltungen nicht ausgeschöpft ist – jetzt, wenn natürlich keine Weihnachtsfeiern und so weiter stattfinden können –, anstelle dessen auch Gutscheine an die Mitarbeiter ausgegeben werden können. Bis zu einem Wert von 365 Euro sind diese steuerfrei – um nur einen Punkt zu erwähnen.

Der zweite Punkt – ganz, ganz wichtig für die Unternehmerinnen und Unternehmer – ist ein Ratenzahlungsmodell für die gestundeten Steuern, die ja schon ab dem 15. Jänner fällig wären; dies wird jetzt auf das Zahlungsdatum 31.3. verschoben, und in weiterer Folge kann die Rückzahlung dieser gestundeten Steuern auf bis zu 36 Monate erstreckt werden, und diese können in Raten rückgeführt werden.

Das sind zwei ganz, ganz wichtige Maßnahmen, die sich in diesem Abänderungsantrag wiederfinden. Er ist, wie gesagt, verteilt worden.

Meine Damen und Herren! Es sind ganz, ganz wichtige Maßnahmen zur steuerlichen Entlastung von Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern in Österreich, und ich darf Sie um Ihre Zustimmung zu diesen Maßnahmen ersuchen. – Herzlichen Dank. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

17.18

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,

Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag 1109/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen, betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommen­steuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Internationale Steuervergütungsgesetz, das COVID-19-Förde­rungsprüfungsgesetz und das Kommunalsteuergesetz 1993 geändert werden (COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – COVID-19-StMG), in der Fassung des Ausschussbe­rich­tes (492 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben bezeichnete Antrag in der Fassung des Ausschussberichtes 492 d.B. wird wie folgt geändert:

I. Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:

1. Die Z 1 (§ 17 Abs. 3a) erhält die Bezeichnung „3.“ und die bisherigen Z 2 bis 21 erhalten die Bezeichnungen „4.“ bis „23.“.

2. Vor Z 3 (§ 17 Abs. 3a) werden folgende Z 1 und 2 eingefügt:

„1. In § 6 Z 2 lit. a lautet der vorletzte Satz:

„Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist unter den Voraussetzungen des § 201 Abs. 2 Z 7 des Unternehmensgesetzbuches in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2015 zulässig.“

2. In § 9 Abs. 3 entfällt der erste Satz und folgender letzter Satz wird angefügt:

 


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