1. Die Änderung des § 13 erhält die Bezeichnung „3.“.
2. Vor Z 3 werden folgende Z 1 und 2 eingefügt:
„1. In § 2 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „in diesem Gesetz“ die Wortfolge „oder in einer auf § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes gestützten Verordnung“ eingefügt.
2. Der Text des § 8b erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Abs. 1 gilt nicht für Zuschüsse auf Grundlage der Verordnung BGBl. II Nr. 503/2020.““
Begründung
Zu I.:
Zu Z 2 und Z 5 (§ 6 Z 2 lit. a und § 124b Z 372):
Das bisher in § 6 Z 2 lit. a vorletzter Satz normierte generelle Verbot der pauschalen Wertberichtigung für Forderungen soll aufgegeben werden. Aufgrund der COVID-19-Krise hat die Thematik der Forderungswertberichtigung für Unternehmen zusätzlich an Bedeutung gewonnen. Pauschale Wertberichtigungen von Forderungen sollen daher künftig unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. Damit trägt die Regelung in einem besonders praxisrelevanten Bereich auch zur Vereinheitlichung von Unternehmens- und Steuerrecht im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 5 Abs. 1 bei und leistet gleichzeitig einen Beitrag zu dem mit dem RÄG 2014 verstärkt in Aussicht gestellten und auch im Regierungsprogramm 2020-2024 ausgewiesenen Ziel der Schaffung einer „Einheitsbilanz“.
Im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss ist die Bildung pauschaler Forderungswertberichtigungen nach Maßgabe von § 201 Abs. 2 Z 7 UGB idF BGBl. I Nr. 22/2015 bereits möglich. Danach muss die Bestimmung eines Wertes, die nur auf Basis von Schätzungen möglich ist, auf einer umsichtigen Beurteilung beruhen; liegen jedoch statistisch ermittelbare Erfahrungswerte aus gleich gelagerten Sachverhalten vor, so sind diese zu berücksichtigen. Die Neuregelung des § 6 Z 2 lit. a vorletzter Satz knüpft inhaltlich an § 201 Abs. 2 Z 7 UBG an; eine pauschale Wertberichtigung von Forderungen soll damit unternehmensrechtlich und steuerrechtlich nach einheitlichen Voraussetzungen erfolgen können. Mit der Neuregelung soll den – durch die COVID-19-Krise verstärkten – Bedürfnissen der Unternehmen entsprochen, pauschal gegen unterschiedliche (Ausfall-)Risiken vorzusorgen. Vor diesem Hintergrund soll die pauschale Wertberichtigung für Forderungen erstmals bereits in Wirtschaftsjahren möglich sein, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen und dabei auch für Forderungen erfolgen können, die bereits in vor dem 1. Jänner 2021 endenden Wirtschaftsjahren entstanden sind. Die Nachholung der pauschalen Forderungswertberichtigung für diese „Forderungsaltbestände“ soll jedoch über fünf Jahre verteilt erfolgen. Durch die Neuregelung soll für Unternehmen eine umfassende Möglichkeit geschaffen werden, für den krisenbedingt zu erwartenden erhöhten Wertberichtigungsbedarf auch steuerwirksam vorsorgen zu können. Die Maßnahme soll damit insbesondere kleine und mittlere Unternehmen in Krisenzeiten stärken.
Zu Z 2 und Z 5 (§ 9 Abs. 3 und § 124b Z 372):
Die Bildung von Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften setzt den Nachweis konkreter Umstände voraus, auf Grund der im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder mit dem Entstehen einer Verbindlichkeit bzw. eines Verlustes ernsthaft zu rechnen ist. Das Erfordernis des Vorliegens konkreter Umstände im jeweiligen Einzelfall stand der Bildung von Pauschalrückstellungen auf Basis von statistisch ermittelbaren Erfahrungswerten der Vergangenheit
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