bisher regelmäßig entgegen (vgl VwGH 20.10.2010, 2007/13/0085, zur Frage der pauschalen Bildung einer Gewährleistungsrückstellung nach § 9 Abs. 3 EStG 1988 ohne Eintritt eines konkreten Garantiefalles). Künftig soll jedoch die pauschale Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nach Maßgabe der in § 201 Abs. 2 Z 7 UGB genannten Voraussetzungen auch steuerlich ausdrücklich zulässig sein. Damit soll die Bildung pauschaler Rückstellungen – wie auch die Vornahme pauschaler Forderungswertberichtigungen – unternehmensrechtlich und steuerrechtlich nach einheitlichen Voraussetzungen erfolgen können. Die Bildung pauschaler Rückstellungen hat folglich auf einer umsichtigen Beurteilung zu erfolgen; liegen bei einem Unternehmen statistisch ermittelbare Erfahrungswerte der Vergangenheit aus gleich gelagerten Sachverhalten (z. B. bezogen auf bestimmte Produktkategorien) vor, sind diese bei der pauschalen Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten heranzuziehen. Die gebündelte Berücksichtigung einer Vielzahl einzelner, aber gleichartiger Einzelrisiken – wie sie insbesondere bei der Herstellung von Massenprodukten eine Rolle spielt – soll dadurch künftig auch steuerlich ermöglicht werden, wodurch in einem weiteren praxisrelevanten Bereich ein Beitrag zu einem verstärkten Gleichklang von Unternehmens- und Steuerrecht im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 5 Abs. 1 geleistet werden soll.
Wie pauschale Forderungswertberichtigungen soll auch die Bildung pauschaler Rückstellungen erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Eine pauschale Rückstellung darf auch gebildet werden, wenn der Anlass für deren erstmalige Bildung in vor dem 1. Jänner 2021 endenden Wirtschaftsjahren liegt. Diese Nachholung soll über fünf Jahre verteilt erfolgen.
Zu Z 3 (§ 77 Abs. 4a Z 1 lit. b):
Im Zusammenhang mit dem Krankengeld soll das Kontrollsechstel nicht nur in jenen Fällen nicht zur Anwendung kommen, wenn kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr gegenüber dem Arbeitgeber besteht, sondern auch bereits bei Bezug von Teilkrankengeld. Denn auch beim reduzierten Entgeltfortzahlungsanspruch sinken die laufenden Bezüge, weshalb auch hier die Ausnahme vom Kontrollsechstel gerechtfertigt erscheint.
Zu Z 4 (§ 124 Z 5):
Die in § 124 vorgesehenen Sonderregelungen für die Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus Pensionszusagen und direkten Leistungszusagen auf Pensionskassen sind nur für Übertragungsstichtage bis 31. Dezember 2020 anwendbar. Um eine weitergehende Anwendung zu gewährleisten, soll die Regelung für Übertragungsstichtage bis 31. Dezember 2023 verlängert werden.
Zu Z 5 (§ 124b Z 371):
Die rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 führen dazu, dass in vielen Fällen übliche Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeier) ausfallen werden. Mit der Maßnahme soll ermöglicht werden, die Mitarbeiterbindung zum Unternehmen – auch ohne Betriebsveranstaltung – zu stärken. Wenn im Kalenderjahr 2020 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze genutzt werden konnte, soll der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Gutscheine bis maximal 365 Euro steuerfrei gewähren können. Damit soll der Konsum in Österreich gefördert und die Ertragslage von heimischen Unternehmen gestärkt werden. Idealerweise sollen demnach sowohl die Arbeitgeber beim Erwerb der Gutscheine als auch die Arbeitnehmer bei der Einlösung der Gutscheine den Fokus auf regionale Unternehmen legen.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit soll sein, dass die Gutscheine im November 2020 bis Jänner 2021 ausgegeben werden. Die Steuerbefreiung soll sowohl Gutscheine von
HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite