Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll69. Sitzung, 10. und 11. Dezember 2020 / Seite 191

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Einzelhändlern als auch von Verbänden von Einzelhändlern (z. B. Einkaufsmünzen) um­fassen.

Diese Gutscheine sind ein steuerfreier geldwerter Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und daher aufgrund der bestehenden Bestimmungen in § 5 Abs. 2 lit. c KommStG und § 41 Abs. 4 lit. c FLAG von den Lohnnebenkosten (Kom­munalsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds) befreit.

Der Freibetrag über Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Euro jährlich soll von dieser Maßnahme unberührt bleiben bzw. können die beiden Höchstbeträge auch in einem Gutschein kumuliert werden.

Die Abhaltung einer Betriebsveranstaltung ist wie bisher nicht Voraussetzung dafür, dass Sachzuwendungen steuerfrei sind.

Zu II.:

Zu lit. a (§ 12a Abs. 5):

Auch wenn es sich beim Begriff „Einzelabschluss“ um einen rechtswissenschaftlich geläufigen Begriff handelt, soll in Abs. 5 eine Anpassung an den vom Unternehmens­gesetzbuch verwendeten Rechtsbegriff „Jahresabschluss“ erfolgen.

Zu lit. b (§ 12a Abs. 9):

Nach Art. 4 Abs. 4 lit. b ATAD steht es den Mitgliedstaaten frei, Zinsaufwendungen vom Anwendungsbereich der Zinsschranke auszunehmen, die für Darlehen zur Finanzierung langfristiger öffentlicher Infrastrukturprojekte verwendet werden. Bei öffentlichen Infra­strukturprojekten innerhalb der Europäischen Union handelt es sich den Vorgaben der ATAD entsprechend um Projekte, bei denen sowohl der Projektbetreiber, die Fremd­kapitalkosten, die Vermögenswerte als auch die Einkünfte in der Union belegen sind. Bei einem „langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekt“ handelt es sich nach der Definition der ATAD um ein Projekt „zur Bereitstellung, zum Ausbau, zum Betrieb und/oder zur Erhaltung eines umfangreichen Vermögenswerts, der von einem Mitgliedstaat als im allgemeinen öffentlichen Interesse stehend betrachtet wird“. Bei derartigen Infrastruk­turprojekten in Verbindung mit dem öffentlichen Sektor ist nur von einem geringen BEPS-Risiko auszugehen, weshalb die Zinsschranke diesfalls nicht kostensteigernd wirken soll. Die vollständige Ausnahme von derartigen Infrastrukturprojekten von der Zins­schranke in Abs. 9 soll den Vorgaben der ATAD entsprechend dadurch umgesetzt werden, dass weder die Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Infra­struk­turprojekten bei der Ermittlung des Zinsüberhangs nach Abs. 3 noch die korrespondierenden Einkünfte bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA im Sinne des Abs. 4 zu berücksichtigen sind. Die Zinsschrankenregelung soll aber jedenfalls für Dar­lehen zur Finanzierung von Atomkraftwerken und klimaschädlichen Infrastruktur­pro­jekten angewendet werden. Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministern für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Tech­nologie ermächtigt, die Voraussetzungen näher mit Verordnung festzulegen.

Zu III.:

Zu Z 1 und Z 2 (§ 28 Abs. 53 und Anlage 1 Z 35 (zu § 10 Abs. 2 UStG 1994)):

Wie im Regierungsprogramm vorgesehen, soll der Steuersatz für Damenhygieneartikel gesenkt werden. Ab 1.1.2021 soll daher die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr derartiger Produkte dem ermäßigten Steuersatz von 10% unter­liegen. Unter die Begünstigung fallen Erzeugnisse für Zwecke der Monatshygiene aller Art: Hygienische Binden (Einlagen) und Tampons aus Stoffen aller Art (aus Unterposition 9619 00 der Kombinierten Nomenklatur); Hygienegegenstände aus Kunststoffen (Menstru­ationstassen, Menstruationsschwämmchen, aus Unterposition 3924 90 der Kombinierten


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