Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll69. Sitzung, 10. und 11. Dezember 2020 / Seite 192

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Nomenklatur); Waren zu hygienischen Zwecken aus Weichkautschuk (Menstru­ations­tassen, aus Unterposition 4014 90 der Kombinierten Nomenklatur); natürliche Schwäm­me tierischen Ursprungs (Menstruationsschwämmchen, aus Unterposition 0511 99 39 der Kombinierten Nomenklatur) und Periodenhosen (Slips und andere Unterhosen mit einer eingearbeiteten saugfähigen Einlage, zur mehrfachen Verwendung, aus Unter­position 9619 00 der Kombinierten Nomenklatur).

Die echte Steuerbefreiung für COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffe sowie eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen, soll mit 1. Jänner 2021 inkrafttreten.

Zu IV.:

Zu Z 1 (§ 323c Abs. 13):

Parallel zur Verlängerung bzw. Neugewährung von Stundungen bis zum 31. März 2021 werden in diesem Zeitraum auch keine Stundungszinsen festgesetzt. In weiterer Folge soll für den Zeitraum ab 1. April 2021 bis 31. März 2024 zu Unterstützung der Bewältigung der Covid-19-Pandemie ein niedrigerer Stundungszinssatz in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz festgelegt werden.

Zu Z 2 (§ 323e):

Die COVID-19-Pandemie hat sich in erheblichem Ausmaß nachteilig auf die Liquidität der Abgabepflichtigen ausgewirkt. Deshalb ist ein großer Teil der Abgaben, die nach dem 15. März 2020 fällig geworden sind, gestundet worden. Mitunter hat sich der ge­stundete Abgabenbetrag zu einer derart hohen Summe aufgestaut, dass ein Abbau unter den regulären Vorgaben des § 212 BAO nicht oder nur mit unzumutbaren Auswirkungen möglich zu sein scheint. Daher soll für die bis 31. März 2021 aufgelaufenen Abgaben­schuldigkeiten ein Sonderregime eingeführt werden, welches in seinen Grundsätzen mit der Österreichischen Gesundheitskasse abgestimmt wurde. Sieht sich der Abgabe­pflich­tige außer Stande, die überwiegend im Zeitraum 15. März 2020 bis 31. März 2021 fällig gewordenen und noch nicht entrichteten Abgabenschuldigkeiten sofort zu begleichen, soll für die Abtragung dieser Verbindlichkeiten ein Sonderregime zur Verfügung stehen, das im Gesamten eine lex specialis zu § 212 Abs. 1 darstellt. Das in Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 1 vorgesehene Abgrenzungskriterium der Fälligkeit nach dem Zeitraum vor und nach dem 15. März 2020 ist erforderlich, um zwischen Alt- und Neuverbindlichkeiten aus Vor-Covid- bzw. Covid-Zeiträumen sachgerecht differenzieren zu können. Es kommt daher zunächst darauf an, dass die aufgelaufenen Abgabenrückstände ab dem 15. März 2020 nicht entrichtet werden konnten. Gibt es daneben noch Rückstände aus Zeiten vor dem 15. März 2020, kann eine Ratenzahlung gemäß Abs. 2 und 3 dennoch bewilligt werden, wenn überwiegend – also im Ausmaß von mehr als 50 % – Rückstände aus dem Zeitraum nach dem 15. März 2020 gegeben sind, wobei – wie auch in dem in Raten zu entrichtenden Betrag – die bescheidmäßig festgesetzten Einkommen- oder Körper­schaftsteuervorauszahlungen, deren Zahlungstermin im Ratenzahlungszeitraum der Phase 1 gelegen sind, einzubeziehen sind. Liegen in einem höheren Ausmaß Rück­stände aus Zeiträumen vor dem 15. März 2020 vor, kann eine Ratenbewilligung unter den Voraussetzungen des § 212 Abs. 1 für die Dauer von höchstens 12 Monaten ge­währt werden.

Abs. 1 schließt die parallele Gewährung von zwei Ratenzahlungsmodellen aus, zumal sich dies bereits durch die angeordnete Abgrenzungsregelung zwischen Vor- und Covid-Zeiträumen ergibt. Die Stundungszinsen für die Inanspruchnahme des COVID-19-Ratenzahlungsmodells sollen 2 % über dem Basiszinssatz betragen.

Für überwiegend aus dem Covid-19-Zeitraum stammende Abgabenrückstände soll ein Zwei-Phasen-Modell vorgesehen werden: Zunächst kann gemäß Abs. 2 vom 4. März bis


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