Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll69. Sitzung, 10. und 11. Dezember 2020 / Seite 193

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zum 31. März 2021 ein Antrag auf Ratenzahlung gestellt werden, der von der Abgaben­behörde für einen Ratenzahlungszeitraum zu bewilligen ist, der bis zum 30. Juni 2022 läuft (Phase 1).

Während der Laufzeit der Phase 1 wird zeitlich begrenzt die Anwendbarkeit der Anfech­tungsbestimmungen der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, sowie der Anfech­tungsordnung, RGBl. Nr. 337/1914, für die Ratenzahlungen im Sinne des Abs. 2 und die während des Ratenzahlungszeitraumes der Phase 1 geleisteten sonstigen Zahlungen an die Abgabenbehörden (neu fällig werdende Abgabenbeträge) ausgeschlossen (Z 5). Diese zeitlich befristete Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Finanz­verwaltung durch rasche, großzügige und unkomplizierte Bewilligung von Ratenzah­lungsersuchen einen maßgeblichen Beitrag zur Bewältigung der Krise leisten möchte. Das COVID-19-Ratenzahlungsmodell ist damit eine Fortsetzung der bereits seit März 2020 laufenden Maßnahmen des Bundes zur Bewältigung der aufgrund der COVID-19-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpässe. Neben den direkten Förderungen wie insbesondere Unterstützungen aus dem Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss und Um­satzersatz, wurden auch umfassende abgabenrechtliche Unterstützungsmaßnah­men umgesetzt: ua Herabsetzung von Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer­voraus­zahlungen, Verlustrücktrag, Verzicht auf Stundungszinsen und Säumniszuschläge sowie Abgabenstundungen. Abgabenstundungen werden bereits seit März 2020 großzügig gewährt und wurden wiederholt gesetzlich verlängert. Die Verlängerung der Stundungen bis 31. März 2021 erfolgte aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Vorgaben ohne Rück­sicht auf die Bonität des Abgabenschuldners. Die in der COVID-19-Krise gestundeten Beträge werden zum März 2021 ein Ausmaß erreicht haben, das eine geordnete und planbare Rückführung in Teilbeträgen über einen längeren Zeitraum erforderlich macht. Dafür ist das Regelregime des § 212 Abs. 1 BAO insofern nur bedingt geeignet, als dieses eine Prüfung der erheblichen Härte und der Gefährdung der Einbringlichkeit erfordert. Diese Prüfung würde sowohl eine zeitliche Verzögerung mit sich bringen, als auch viele Betroffene aufgrund ihrer aktuellen Liquiditätssituation ausschließen. Daher soll die Gewährung der Ratenzahlung in der Phase 1 aufgrund ausdrücklicher gesetz­licher Vorgaben ohne Rücksicht auf die Bonität des Abgabenschuldners erfolgen, damit die betroffenen Abgabenschuldner rasch ihre Abgabenrückstände abtragen können und eine möglichst hohe Anzahl von Betroffenen von einer zu erwartenden wirtschaftlichen Erholung profitieren kann. Da die anfechtungsrechtliche Nachforschungspflicht durch den gesetzlichen Anspruch auf Ratenzahlung nach dem COVID-19-Ratenzahlungs­mo­dell unabhängig von der Bonität des Antragstellers ins Leere ginge, ist ein Ausschluss der Anfechtung der während der Phase 1 an den Abgabengläubiger geleisteten Zah­lungen sachgerecht.

An die Phase 1 kann sich Phase 2 anschließen, wenn in der Phase 1 angemessene Monatsraten vereinbart und auch tatsächlich entrichtet worden sind, die vollständige Abtragung des Rückstands aber während 15 Monaten nicht möglich war und in der Phase 1 kein Terminverlust eingetreten ist. Die Angemessenheit der Monatsraten in der Phase 1 wird dahingehend konkretisiert, dass während der Phase 1 zumindest 40% des überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes – also der Summe aus sämtlichen Abgabenschuldigkeiten einschließlich der im Ratenzahlungszeitraum noch fällig werdenden Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen – auch tat­sächlich entrichtet worden ist.

Unter diesen Voraussetzungen kann für den in der 15. Monatsrate der Phase 1 ausge­wiesenen Restrückstand vor dem 31. Mai 2022 eine sich daran anschließende weitere Ratenzahlung für die Dauer von längstens 21 Monaten beantragt werden. Diese kann von der Abgabenbehörde bewilligt werden, wenn die Abstattung dieses Abgaben­rück­stands innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraums möglich ist. In welcher Form der Abgabepflichtige glaubhaft machen muss, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht,


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