dass der gesamte Betrag, der der Ratenzahlungsvereinbarung zugrunde liegt, auch tatsächlich einbringlich sein wird, ist mit Verordnung gemäß Abs. 4 festzulegen. Dabei sind die Ansprüche an die vorzulegenden Unterlagen zu staffeln: Je höher der Betrag der abzutragenden Abgabenschuldigkeiten und je länger die Laufzeit der Ratenzahlungsvereinbarung sind, desto höhere Anforderungen werden an die zu erbringenden Nachweise (z. B. aktuelle Daten aus der Buchhaltung, betriebswirtschaftliche Planungsrechnung usw.) gestellt. Im Rahmen der Prüfung des Ratenzahlungsantrages kann die Abgabenbehörde weitere Unterlagen abverlangen oder gegebenenfalls eine Liquiditätsprüfung (§ 147 Abs. 2 BAO) durchführen.
In beiden Phasen soll die Möglichkeit bestehen, jeweils einmal innerhalb eines Ratenzahlungszeitraums eine Neuverteilung der Raten zu beantragen (Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 Z 6). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn eine nicht erwartete Abgabennachforderung festgesetzt wird, die entweder eine fristgerechte Entrichtung der nächsten Monatsrate verunmöglicht oder die ebenfalls verteilt über den Ratenzahlungszeitraum entrichtet werden soll.
Zu V.:
Mit dem gegenständlichen Abänderungsantrag sollen im CFPG die aufgrund der Gewährung des Lockdown-Umsatzes (Verordnung BGBl. II Nr. 503/2020) erforderlichen Anpassung vorgenommen werden. Erstens soll sich die Haftungsbegrenzung für die Bediensteten der Bundesfinanzverwaltung auch auf die Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes und andere in Verordnungen, die sich auf § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes stützen, vorgesehenen Tätigkeiten erstrecken. Zweitens soll der im Hinblick auf die Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 1 Z 1 lit. a CFPG zu weit gefasste Wortlaut des § 8b CFPG eingeschränkt werden, weil der Lockdown-Umsatzersatz keine Ergänzungsgutachten erfordert.
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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wurde in den Grundzügen erläutert, ist ausreichend unterstützt, wurde auch an alle Abgeordneten verteilt und steht daher mit in Verhandlung.
Der nächste Redner ist Herr Abgeordneter Hubert Fuchs. – Bitte.
Abgeordneter MMag. DDr. Hubert Fuchs (FPÖ): Frau Präsidentin! Sehr geehrte Mitglieder der Bundesregierung! Hohes Haus! Geschätzte Österreicherinnen und Österreicher!
Ich spreche zu TOP 22, zum Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der Covid-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden.
Die Mittel für die Coronahilfsmaßnahmen werden zur Gänze aus den Beiträgen der österreichischen Steuerzahler finanziert, daher sollte es auch eine Selbstverständlichkeit sein, dass Steuersünder keine Coronaförderungen erhalten beziehungsweise, sofern Steuersünder Förderungen erhalten haben, diese auch zurückzahlen müssen. Das von der schwarz-grünen Regierungskoalition eingebrachte Bundesgesetz, mit dem Coronaförderungen an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, wird dem Gesetzesziel – keine Förderungen für Steuersünder – nicht gerecht. Mit diesem Steuersünderschutzgesetz – so möchte ich es bezeichnen – stellt Schwarz-Grün sicher, dass Steuersünder erhaltene Förderungen eben nicht zurückzahlen müssen. Ich möchte nunmehr auf die einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes näher eingehen.
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