Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll69. Sitzung, 10. und 11. Dezember 2020 / Seite 195

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§ 1 dieses Bundesgesetzes stellt sicher, dass sich Unternehmer nach Abschluss der Förderungsgewährung steuerunehrlich verhalten können und dennoch die Förderungen nicht zurückzahlen müssen.

§ 4 dieses Bundesgesetzes stellt sicher, dass Steuersünder nur dann Förderungen zurückzahlen müssen, wenn die Förderstelle innerhalb von fünf Jahren vom miss­bräuchlichen Verhalten des Steuersünders Kenntnis erlangt.

Besonders skandalös ist § 9. § 9 dieses Bundesgesetzes stellt sicher, dass Steuer­sünder die erhaltenen Förderungen nicht zurückzahlen müssen, wenn die Rechtsgrund­lage der Förderung bereits 2020 beschlossen wurde, was aber bei den meisten Coronahilfsmaßnahmen der Fall sein wird.

§ 10 dieses Bundesgesetzes stellt sicher, dass Steuersünder die erhaltenen Förde­rungen nicht zurückzahlen müssen, wenn das missbräuchliche Verhalten des Steuer­sünders erst nach dem 31.12.2025 entdeckt wurde beziehungsweise die Förderungen nicht bis zum 31.12.2025 zurückgefordert wurden.

Kommen wir nun zur schwarz-grünen Definition des steuerlichen Wohlverhaltens in § 3. Nach § 3 Z 2 liegt beispielsweise steuerliches Wohlverhalten auch dann vor, wenn das Unternehmen jährlich maximal 500 000 Euro Zinsen und Lizenzgebühren an Konzern­gesellschaften in Steueroasen beziehungsweise an Niedrigsteuerländer gezahlt hat. Sofern aber der Unternehmer eine Offenlegung in der Körperschaftsteuererklärung vergisst, gilt der Unternehmer trotzdem als steuerehrlich, wenn die vergessenen Zinsen und Lizenzgebühren den Betrag von 100 000 Euro nicht überschreiten. Die Erläuterun­gen dieses Bundesgesetzes sprechen da großzügig von einer Toleranzgrenze. Be­stimmte Beträge, Zinsen und Lizenzgebühren bis 100 000 Euro muss man also in der Steuererklärung nicht angeben. Das fällt unter Bagatellgrenze, und damit gilt man trotzdem als steuerehrlich. – Ist das nicht unfassbar? (Beifall bei der FPÖ.)

Beispielsweise gelten nach der Ziffer 4 auch Unternehmer, die lediglich Finanzordnungs­widrigkeiten im Sinne des Finanzstrafgesetzes begehen, als steuerehrlich.

Ich darf nun auf diese kleinen Steuersünden eingehen, die man nach der Definition von Schwarz-Grün begehen darf und wobei man dennoch als steuerehrlich gilt.

Einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Finanzstrafgesetz macht sich zum Beispiel schuldig, wer vorsätzlich durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen unge­rechtfertigte Abgabengutschriften geltend macht. Das heißt, das vorsätzliche Einreichen einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung ist für Schwarz-Grün kein Problem.

Einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49b Finanzstrafgesetz macht sich beispielsweise schuldig, wer vorsätzlich die Verpflichtung zur Übermittlung des länderbezogenen Be­richtes gemäß dem Verrechnungspreisdokumentationsgesetz dadurch verletzt, dass meldepflichtige Punkte nicht oder unrichtig an das Finanzamt übermittelt werden. Auch das ist für Schwarz-Grün kein Problem.

Einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49c Finanzstrafgesetz macht sich beispielsweise auch schuldig, wer vorsätzlich eine Pflicht nach den Bestimmungen des EU-Melde­pflichtgesetzes dadurch verletzt, dass unrichtige Informationen gemeldet werden. Ich darf vielleicht kurz darauf hinweisen, dass es beim EU-Meldepflichtgesetz darum geht, dass man dem Finanzamt grenzüberschreitende Gestaltungen im Bereich der Steuern melden muss. Wenn man diese Meldepflicht vernachlässigt beziehungsweise verletzt, ist das für Schwarz-Grün überhaupt kein Problem.

Weitere Details dieses Steuersünderschutzgesetzes von Schwarz-Grün möchte ich Ihnen ersparen. Durch dieses Bundesgesetz schützt die schwarz-grüne Regierungs­koalition nicht die Steuerzahler, sondern die Steuersünder.

 


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