§ 1 dieses Bundesgesetzes stellt sicher, dass sich Unternehmer nach Abschluss der Förderungsgewährung steuerunehrlich verhalten können und dennoch die Förderungen nicht zurückzahlen müssen.
§ 4 dieses Bundesgesetzes stellt sicher, dass Steuersünder nur dann Förderungen zurückzahlen müssen, wenn die Förderstelle innerhalb von fünf Jahren vom missbräuchlichen Verhalten des Steuersünders Kenntnis erlangt.
Besonders skandalös ist § 9. § 9 dieses Bundesgesetzes stellt sicher, dass Steuersünder die erhaltenen Förderungen nicht zurückzahlen müssen, wenn die Rechtsgrundlage der Förderung bereits 2020 beschlossen wurde, was aber bei den meisten Coronahilfsmaßnahmen der Fall sein wird.
§ 10 dieses Bundesgesetzes stellt sicher, dass Steuersünder die erhaltenen Förderungen nicht zurückzahlen müssen, wenn das missbräuchliche Verhalten des Steuersünders erst nach dem 31.12.2025 entdeckt wurde beziehungsweise die Förderungen nicht bis zum 31.12.2025 zurückgefordert wurden.
Kommen wir nun zur schwarz-grünen Definition des steuerlichen Wohlverhaltens in § 3. Nach § 3 Z 2 liegt beispielsweise steuerliches Wohlverhalten auch dann vor, wenn das Unternehmen jährlich maximal 500 000 Euro Zinsen und Lizenzgebühren an Konzerngesellschaften in Steueroasen beziehungsweise an Niedrigsteuerländer gezahlt hat. Sofern aber der Unternehmer eine Offenlegung in der Körperschaftsteuererklärung vergisst, gilt der Unternehmer trotzdem als steuerehrlich, wenn die vergessenen Zinsen und Lizenzgebühren den Betrag von 100 000 Euro nicht überschreiten. Die Erläuterungen dieses Bundesgesetzes sprechen da großzügig von einer Toleranzgrenze. Bestimmte Beträge, Zinsen und Lizenzgebühren bis 100 000 Euro muss man also in der Steuererklärung nicht angeben. Das fällt unter Bagatellgrenze, und damit gilt man trotzdem als steuerehrlich. – Ist das nicht unfassbar? (Beifall bei der FPÖ.)
Beispielsweise gelten nach der Ziffer 4 auch Unternehmer, die lediglich Finanzordnungswidrigkeiten im Sinne des Finanzstrafgesetzes begehen, als steuerehrlich.
Ich darf nun auf diese kleinen Steuersünden eingehen, die man nach der Definition von Schwarz-Grün begehen darf und wobei man dennoch als steuerehrlich gilt.
Einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Finanzstrafgesetz macht sich zum Beispiel schuldig, wer vorsätzlich durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen ungerechtfertigte Abgabengutschriften geltend macht. Das heißt, das vorsätzliche Einreichen einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung ist für Schwarz-Grün kein Problem.
Einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49b Finanzstrafgesetz macht sich beispielsweise schuldig, wer vorsätzlich die Verpflichtung zur Übermittlung des länderbezogenen Berichtes gemäß dem Verrechnungspreisdokumentationsgesetz dadurch verletzt, dass meldepflichtige Punkte nicht oder unrichtig an das Finanzamt übermittelt werden. Auch das ist für Schwarz-Grün kein Problem.
Einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49c Finanzstrafgesetz macht sich beispielsweise auch schuldig, wer vorsätzlich eine Pflicht nach den Bestimmungen des EU-Meldepflichtgesetzes dadurch verletzt, dass unrichtige Informationen gemeldet werden. Ich darf vielleicht kurz darauf hinweisen, dass es beim EU-Meldepflichtgesetz darum geht, dass man dem Finanzamt grenzüberschreitende Gestaltungen im Bereich der Steuern melden muss. Wenn man diese Meldepflicht vernachlässigt beziehungsweise verletzt, ist das für Schwarz-Grün überhaupt kein Problem.
Weitere Details dieses Steuersünderschutzgesetzes von Schwarz-Grün möchte ich Ihnen ersparen. Durch dieses Bundesgesetz schützt die schwarz-grüne Regierungskoalition nicht die Steuerzahler, sondern die Steuersünder.
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