Wir werden diesem Steuersünderschutzgesetz ganz sicher nicht zustimmen und haben dementsprechend einen Abänderungsantrag eingebracht, der schon verteilt wurde oder im Begriff ist, verteilt zu werden. Ich glaube, ich habe diesen Antrag, der im Wesentlichen die Punkte, die ich hier aufgezählt habe, saniert, ausreichend begründet. – Vielen Dank. (Beifall bei der FPÖ.)
17.25
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
des Abgeordneten MMag. DDr. Hubert Fuchs
und weiterer Abgeordneter
zum Bericht des Finanzausschusses über den Antrag 1110/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden (494 d.B.)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschussberichtes 494 d.B. wird wie folgt geändert:
1. § 1 (1) lautet:
Ausschluss von der Förderung
§ 1. (1) Unternehmen, denen eine Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie gewährt wird, müssen sich für einen Zeitraum von fünf Jahren vor der Antragstellung und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Antragstellung steuerlich wohlverhalten haben.
2. § 3 lautet:
Steuerliches Wohlverhalten
§ 3. Ein Unternehmen hat sich steuerlich wohlverhalten, wenn
1. beim Unternehmen in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, vorliegt, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat;
2. das Unternehmen in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988, oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen ist;
3. das Unternehmen keinen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist hat;
4. über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden ist.
3. § 4 lautet:
Rückzahlungsverpflichtung
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