Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll69. Sitzung, 10. und 11. Dezember 2020 / Seite 207

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die Besteuerung statt auf den Zuflusszeitpunkt auf das Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht, abgestellt werden, ließe sich die höhere Besteuerung nach der derzeitigen Regelung glätten.

zu Z 1, ad  Z 1b und Z 1c (§ 20): Mit diesen Ergänzungen soll klar gestellt werden, dass Sozialplanzahlungen im Sinne des § 109  Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungs­gesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen, unabhängig von der steuer­lichen Behandlung dieser Zahlungen bei den Empfängern nicht unter das Abzugsverbot des § 20 EStG fallen.

zu Z 1, ad  Z 1d (§ 35): Mit dem Stabilitätsgesetz 2010 wurden die Bestimmungen zum Alleinverdienerabsetzbetrag novelliert. Um sich daraus ergebende Nachteile für Steuerpflichtige, die außergewöhnliche Belastungen in Anspruch nehmen müssen, zu beseitigen, wurde gleichzeitig in § 35 EStG eine Änderung aufgenommen, dass ohne Vorliegen des Alleinverdienerabsetzbetrages auch die Ausgaben für die Behinderung des (Ehe-)Partners/(Ehe-)Partnerin, wenn diese nicht mehr als 6.000 € p.a. verdienen, im Wege des Freibetrages berücksichtigt werden können. Es erscheint allerdings steuer­lich nicht gerecht, wenn dieser Betrag seit mehr als zehn Jahre nicht angepasst wurde, weshalb eine Inflationsanpassung um 20% (VPI 2020) auf 7.200 € vorgeschlagen wird.

Die Regelung stellt darauf ab, dass die Kosten der Behinderung des (Ehe-)Partners zu einer Reduktion der individuellen Steuerbelastung führen, da der Freibetrag die Steuer­bemessungsgrundlage kürzt. Bei Lohnanpassungen hat aber, soweit die damalige Grenze von 6.000 € inzwischen überschritten wurde, weder der behinderte (Ehe-)Partner noch der bisher steuerpflichtige (Ehe-)Partner, der den Freibetrag bisher in der eigenen Steuererklärung in Anspruch nehmen konnte, den gewünschten steuerlichen Effekt aus der Regelung. Durch die Anhebung des Betrages soll dieser Umstand zumin­dest teilweise beseitigt werden. Da es sich um eine begünstigende Regelung handelt, kann das Inkrafttreten rückwirkend ab 1.1.2020 erfolgen.

zu Z 2, ad  Z 9 (§ 108h): Die zu erwartenden Auswirkungen der Covid-19 Krise auf die Veranlagungsergebnisse der Zukunftsvorsorge sollen dem Steuerpflichtigen kostenfrei im Laufe des ersten Quartals 2021 für das Jahr 2020 und im Verlauf des ersten Quartals 2022 für das Jahr 2021 als detaillierte Information zur Verfügung gestellt werden.

zu Z 3, ad  Z 366a und 366b (§ 124b): Da aufgrund der COVID-19 Krise im Jahr 2020 Betriebsveranstaltungen nur sehr eingeschränkt möglich sind, wird die Möglichkeit eingeräumt, diese Veranstaltungen im Jahr 2021 nachzuholen, ohne dass es für die Be­schäftigten zu steuerlichen Nachteilen kommt. Die Freibeträge für den steuerlichen Vorteil aus der Teilnahme aus Betriebsveranstaltungen sowie für damit zusammen­hängende Sachzuwendungen werden für das Jahr 2021 verdoppelt. Allfällige im Jahr 2020 zugeflossene Vorteile oder Sachzuwendungen kürzen allerdings diese Freibe­träge. Damit wird gewährleistet, dass den Beschäftigten durch die COVID-19 Krise keine steuerlichen Nachteile entstehen, wenn Betriebsveranstaltungen vom Jahr 2020 ins Jahr 2021 verschoben werden. 

zu Z 4, ad  Z 368 (§ 124b): Die günstigere Berechnungsmöglichkeit des Kontrollsechstels zu Gunsten der ArbeitnehmerInnen soll lt. den Regierungsfraktionen erst ab dem Jahr 2021 in Kraft treten. Das bedeutet, dass ÖVP und Grüne die Steuerpflichtigen bei sinken­den Einkommen ausgerechnet im Jahr der Krise um eine Aufrollung zu ihren Gunsten „schnalzen“. Um diese steuerliche Ungleichbehandlung insbesondere im Jahr 2020 zu beseitigen, sollen die Inkrafttetensbestimmungen getrennt werden: der Teil, der die Tarif­änderung betrifft (§ 69), tritt mit 2021 in Kraft, jene Änderungen der §§ 67 und 77, die die Sanierung des Kontrollsechstels betreffen, treten rückwirkend per 1.1.2020 in Kraft und


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