Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll69. Sitzung, 10. und 11. Dezember 2020 / Seite 206

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   1c. In § 20 Abs.1 lautet die Z 8:

„Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte, die beim Empfänger sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 6 darstellen, soweit sie bei diesem nicht mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind. Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungs-gesetzes oder vergleichbarerer gesetzlicher Bestim­mungen anfallen, fallen nicht unter die nichtabzugsfähigen Aufwendungen und Aus­gaben.““

   1d. In § 35 Abs.1 wird der Betrag von „6 000 Euro“ auf den Betrag von „7 200 Euro“ geändert.

2. Z 9 lautet:

              „In § 108h Abs. 1 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

              „Die Zukunftsvorsorgeeinrichtung hat dem Steuerpflichtigen kostenfrei jeweils schriftlich für die Jahre 2020 und 2021 bis zum 31. März des Folgejahres detaillierte Informationen zum jährlichen Veranlagungsergebnis unter besonderer Berücksichtigung der Covid-19-Krisen bedingten Entwicklung auf seine Ansprüche zu geben.“

3. In Z 21 zu § 124b wird nach Z 366 folgende Z 366a bis Z 366c eingefügt:

„366a. § 19  und § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2020, ist erstmalig anzuwenden, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden, oder die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungs­zeit­räume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.

366b. § 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 ist erstmalig anzuwenden,

- wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021,

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben  oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.

366c. Im Jahr 2021 beträgt der steuerfreie geldwerte Vorteil aus der der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (§ 3 Abs. Z. 14) (insbesondere Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) € 730,--. Dabei empfangene Sachzuwendungen blei­ben bis zu einer Höhe von € 372,-- steuerfrei. Diese Beträge sind um die im Jahr 2020 steuerfrei erhaltenen Vorteile und Sachzuwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 14 zu kürzen.““

4. In Z 21 zu § 124b lautet die Z 368

„368. § 69 Abs. 2, 3 und 4 Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020, sind erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. § 67 Abs. 2 sowie § 77 Abs. 4a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020, sind erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzu­wenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.“

Begründung

zu Z 1, ad  Z 1a (§ 19): Die Besteuerung des Rehageldes bzw. Krankengeldes ist derzeit so gestaltet, dass es bei längeren Verfahrensdauern und kumulierten Zahlungen in einem Jahr für die Anspruchsberechtigten zu ungerechtfertigten Steuernachteilen kommt, wenn diese Gelder im Zeitpunkt des Zuflusses gemeinsam besteuert werden. Würde für


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