Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll69. Sitzung, 10. und 11. Dezember 2020 / Seite 205

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Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Antrag

der Abgeordneten Kai Jan KrainerDr. Christoph Matznetter

Genossinnen und Genossen

Bericht des Finanzausschusses über den Antrag 1109/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, die Bundesabgaben­ordnung, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Internationale Steuerver­gütungsgesetz, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz und das Kommunalsteuer­ge­setz 1993 geändert werden (COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – COVID-19-StMG) (492 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die oben bezeichnete Antrag wird wie folgt geändert:

Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) wird wie folgt geändert:

1. Nach der Z 1 werden folgende Z 1a,  Z 1b, Z 1c und Z 1d eingefügt:

„1a. § 19 wird wie folgt geändert:

a)          In Abs. 1 lautet die Z 2:

 „2) In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen:

-             Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c, das Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG, das Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d ASVG oder Umschulungsgeld gemäß § 39b AlVG,

-             versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen,

-             Nachzahlungen im Insolvenzverfahren sowie

-             Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 4, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 genannten Bezüge.“             

b)          Abs. 2 lautet:

„(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Rückzahlungen von Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 erster und zweiter Teilstrich gelten in dem Kalenderjahr als abgeflossen für das der Anspruch bestand bzw. für das sie getätigt wurden. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.“

1b. In § 20 Abs. 1 Z 7 lautet der zweite Satz:

„Entgelt ist die Summe aller Geld- und Sachleistungen, ausgenommen Abfertigungen im Sinne des § 67 Abs. 3, Entgelte die sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 6 darstellen, Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozial­plänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarerer gesetzlicher Bestimmungen anfallen und Aufwandsersätze, die an einen aktiven oder ehemaligen Dienstnehmer oder an eine vergleichbar organisatorisch eingegliederte Person geleistet werden.“

 


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