Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll69. Sitzung, 10. und 11. Dezember 2020 / Seite 230

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das Garantiegesetz 1977 geändert werden (1112/A), in der Fassung des Berichts des Finanzausschusses (491 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. In Artikel I werden vor der Z 1 folgende Z 1 bis 4 eingefügt:

„1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine weitere Aufgabe des Bundes ist es, das bei der Absicherung der Ansprüche von Reisenden gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/2083/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG, ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015 S. 1, im Falle der Insolvenz von Reiseleistungsausübungsberechtigten im zweiten Halbjahr 2020 eingetretene Marktversagen zeitlich befristet auszugleichen.“

2. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Maßnahmen zugunsten der Reiseleistungsausübungsberechtigten haben das Ziel, die Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der Pauschalreiseverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 260/2018 (PRV), unabhängig von der Unternehmensgröße der Reiseleistungsausübungsberechtigten zu ermöglichen.“.

3. Nach § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a angefügt:

„(2a) Die Richtlinien für die Maßnahmen zur Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV sind von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Touris­mus zu erlassen.“

4. Dem § 6 Abs. 2 wird ein „.“ angefügt.“

2. In Artikel I erhält die ursprüngliche Z 1 die Bezeichnung Z 5, danach werden folgende Z 6 bis 10 angefügt:

„6. Nach § 7 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b angefügt:

„(2b) Der Bundesminister für Finanzen darf bis zum 30. Juni 2021 für die ÖHT Ver­pflichtungen gemäß Abs. 1 zur Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV bis zu einem ausstehenden Gesamtobligo von 300 Millionen Euro und im Einzelfall bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 20 Millionen Euro sowie nur für Verträge mit einer maximalen Laufzeit von zwölf Monaten übernehmen. Unbeschadet des Abs. 4 erster Satz hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Touris­mus hierfür zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes nach Anhörung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen weiteren Beauftragten und einen Stellvertreter dieses Beauftragten zu bestellen. Abs. 4 letzter Satz sowie die Abs. 5, 6 und 7 sind anzuwenden. Die ÖHT hat zum Zwecke der Risikovorsorge für Zahlungen aus den ge­mäß diesem Absatz übernommenen Haftungen eine eigene Rücklage zu bilden. Diese Rücklage darf nur für Zahlungen aufgrund dieser Haftungen verwendet werden. Diese Rücklage ist getrennt von den sonstigen Rücklagen gemäß Abs. 1 zu führen und im Jahresabschluss der ÖHT auszuweisen. Die ÖHT hat insbesondere Haftungs­entgelte, Rückflüsse aus Haftungszahlungen, Rückflüsse aus der Betreibung von auf die ÖHT übergegangenen Forderungen und Rückflüsse aus der Verwertung von Sicherheiten in diese Rücklage einzustellen.“

7. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie der Veranstaltungen und Kongresse“ durch die Wortfolge „in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft, der Veranstaltungen


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