Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll69. Sitzung, 10. und 11. Dezember 2020 / Seite 232

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Heranziehung des bestehenden Haftungsinstrumentes im KMU-Förderungsgesetz zeit­lich befristet dieses Marktversagen auszugleichen und dadurch den zuständigen Be­hörden sowohl innerstaatlich als auch auf EU-Ebene die Zeit für die Erarbeitung einer dauerhaften Lösung mit den betroffenen Wirtschaftsakteuren zu geben.

Zu § 4 Abs. 2a:

§ 4 Abs. 2a legt fest, dass die Richtlinien für die Maßnahmen zur Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV in die Zuständigkeit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus fallen.

Zu § 6 Abs. 2:

Es erfolgt eine Bereinigung eines formellen Fehlers.

Zu § 7 Abs. 2b und § 10 Abs. 15:

Die Absicherung der Ansprüche von Reisenden gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2302 kann nunmehr anhand der Vorgaben der PRV durch Übernahme einer Bankgarantie durch die ÖHT erfolgen. Gemäß § 6 PRV hat sich die ÖHT im Garantievertrag zur Erbrin­gung jener Leistungen zu verpflichten, die dem Reisenden aus einem dem § 5 PRV entsprechenden Versicherungsvertrag zustehen. Die Garantiesumme bestimmt sich nach § 4 PRV. Mit dem neuen § 7 Abs. 2b wird zur Ermöglichung der Abdeckung etwaiger Ausfälle, die die ÖHT aufgrund von Zahlungen aus diesen Garantieverträgen erleidet und welche nicht durch die dafür geschaffene Rücklage gedeckt werden können, der Bundesminister für Finanzen zur Übernahme von Schadloshaltungsverpflichtungen zugunsten der ÖHT ermächtigt. Das Gesamtobligo für diese Haftungen wird mit 300 Mio. Euro, das Obligo im Einzelfall (Garantie je Reiseleistungsausübungsberechtigten) mit 20 Mio. Euro festgelegt. Die von den Reiseleistungsausübungsberechtigten zu leistenden Haftungsentgelte sind in die Rücklage einzustellen. Da es sich lediglich um eine vor­übergehende Maßnahme handelt, dürfen seitens des Bundesministers für Finanzen Schadloshaltungsverpflichtungen lediglich bis zum 30. Juni 2021 und nur für Garantie­verträge der ÖHT mit einer maximalen Laufzeit von zwölf Monaten über­nommen werden (vgl. § 5 Z 4 PRV). Die in § 10 Abs. 15 vorgesehene Außerkrafttretens­bestimmung dient ebenfalls der zeitlichen Befristung der Maßnahmen zum Ausgleich des Marktversagens. Gemäß § 5 PRV hat sich die Versicherung und somit (vgl. § 6 PRV) auch die Garantie der ÖHT auch auf alle Buchungen zu erstrecken, die innerhalb eines Monats nach dem garantievertraglichen Endtermin getätigt werden und bei denen die gebuchte Reise spätestens zwölf Monate nach Ablauf dieser Nachhaftungsfrist endet. Somit können Haftungen des Bundes grundsätzlich bis zum 31. Juli 2023 bestehen. § 10 Abs. 15 letzter Satz stellt daher klar, dass diese Bundeshaftungen vom Außerkrafttreten des § 7 Abs. 2b nicht berührt werden. Da die staatlichen Maßnahmen zum Ausgleich des Markt­versagens möglichst kurz bestehen sollen, werden die gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2a zu erlassenden Richtlinien zweckmäßigerweise soweit möglich weitere Ver­kürzungen der Dauer der Maßnahmen vorsehen.

Aufgrund der speziell notwendigen Expertise mit dem Geschäftsmodell der Reiseleis­tungs­ausübungsberechtigten ist in § 7 Abs. 2b vorgesehen, dass neben den bereits bestehenden Beauftragten gemäß § 7 Abs. 4 und der COVID-19-BeauftragtenV für die Haftungsübernahmen gemäß § 7 Abs. 2b ein eigener Beauftragter und ein Stellvertreter bestellt werden. Aufgrund der speziellen Thematik ist auch eine weitgehende Einbindung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesminis­terin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in diese Bestellung zweckmäßig.

Zu § 10 Abs. 1:

Es erfolgt eine Klarstellung hinsichtlich der Zuständigkeit.

 


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