Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll69. Sitzung, 10. und 11. Dezember 2020 / Seite 260

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Wiederum: Wir kommen gern zur Pannenhilfe. Fortsetzung von „Pleiten-, Pech- und Pannendienst“ folgt sicher. – Danke, meine Damen und Herren. (Beifall bei SPÖ und NEOS.)

20.19

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Genossinnen und Genossen

Betreffend: Wahrung der Unabhängigkeit der ZiviltechnikerInnen

eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP 25 Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie über den Antrag 1113/A der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Elisabeth Götze, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Ziviltechnikergesetz 2019 und das Bilanz­buchhaltungsgesetz 2014 geändert werden (592 d.B.)

Der EuGH stellte mit seinem Urteil vom Juli 2019 im Rahmen eines Vertrags­verlet­zungs­verfahrens fest, dass Österreich aufgrund des Berufsgesetzes der Tierärzte, Patent­anwälte und der Ziviltechniker gegen Unionsrecht verstoßen habe. Zur Herstellung eines europarechtskonformen Zustands wurde eine Novelle des Ziviltechnikergesetzes geschrieben.

Diese Novelle bietet jedoch Schlupflöcher, die die Unabhängigkeit der Ziviltechni­kerIn­nen gefährden könnten. Diese Schlupflöcher entstehen aufgrund von möglichen Ver­schach­telungen. In der Novelle ist festgehalten, dass mindestens 50 Prozent des Kapitals von Ziviltechnikergesellschaften von berufsbefugten ZiviltechnikerInnen, Zivil­technikergesellschaften oder interdisziplinären Ziviltechnikergesellschaften gehalten werden müssen. Diese Mindest-Kapitalbeteiligung ist wichtig, um die Unabhängigkeit von Ziviltechnikergesellschaften sicherzustellen. Problematisch ist nun die Schaffung und Beteiligungsmöglichkeit der interdisziplinären Ziviltechnikergesellschaften. Diese interdisziplinären Ziviltechnikergesellschaften müssen ihrerseits eine Mindest-Kapital­beteiligung von 50 Prozent durch berufsbefugten ZiviltechnikerInnen, Ziviltechnikerge­sell­schaften oder interdisziplinäre Ziviltechnikergesellschaften aufweisen.

Hier kann es zu möglichen Verschachtelungen kommen, die den Kapitalanteil berufs­befugter ZiviltechnikerInnen an einer „klassischen“ Ziviltechnikergesellschaft auf unter 50 Prozent drücken. Dazu kommt es beispielsweise, wenn eine interdisziplinäre Zivil­technikergesellschaft einen Kapitalanteil von 50 an einer „klassischen“ Ziviltechnik­ge­sell­schaft hält und an dieser interdisziplinären Ziviltechnikergesellschaft berufsbefugt ZiviltechnikerInnen einen Kapitalanteil von 50 Prozent halten. Dadurch liegt der Anteil, den berufsbefugt ZiviltechnikerInnen „durchgerechnet“ an der „klassischen“ Ziviltech­niker­gesellschaft halten, bei unter 50 Prozent.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird aufgefordert, den Ministerialentwurf 40/ME zur Änderung des Ziviltechnikergesetzes in einer Weise abzuändern, in der sichergestellt wird, dass auch durchgerechnet bei mehrstöckigen Kapitalbeteiligungen mindestens 50 Prozent des Kapitals einer Ziviltechnikergesellschaft


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