Wiederum: Wir kommen gern zur Pannenhilfe. Fortsetzung von „Pleiten-, Pech- und Pannendienst“ folgt sicher. – Danke, meine Damen und Herren. (Beifall bei SPÖ und NEOS.)
20.19
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Genossinnen und Genossen
Betreffend: Wahrung der Unabhängigkeit der ZiviltechnikerInnen
eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP 25 Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie über den Antrag 1113/A der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Elisabeth Götze, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Ziviltechnikergesetz 2019 und das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 geändert werden (592 d.B.)
Der EuGH stellte mit seinem Urteil vom Juli 2019 im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens fest, dass Österreich aufgrund des Berufsgesetzes der Tierärzte, Patentanwälte und der Ziviltechniker gegen Unionsrecht verstoßen habe. Zur Herstellung eines europarechtskonformen Zustands wurde eine Novelle des Ziviltechnikergesetzes geschrieben.
Diese Novelle bietet jedoch Schlupflöcher, die die Unabhängigkeit der ZiviltechnikerInnen gefährden könnten. Diese Schlupflöcher entstehen aufgrund von möglichen Verschachtelungen. In der Novelle ist festgehalten, dass mindestens 50 Prozent des Kapitals von Ziviltechnikergesellschaften von berufsbefugten ZiviltechnikerInnen, Ziviltechnikergesellschaften oder interdisziplinären Ziviltechnikergesellschaften gehalten werden müssen. Diese Mindest-Kapitalbeteiligung ist wichtig, um die Unabhängigkeit von Ziviltechnikergesellschaften sicherzustellen. Problematisch ist nun die Schaffung und Beteiligungsmöglichkeit der interdisziplinären Ziviltechnikergesellschaften. Diese interdisziplinären Ziviltechnikergesellschaften müssen ihrerseits eine Mindest-Kapitalbeteiligung von 50 Prozent durch berufsbefugten ZiviltechnikerInnen, Ziviltechnikergesellschaften oder interdisziplinäre Ziviltechnikergesellschaften aufweisen.
Hier kann es zu möglichen Verschachtelungen kommen, die den Kapitalanteil berufsbefugter ZiviltechnikerInnen an einer „klassischen“ Ziviltechnikergesellschaft auf unter 50 Prozent drücken. Dazu kommt es beispielsweise, wenn eine interdisziplinäre Ziviltechnikergesellschaft einen Kapitalanteil von 50 an einer „klassischen“ Ziviltechnikgesellschaft hält und an dieser interdisziplinären Ziviltechnikergesellschaft berufsbefugt ZiviltechnikerInnen einen Kapitalanteil von 50 Prozent halten. Dadurch liegt der Anteil, den berufsbefugt ZiviltechnikerInnen „durchgerechnet“ an der „klassischen“ Ziviltechnikergesellschaft halten, bei unter 50 Prozent.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird aufgefordert, den Ministerialentwurf 40/ME zur Änderung des Ziviltechnikergesetzes in einer Weise abzuändern, in der sichergestellt wird, dass auch durchgerechnet bei mehrstöckigen Kapitalbeteiligungen mindestens 50 Prozent des Kapitals einer Ziviltechnikergesellschaft
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