Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll69. Sitzung, 10. und 11. Dezember 2020 / Seite 284

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anzuzeigen. In diesem Fall sind dem Regelzonenführer alle für die Netzreserve bezo­genen Entgelte rückzuerstatten, mit Ausnahme der von der Regulierungsbehörde fest­gestellten angemessenen Kosten.

(2) Auf Antrag eines gemäß § 23c Abs. 1 verpflichteten Betreibers kann die Dauer des Stilllegungsverbots einmalig verkürzt werden, soweit durch den Betreiber sichergestellt wird, dass die Anlage für das Engpassmanagement unter den gleichen Verfügbarkeits­bedingungen bis zum Ablauf der ursprünglichen Laufzeit zur Verfügung steht. Die Genehmigung erfolgt, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen, Auflagen und Befristungen, durch Bescheid der Regulierungsbehörde. Dem Regelzonenführer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Im Falle einer Genehmigung ist der Vertrag gemäß § 23c Abs. 2 entsprechend anzupassen. In diesem Fall sind dem Regel­zonenführer alle für die Netzreserve bezogenen Entgelte rückzuerstatten, mit Ausnahme der von der Regulierungsbehörde festgestellten angemessenen Kosten.

(3) Auf Antrag eines gemäß § 23b Abs. 9 zur Stilllegung seiner Anlage verpflichteten Betreibers kann von der Stilllegung Abstand genommen oder die Dauer der vorüber­gehenden Stilllegung verkürzt werden, sofern dies von der Regulierungsbehörde durch Bescheid genehmigt wird. Die Genehmigung erfolgt, erforderlichenfalls unter Festset­zung von Bedingungen, Auflagen und Befristungen, durch Bescheid der Regulierungs­behörde und ist nur dann zu erteilen, wenn sich die für die Stilllegung ursprünglich maßgeblichen Gründe und Umstände wesentlich geändert haben. Die Umstandsän­derung und deren Wesentlichkeit sind durch den jeweiligen Betreiber darzulegen, wobei dieser sämtliche für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen der Regulierungsbehörde vorzulegen hat. Dem Regelzonenführer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu.““

5. In Z 20 wird in Z 6c der Ausdruck „Abs. 6 und 8“ durch den Ausdruck „Abs. 7 und 9“ ersetzt.

6. In Z 20 wird in Z 6e der Ausdruck „Abs. 7“ durch den Ausdruck „Abs. 8“ ersetzt.

7. Z 21 lautet:

„21. Dem § 111 werden folgende Abs. 4 bis Abs. 6 angefügt:

„(4) Stilllegungen von Erzeugungsanlagen oder von Teilkapazitäten von Anlagen gemäß § 23a Abs. 1 für den Zeitraum ab 1. Oktober 2021 sind dem Regelzonenführer erstmals bis 31. Jänner 2021 verbindlich anzuzeigen. Die Systemanalyse gemäß § 23a Abs. 2 ist erstmals bis 28. Februar 2021 fertigzustellen.

(5) Das Ausschreibungsverfahren zur Beschaffung der Netzreserve gemäß § 23b ist erstmals 2021 durchzuführen. Dabei gilt Folgendes:

1. die technischen Eignungskriterien für die Netzreserve sind in der ersten Aus­schreibung, abweichend von § 23b Abs. 2, bis 31. März 2021 festzulegen;

2. in der ersten Ausschreibung ist eine Überschreitung des Referenzwertes um 100 % signifikant im Sinne von § 23b Abs. 5.

(6) Der Bericht über die Situation am österreichischen Strommarkt in Bezug auf die Erbringung einer Netzreserveleistung gemäß § 23b Abs. 10 ist von der Regulierungs­behörde erstmals bis 31. Dezember 2021 zu erstellen.““

Begründung

Allgemeines zu den Änderungen:

Die Einführung einer Netzreserve stellt eine staatliche Beihilfe iSd Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, weswegen die hierfür notwendige Novellierung des ElWOG 2010 der Prüfung und


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