Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll69. Sitzung, 10. und 11. Dezember 2020 / Seite 285

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Genehmigung durch die Europäische Kommission unterliegt. Die vorliegenden Ände­rungen sind allesamt auf beihilferechtliche Vorgaben bzw. Kritikpunkte der Europäischen Kommission zum ursprünglichen Gesetzesantrag im Rahmen des hierzu anhängigen Beihilfeverfahrens zur Zahl SA.52263(2020/N) zurückzuführen.

Zu § 7 Abs. 1 Z 52b und Z 61a:

Angesichts der Änderungen in den §§ 23a ff sowie der nunmehr in § 23b Abs. 2 ent­haltenen Produktdefinitionen war es notwendig, den saisonalen Netzreservevertrag zu definieren. Im Zusammenhang mit § 23b Abs. 7 Z 4 ist klargestellt, dass der saisonale Netzreservevertrag nur eine einzelne (dh. die nächstfolgende) Winter- oder Sommer­saison umfassen darf. Für die Festlegung der Vertragslaufzeit besteht eine gewisse Flexibilität; daher ist bei Vertragsbeginn und Vertragsende eine einmonatige Abweichung von dem in § 7 Abs. 1 Z 61a und Z 66b festgelegten Saisonbeginn bzw. Saisonende (sowohl nach oben als auch nach unten hin) möglich. Unter Monat im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 61a ist – wie auch im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 66b – stets ein Kalendermonat zu verstehen.

Zu § 7 Abs. 1 Z 66c:

Unter dem Begriff der temporären Stilllegung ist ein elektrizitätsrechtlich spezifischer Zustand zu verstehen, der ausschließlich im Zusammenhang mit der (technischen) Ver­fügbarkeit für das Engpassmanagement Rechtsfolgen nach sich zieht. Maßgeblich ist, dass eine Erzeugungsanlage aufgrund vorläufiger Maßnahmen nicht innerhalb der für den Übertragungsnetzbetreiber notwendigen Zeit zur Behebung von Engpässen zur Verfügung steht. Mit anderen Worten ist die Erzeugungsanlage nicht in der Lage, in der technisch hierfür notwendigen Zeitspanne eine geforderte Anpassung ihrer Einspeisung (sog. Redispatch) umzusetzen, um einen Netzengpass zu beheben. Es handelt sich hierbei lediglich um einen vorläufigen Zustand, der mit einer zu langen Vorlaufzeit für das Redispatch einhergeht; hiermit wird jedoch keine Betriebseinstellung der Anlage (etwa im Sinne des § 27 Abs. 3 WRG 1959 oder ähnlicher anlagenrechtlicher Bestim­mungen) bewirkt.

Zu § 23a Abs. 2 sowie § 23b Abs. 2 und Abs. 7:

Die Systemanalyse hat hinsichtlich des Netzreservebedarfs einen zweijährigen Betrach­tungszeitraum zugrunde zu legen. Dies korrespondiert mit der höchstmöglichen Ver­tragsdauer gemäß § 23b Abs. 2 letzter Satz.

Die Produkte gemäß § 23b Abs. 2 Z 3 sind auf Basis der Ergebnisse der Systemanalyse sowie der eingelangten Stilllegungsanzeigen gemäß § 23a Abs. 1 zu definieren und im Aufruf zur Interessensbekundung zu veröffentlichen; bei der Festlegung bzw. Veröffent­lichung der auszuschreibenden Produkte hat der Regelzonenführer zunächst von allen im Gesetz genannten Möglichkeiten auszugehen und anschließend zu überprüfen, ob sich ein entsprechender Bedarf auch aus der Systemanalyse sowie den angezeigten Stilllegungen ergibt. Weiters sind dabei die Kriterien des § 23b Abs. 7 Z 1 bis 4 zu berücksichtigen: Zweijährige Netzreserveverträge dürfen daher nur ausgeschrieben werden, wenn auf Basis der Systemanalyse ein kontinuierlicher Netzreservebedarf für den gesamten Vertragszeitraum festgestellt wurde (§ 23b Abs. 7 Z 2). Weiters dürfen zweijährige Verträge nicht für Zeiträume abgeschlossen werden, in denen frühere zwei­jährige Verträge aus allfälligen vorherigen Ausschreibungsverfahren weiterhin aufrecht sind (§ 23b Abs. 7 Z 3). Hiermit sollen überlappende mehrjährige Netzreserveverträge verhindert werden.

Zu § 23b Abs. 5:

Zielsetzung der Referenzwertberechnung ist es, extrem hochpreisige Angebote, die allenfalls zuzuschlagen sind, aus dem Bieterkreis auszuschließen. Zu diesem Zweck


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