wird ein Referenzpreis gebildet, der um einen bestimmten Prozentsatz überschritten werden darf, ohne ausgeschlossen zu werden. Dieser Referenzwert muss so gebildet werden, dass alle Angebote mit diesem verglichen werden können. Da Angebote zu verschiedenen Leistungen und Vertragslaufzeiten angeboten werden können (s. § 23b Abs. 2 letzter Satz), ist eine Standardisierung notwendig. Dazu wird der angebotene Preis pro MW und pro Monat herangezogen. Hinsichtlich der Zeitdauer ist anzumerken, dass hier die tatsächliche Verfügbarkeitsdauer während der Vertragslaufzeit heranzuziehen ist, die Vertragslaufzeit wird daher um allfällige geplante Wartungszeiten und allfällige weitere (zB gesetzliche) Einschränkungen reduziert. In die Durchschnittsbildung nach dieser Bestimmung sind die Angebote zu allen ausgeschriebenen Produkten, abzüglich der teuersten 10 % der insgesamt angebotenen Leistung, einzubeziehen.
Zu § 23b Abs. 6:
Für die Frage der geringsten Kosten als Kriterium für die Zuschlagserteilung kommt es auf die Gesamtkosten an, sodass auch die Gesamteffizienz der Anlage zur Behebung eines bestimmten Engpasses (auch im Hinblick auf Standort und Wirksamkeit) relevant sein kann.
Zu § 111 Abs. 5:
Der in § 111 Abs. 5 Z 2 genannte Wert sowie die in der ersten Ausschreibung gewonnenen Erfahrungswerte und Ergebnisse sind in den kommenden Ausschreibungsjahren bei der Festlegung der Signifikanzschwelle zu berücksichtigen.
Zu den sonstigen Änderungen:
Die sonstigen Änderungen betreffen redaktionelle Anpassungen.
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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend - - – sind das fünf? (die Anzahl der Unterschriften auf dem Antrag prüfend) –, ausreichend unterstützt (Heiterkeit) – nachgezählt!; ich verlasse mich darauf nicht mehr – und steht somit mit in Verhandlung.
Zu Wort gemeldet hat sich Frau Bundesministerin Gewessler. – Bitte.
Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Leonore Gewessler, BA: Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Damen und Herren Abgeordnete! Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit habe ich mir heute vorgenommen, nur kurz das zu ergänzen, was noch nicht gesagt ist.
Ich möchte anfangs trotzdem noch einmal darauf hinweisen, dass dieses Gesetz ein wesentlicher Baustein für die Versorgungssicherheit im Energiesystem in Österreich ist und dass es gut ist, dass wir es jetzt auf den Weg bringen.
Es ist vor allem deswegen gut, dass wir es jetzt auf den Weg bringen, weil wir mit der Lösung, die seit 2018 in Österreich praktiziert wurde, bei der Europäischen Kommission, der Hüterin der Verträge, als Land Österreich auch einigermaßen Unmut produziert haben. Das war eine nicht notifizierte Lösung. Wir haben jetzt – und deswegen wirklich ein Danke für diesen gemeinsamen Kraftakt, den wir da in der letzten Woche hingelegt haben – alle Vorbehalte der Kommission so weit ausgeräumt, alle Fragen gut beantwortet, gute Lösungen finden können, die uns hoffentlich jetzt im Endeffekt auch Vertragsverletzungsverfahren ersparen. Deswegen herzlichen Dank für die Mitarbeit, für die
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