49c. Im § 158 lautet der Einleitungssatz und die Z 1:
„Die Behörde hat Vorkehrungen zu treffen, dass auf begründete schriftliche Anfrage
1. dem Landeshauptmann, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach dem Eisenbahngesetz 1957 erforderlich ist,“
49d. Im § 161b werden die Wortfolgen „die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH“ durch die Wortfolgen „die Behörde“ ersetzt.
49e. Im § 161e Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die Behörde“ ersetzt.
49f. Im § 161e Abs. 2 tritt an die Stelle des zweiten und dritten Satzes folgender Satz:
„Die Behörde hat in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür zu sorgen, dass in den Gutachten dokumentierte Mängel behoben werden.“
5. Im Artikel 1 Z 64 wird dem ersten Satz des § 245 Abs. 13 folgender Satz vorangestellt:
„§§ 12 Abs. 2 Z 11, soweit er die Zuständigkeit nach dem 9. Teil betrifft, 130, 136 Abs. 2, 137 Abs. 2, 138, 139 Abs. 1 bis 3, 140 Abs. 1 bis 3, § 146 Abs. 6, § 147 Abs. 2, § 156 Abs. 1 und 2, 157 Abs. 2, 158, 161b und 161e Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x und der Entfall des § 156 Abs. 3 treten vier Monate nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x folgenden Monatsersten in Kraft.“
Begründung
Nach der derzeitigen Rechtslage ist die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH die für Triebfahrzeugführerangelegenheiten nach dem 9. Teil des Eisenbahngesetzes 1957 zuständige Behörde. Die Europäische Kommission vertrat die Rechtsansicht, dass diese Zuständigkeit jedoch gemäß Art. 3 lit. a) der Richtlinie 2007/59/EG (Triebfahrzeugführer-Richtlinie) der nationalen Sicherheitsbehörde, im Konkreten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, zukommen müsse und hat in der Folge eine Vertragsverletzungsklage gegen die Republik Österreich beim Gerichtshof der Europäischen Union eingebracht.
Der Europäische Gerichtshof hat sich der Rechtsansicht der Europäischen Kommission mit „Urteil vom 12.11.1020-Rechtssache C-796/19“ angeschlossen und erkannt, dass die Republik Österreich gegen Art. 3 lit. a) der Richtlinie 2007/59/EG verstoßen hat. In diesem Urteil hat der Gerichtshof der Europäischen Union auch klargestellt, dass es entgegen der Rechtsansicht der Republik Österreich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nur eine einzige Sicherheitsbehörde geben dürfe. Die Europäische Kommission hat nunmehr die Republik Österreich gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV aufgefordert innerhalb von zwei Monaten ab Urteilsverkündung jene Maßnahmen bekannt zu geben, die zur Umsetzung des Urteils gesetzt wurden. Sollte die Republik Österreich keine entsprechenden Maßnahmen setzen könnte die Europäische Kommission in einem nächsten Schritt Strafzahlungen wegen Nichtumsetzung des EuGH-Urteils beantragen.
Um diesem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union zu entsprechen und Strafzahlungen für die Republik Österreich zu vermeiden, werden somit die Zuständigkeiten der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH im 9. Teil des Eisenbahngesetzes 1957 der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nach Ablauf einer viermonatigen Legisvakanz übertragen. Diese Legisvakanz ist notwendig um die erforderlichen personellen und organisatorischen Maßnahmen zu setzen und damit einen reibungslosen Übergang der Zuständigkeiten
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