3. Der Antrag ist bis zum 30. Juni 2022 einzubringen.
4. Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens 21 Monate.
5. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er den zum 30. Juni 2022 verbliebenen Beitragsrückstand zusätzlich zu den zu entrichtenden Beiträgen innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes entrichten kann.“
7. Im § 733 Abs. 9 erster Satz wird der Ausdruck „und 8“ durch den Ausdruck „bis 8c“ ersetzt.
8. Im § 733 Abs. 9 letzter Satz in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020 wird der Ausdruck „und 8“ durch den Ausdruck „bis 8c“ ersetzt.
9. § 733 Abs. 11 lautet:
„(11) Die während der Stundungs- sowie der Teil- und Ratenzahlungszeiträume nach den Abs. 7 bis 8b geleisteten Zahlungen können weder nach der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, noch nach der Anfechtungsordnung, RGBl. Nr. 337/1914, angefochten werden.“
10. Im § 733 Abs. 12 erster Satz wird der Ausdruck „Februar bis Dezember 2020“ durch den Ausdruck „Februar 2020 bis Februar 2021“und der Ausdruck „drei Jahre“ durch den Ausdruck „vier Jahre“ ersetzt.
11. § 733 Abs. 15 in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020 wird aufgehoben.
12. Dem § 744 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) (Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2021 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, einschließlich von Leistungen von in Art I § 10 Abs 3 und 6 Sonderpensionenbegrenzungsgesetz bezeichneten Rechtsträgern, darf 35 € pro Leistung nicht überschreiten. Auf diesen Betrag sind Anpassungen für Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung anzurechnen.“
13. Nach § 745 werden folgende §§ 746 und 747 samt Überschriften angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020
§ 746. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2021 die §§ 733 Abs. 7, 8a bis 9, 11 und 12, 744 Abs. 7 und 747 samt Überschrift;
2. rückwirkend mit 1. November 2020 der Abs. 3;
3. rückwirkend mit 1. Mai 2020 die §§ 306 Abs. 4 und 306a samt Überschrift;
4. rückwirkend mit 1. Juli 2017 § 162 Abs. 3.
(2) § 733 Abs. 15 in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.
(3) Wird der vom Entgelt ausgenommene Betrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nach § 49 Abs. 3 Z 17 im Kalenderjahr 2020 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist für Dienstnehmer/innen von 1. November 2020 bis 31. Jänner 2021 der Empfang von Gutscheinen im Wert von bis zu 365 € beitragsfrei.
(4) Abweichend von § 59 Abs. 1 dritter Satz berechnet sich der Hundertsatz der rückständigen Beiträge im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 30. Juni 2022 aus dem Basiszinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten.
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