Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll71. Sitzung, 11. Dezember 2020 / Seite 86

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(5) Für Versicherungsfälle der Mutterschaft, die ab dem 11. März 2020 eingetreten sind, bleiben für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie abwei­chend von § 162 Abs. 3 in den Fällen der Kurzarbeit nach lit. b diese Zeiten dann nicht außer Betracht, sofern dies für die Versicherte günstiger ist und dem zuständigen Kran­kenversicherungsträger die entsprechenden Unterlagen nach § 361 Abs. 3 vorgelegt werden. Der zum Vergleich heranzuziehende Arbeitsverdienst umfasst das Arbeitsent­gelt, das während der Kurzarbeit gebührte, einschließlich der Kurzarbeitsunterstützung.

(6) Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversor­gungseinheiten, die im ersten, zweiten und vierten Quartal 2020 Leistungen erbracht und die vertraglich vereinbarten Ordinationstage weitgehend eingehalten haben, erhal­ten eine allfällige Differenz zwischen den im jeweiligen Quartal 2020 tatsächlich gebüh­renden Honoraren und 80% der Honorare des Vergleichszeitraumes des Vorjahres ab­züglich allenfalls COVID-19-bedingten Zuschüsse, Entschädigungen und Beihilfen aus­gezahlt. Der ausgezahlte Differenzbetrag ist der Österreichischen Gesundheitskasse vom Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(7) Für Vertragspartnerinnen und Vertragspartner im Sinne des Abs. 6, die 2019 noch in keinem Vertragsverhältnis gestanden sind, gilt Abs. 6 mit der Maßgabe, dass anstelle des Honorars im individuellen Vergleichszeitraums des Vorjahres ein Durchschnittswert des Fachgebietes im jeweiligen Bundesland des Vergleichszeitraumes des Vorjahres zur Bemessung der allfälligen Differenz heranzuziehen ist.

Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich

§ 747. (1) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind bis 30. Sep­tember 2021 berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfü­gung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Österreichischen Gesund­heitskasse durchzuführen.

(2) Die Österreichische Gesundheitskasse hat für die Durchführung der zweimal zu er­folgenden Impfung sowie für die jeweilige Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung für die Durchführung der Impfung nach Abs. 1 die Priorisierung der Zielgruppen sowie die Höhe des Honorars festzulegen.“«

3. Art. 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt ge­ändert:

Die bisherige Anordnung erhält die Bezeichnung „1.“ und folgende Z 2 bis 4 werden angefügt:

»2. Im § 164 Abs. 4 erster Satz entfällt der Ausdruck „ , ausgenommen die Notstands­hilfe,“.

3. Nach § 164 wird folgender § 164a samt Überschrift eingefügt:

„Nichtanrechnung von Übergangsgeld

§ 164a. Übergangsgeld, das für die Dauer einer beruflichen Ausbildung gewährt wird, ist auf die Notstandshilfe nach § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG nicht anzurechnen.“

4. Nach § 383 werden folgende §§ 384 und 385 samt Überschriften angefügt:

„Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich

 


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