§ 384. (1) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind bis 30. September 2021 berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Sozialversicherungsanstalt durchzuführen.
(2) Die Sozialversicherungsanstalt hat für die Durchführung der zweimal zu erfolgenden Impfung sowie für die jeweilige Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung für die Durchführung der Impfung nach Abs. 1 die Priorisierung der Zielgruppen sowie die Höhe des Honorars festzulegen.
Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020
§ 385. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2021 § 384 samt Überschrift;
2. rückwirkend mit 1. Mai 2020 die §§ 164 Abs. 4 und 164a samt Überschrift.“«
4. Art. 3 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
Die bisherige Anordnung erhält die Bezeichnung „1.“ und folgende Z 2 bis 4 werden angefügt:
»2. Im § 156 Abs. 4 erster Satz entfällt der Ausdruck „ , ausgenommen die Notstandshilfe,“.
3. Nach § 156 wird folgender § 156a samt Überschrift eingefügt:
„Nichtanrechnung von Übergangsgeld
§ 156a. Übergangsgeld, das für die Dauer einer beruflichen Ausbildung gewährt wird, ist auf die Notstandshilfe nach § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG nicht anzurechnen.“
4. Nach § 377 werden folgende §§ 378 und 379 samt Überschriften angefügt:
„Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich
§ 378. (1) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind bis 30. September 2021 berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Sozialversicherungsanstalt durchzuführen.
(2) Die Sozialversicherungsanstalt hat für die Durchführung der zweimal zu erfolgenden Impfung sowie für die jeweilige Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung für die Durchführung der Impfung nach Abs. 1 die Priorisierung der Zielgruppen sowie die Höhe des Honorars festzulegen.
Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020
§ 379. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 in Kraft:
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