1. mit 1. Jänner 2021 § 378 samt Überschrift;
2. rückwirkend mit 1. Mai 2020 die §§ 156 Abs. 4 und 156a samt Überschrift.“«
5. Art. 5 (Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
Die bisherige Anordnung erhält die Bezeichnung „1.“ und folgende Z 2 wird angefügt:
»2. Dem § 262 werden folgende §§ 263 und 264 samt Überschriften angefügt:
„Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich
§ 263. (1) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind bis 30. September 2021 berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Versicherungsanstalt durchzuführen.
(2) Die Versicherungsanstalt hat für die Durchführung der zweimal zu erfolgenden Impfung sowie für die jeweilige Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung für die Durchführung der Impfung nach Abs. 1 die Priorisierung der Zielgruppen sowie die Höhe des Honorars festzulegen.
Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020
§ 264. § 263 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.«
Begründung
Zum Gesetzestitel:
Zur leichteren Zitierbarkeit soll dem Gesetzestitel ein Kurztitel samt Abkürzung beigegeben werden.
Zu Art. 1 Z 2 (§ 162 Abs. 3 ASVG):
Mit dieser Änderung wird ein Redaktionsversehen beseitigt.
Zu Art 1 Z 3 und 4, Art. 2 Z 2 und 3 sowie Art. 3 Z 2 und 3 (§§ 306 Abs. 4 und 306a ASVG; §§ 164 Abs. 4 und 164a GSVG; §§ 156 Abs. 4 und 156a BSVG):
Die vorgeschlagene Änderung dient insbesondere dazu, die reibungslose Auszahlung der Einmalzahlung in der Sonderkonstellation von gleichzeitigem Anspruch auf Notstandshilfe und Übergangsgeld zu gewährleisten. Sie stellt weiters das Verhältnis von Übergangsgeld und Notstandshilfe klar, sichert eine verwaltungsökonomische Lösung für laufende Ansprüche und sorgt für Rechtssicherheit.
Um eine gegenseitige Anrechnung von Notstandshilfe und Übergangsgeld zu vermeiden, wurde mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2009 geregelt, dass die Notstandshilfe (im Gegensatz zu den anderen Leistungen bei Arbeitslosigkeit und zur Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes – DLU) nicht auf das Übergangsgeld anzurechnen ist. Für die Notstandshilfe gilt, dass Übergangsgeld der Sozialversicherungsträger anzurechnen ist (§ 36a Abs. 3 Z 1 mit Bezug auf das EStG 1988, § 3 Abs. 1 Z 4 lit. e). Um eine möglichst
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