Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll71. Sitzung, 11. Dezember 2020 / Seite 89

HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite

rasche Auszahlung existenzsichernder Leistungen sicherzustellen, gewährte das Ar­beitsmarktservice bislang bei beruflicher Rehabilitation nach Erschöpfung des Arbeits­losengeldes eine DLU. Einerseits dauert der Zeitraum bis zur Entscheidung des Pen­sionsversicherungsträgers über das Übergangsgeld in der Regel etwas länger, anderer­seits war die Klärung der Anrechnung von Partnereinkommen auf die Notstandshilfe zeitaufwendig und diese führte überdies mitunter zu (im Extremfall monatlich) schwan­kender Höhe der Notstandshilfe. Bei Anrechnung der Notstandshilfe auf das Übergangs­geld hätte dieses also häufig korrigiert werden müssen.

Seit der Abschaffung der Anrechnung von Partnereinkommen auf die Notstandshilfe besteht diese Problematik nicht mehr. Daher soll für Zeiträume ab Mai 2020 auch die Notstandshilfe auf das Übergangsgeld anzurechnen sein, dafür aber keine Anrechnung von Übergangsgeld auf die Notstandshilfe mehr erfolgen.

Die COVID-19-bedingte Regelung der erhöhten Notstandshilfeleistung (§ 81 Abs. 15 AlVG) sowie der Einmalzahlung (§ 66 AlVG) hat zuletzt dazu geführt, dass Schulungs­teilnehmer/innen eine Umstellung der DLU auf Notstandshilfe verlangten, weil sie da­durch auch die Anspruchsvoraussetzungen für die Einmalzahlung erfüllen und zugleich vielfach die höhere Notstandshilfe (in Höhe Arbeitslosengeld) die DLU übersteigt. Die vorgeschlagene gesetzliche Änderung soll den Erhalt der Einmalzahlung sicherstellen, gleichzeitig aber auch verhindern, dass durch die Umstellung auf Notstandshilfe eine „doppelte“ Sicherung der Existenz erfolgt, also die volle Notstandshilfe zusätzlich zum vollen Übergangsgeld gebührt. Ein rückwirkender Nachteil für die Leistungsbezieher/in­nen entsteht nicht.

Die Einfügung der §§ 306a ASVG, 164a GSVG und 156a BSVG soll umgekehrt die An­rechnung eines Übergangsgeldes, das für die Dauer einer beruflichen Ausbildung von einem Sozialversicherungsträger gewährt wird, auf die Notstandshilfe verhindern. Diese Norm ist vom Arbeitsmarktservice auf alle Fälle eines Übergangsgeldes für die Dauer beruflicher Qualifizierung anzuwenden, unabhängig davon, von welchem Sozialversi­cherungsträger es gewährt wurde.

Zu Art. 1 Z 5 bis 11 (§ 733 ASVG):

Aufgrund der Fortdauer der Coronavirus-Pandemie wird die Möglichkeit für Stundungen und Ratenzahlungen verlängert. Die bestehenden Corona-bedingten Stundungen und Ratenvereinbarungen werden zum 31. März 2021 „zusammengezogen“, danach kann ein neuer Antrag auf Ratenzahlungen bis längstens Juni 2022 gestellt werden. Diese Stundungs- und Ratenzahlungsmöglichkeiten werden auch für die Beitragszeiträume Jänner und Februar 2021 verankert.

Im Detail sieht die Neuregelung wie folgt aus:

Beitragszeiträume Februar bis April 2020: Der bisher in § 733 Abs. 7 ASVG vorgesehene Einzahlungstermin zum 15. Jänner 2021 wird verzugszinsenfrei auf den 31. März 2021 verschoben. Eine freiwillige Zahlung vor dem 31. März 2021 ist möglich. Anstelle der bisher vorgesehenen gesetzlichen elf Raten kann eine Ratenzahlung bis längstens Ju­ni 2022 gewährt werden.

Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020: Mit den Dienstgebern wurden bisher unter­schiedliche Stundungs- und Ratenpakete individuell vereinbart. Anstelle dieser unter­schiedlichen Pakete soll folgende Regelung treten: Die Beiträge, für die Stundungen und Ratenzahlungen gewährt wurden, sind abweichend von diesen bereits getroffenen Ver­einbarungen spätestens am 31. März 2021 einzuzahlen, danach kann ein neuer Antrag auf Ratenzahlungen bis längstens Juni 2022 gestellt werden.

Beitragszeiträume Jänner und Februar 2021: Auch für die Beitragszeiträume Jänner und Februar 2021 soll es die Möglichkeit der Stundung bis 31. März 2021 geben; danach ist ein Antrag auf Ratenzahlung bis längstens Juni 2022 möglich.

 


HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite