rasche Auszahlung existenzsichernder Leistungen sicherzustellen, gewährte das Arbeitsmarktservice bislang bei beruflicher Rehabilitation nach Erschöpfung des Arbeitslosengeldes eine DLU. Einerseits dauert der Zeitraum bis zur Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers über das Übergangsgeld in der Regel etwas länger, andererseits war die Klärung der Anrechnung von Partnereinkommen auf die Notstandshilfe zeitaufwendig und diese führte überdies mitunter zu (im Extremfall monatlich) schwankender Höhe der Notstandshilfe. Bei Anrechnung der Notstandshilfe auf das Übergangsgeld hätte dieses also häufig korrigiert werden müssen.
Seit der Abschaffung der Anrechnung von Partnereinkommen auf die Notstandshilfe besteht diese Problematik nicht mehr. Daher soll für Zeiträume ab Mai 2020 auch die Notstandshilfe auf das Übergangsgeld anzurechnen sein, dafür aber keine Anrechnung von Übergangsgeld auf die Notstandshilfe mehr erfolgen.
Die COVID-19-bedingte Regelung der erhöhten Notstandshilfeleistung (§ 81 Abs. 15 AlVG) sowie der Einmalzahlung (§ 66 AlVG) hat zuletzt dazu geführt, dass Schulungsteilnehmer/innen eine Umstellung der DLU auf Notstandshilfe verlangten, weil sie dadurch auch die Anspruchsvoraussetzungen für die Einmalzahlung erfüllen und zugleich vielfach die höhere Notstandshilfe (in Höhe Arbeitslosengeld) die DLU übersteigt. Die vorgeschlagene gesetzliche Änderung soll den Erhalt der Einmalzahlung sicherstellen, gleichzeitig aber auch verhindern, dass durch die Umstellung auf Notstandshilfe eine „doppelte“ Sicherung der Existenz erfolgt, also die volle Notstandshilfe zusätzlich zum vollen Übergangsgeld gebührt. Ein rückwirkender Nachteil für die Leistungsbezieher/innen entsteht nicht.
Die Einfügung der §§ 306a ASVG, 164a GSVG und 156a BSVG soll umgekehrt die Anrechnung eines Übergangsgeldes, das für die Dauer einer beruflichen Ausbildung von einem Sozialversicherungsträger gewährt wird, auf die Notstandshilfe verhindern. Diese Norm ist vom Arbeitsmarktservice auf alle Fälle eines Übergangsgeldes für die Dauer beruflicher Qualifizierung anzuwenden, unabhängig davon, von welchem Sozialversicherungsträger es gewährt wurde.
Zu Art. 1 Z 5 bis 11 (§ 733 ASVG):
Aufgrund der Fortdauer der Coronavirus-Pandemie wird die Möglichkeit für Stundungen und Ratenzahlungen verlängert. Die bestehenden Corona-bedingten Stundungen und Ratenvereinbarungen werden zum 31. März 2021 „zusammengezogen“, danach kann ein neuer Antrag auf Ratenzahlungen bis längstens Juni 2022 gestellt werden. Diese Stundungs- und Ratenzahlungsmöglichkeiten werden auch für die Beitragszeiträume Jänner und Februar 2021 verankert.
Im Detail sieht die Neuregelung wie folgt aus:
Beitragszeiträume Februar bis April 2020: Der bisher in § 733 Abs. 7 ASVG vorgesehene Einzahlungstermin zum 15. Jänner 2021 wird verzugszinsenfrei auf den 31. März 2021 verschoben. Eine freiwillige Zahlung vor dem 31. März 2021 ist möglich. Anstelle der bisher vorgesehenen gesetzlichen elf Raten kann eine Ratenzahlung bis längstens Juni 2022 gewährt werden.
Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020: Mit den Dienstgebern wurden bisher unterschiedliche Stundungs- und Ratenpakete individuell vereinbart. Anstelle dieser unterschiedlichen Pakete soll folgende Regelung treten: Die Beiträge, für die Stundungen und Ratenzahlungen gewährt wurden, sind abweichend von diesen bereits getroffenen Vereinbarungen spätestens am 31. März 2021 einzuzahlen, danach kann ein neuer Antrag auf Ratenzahlungen bis längstens Juni 2022 gestellt werden.
Beitragszeiträume Jänner und Februar 2021: Auch für die Beitragszeiträume Jänner und Februar 2021 soll es die Möglichkeit der Stundung bis 31. März 2021 geben; danach ist ein Antrag auf Ratenzahlung bis längstens Juni 2022 möglich.
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