Die Ausnahmeregelung für Beiträge von Dienstnehmer/inne/n in Kurzarbeit, wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe freigestellte Dienstnehmer/inne/n und nach dem Epidemiegesetz 1950 abgesonderte Dienstnehmer/inne/n, für die der Dienstgeber eine Beihilfe, Erstattung oder Vergütung erhält, gilt weiterhin (vgl. § 733 Abs. 9 ASVG).
Verzugszinsen: Der im Rahmen des SVÄG 2020 beschlossene § 733 Abs. 15 ASVG wird aufgehoben. Die bisher geltenden Regelungen über die Verzugszinsen betreffend das Jahr 2020 bleiben unverändert.
Nach Ablauf des maximalen Ratenzahlungszeitraumes bis 30. Juni 2022 kann sich ein weiterer Ratenzahlungszeitraum anschließen, wenn die vollständige Abtragung des Beitragsrückstandes nicht bis 30. Juni 2022 möglich war und kein Terminverlust eingetreten ist. Unter der Voraussetzung, dass 40% der ursprünglichen Beitragsschuld in angemessenen Raten beglichen wurden und der/die Antragsteller/in die zur Erfüllung der Ratenvereinbarung erforderliche Liquidität anhand von Unterlagen entsprechend glaubhaft machen kann, kann für den zum 30. Juni 2022 ausgewiesenen Restrückstand aus der Ratenvereinbarung vor dem 31. Mai 2022 eine sich daran anschließende weitere Ratenzahlung für die Dauer von längstens 21 Monaten beantragt werden.
Zu Art. 1 Z 12 (§ 744 Abs. 7 ASVG):
Wie schon im Zuge der Pensionsanpassungen für die Jahre 2018 und 2020 soll auch im Rahmen der Pensionsanpassung für das Jahr 2021 die Anpassung der Sonderpensionen nach dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz mit dem Höchstmaß für die Anpassung der gesetzlichen Pensionen (das ist für 2021 der Betrag von 35 €) limitiert werden. Da von dieser Regelung auch Sonderpensionen im Kompetenzbereich der Länder umfasst sind, hat dies mit Verfassungsbestimmung zu erfolgen.
Zu Art. 1 Z 13 (§ 746 Abs. 3 ASVG):
Durch die vorgeschlagene Änderung soll der Katalog der nicht als Entgelt geltenden Bezüge an eine einkommensteuerrechtliche Bestimmung angeglichen werden.
Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zum Beispiel Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) sind bis zur Höhe von 365 € jährlich und die hiebei empfangenen Sachzuwendungen bis zur Höhe von 186 € jährlich vom sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff ausgenommen und damit beitragsfrei (§ 49 Abs. 3 Z 17 ASVG).
Diese Regelung wird auf Gutscheine ausgeweitet, die vom Dienstgeber im November 2020 oder im Dezember 2020 oder im Jänner 2021 empfangen wurden, sofern der vom Entgelt ausgenommene Betrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (maximal 365 €) im Kalenderjahr 2020 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft wurde. Derartige Gutscheine sind unter den genannten Voraussetzungen auch steuerfrei.
Zu Art. 1 Z 13 (§ 746 Abs. 4 ASVG):
Im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 30. Juni 2022 soll sich der Verzugszinsensatz für alle Dienstgeber aus dem Basiszinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten errechnen (Wert 2021: 1,38%). Eine Nachsicht der Verzugszinsen ist möglich (§ 59 Abs. 2 ASVG).
Zu Art. 1 Z 13 (§ 746 Abs. 5 ASVG):
Nach § 162 Abs. 3 ASVG gebührt das Wochengeld in der Höhe des auf den Kalendertag entfallenden Teiles des durchschnittlichen in den letzten 13 Wochen (bei Versicherten, deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet wird, in den letzten drei Kalendermonaten) vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft gebührenden Arbeitsverdienstes.
Des Weiteren ist im § 162 Abs. 3 ASVG festgelegt, dass bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes bestimmte Zeiten (darunter unter anderem Zeiten der Kurzarbeit), die im Bemessungszeitraum liegen und in denen kein oder ein geringeres
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