Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll71. Sitzung, 11. Dezember 2020 / Seite 91

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Entgelt bezogen wurde, bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung außer Betracht bleiben. Die Bestimmung wurde als Schutzbestimmung für Versicherte geschaffen, um nicht den für die Be­rechnung des Wochengeldes heranzuziehenden durchschnittlichen Arbeitsverdienst zu schmälern.

Der konkrete Fall, dass jemand durch die Kurzarbeit (derzeit in der spezifischen Form der Kurzarbeit während der COVID-19-Pandemie) bzw. während der Kurzarbeit mehr verdient als zuvor (etwa im Fall des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld), wurde vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt. Dies kann jedoch zu unbilligen Ergebnissen bei der Berechnung der Höhe des zu erhaltenden Wochengeldes, in machen Konstellationen sogar zu einem Wochengeldanspruch in der Höhe von 0 €, führen.

Um dieses unerwünschte Ergebnis zu vermeiden, soll für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie künftig ein Günstigkeitsvergleich erfolgen, wobei dieser auch nach dem offiziellen Ende zu erfolgen hat, wenn der für die Berechnung des Wochengeldes heranzuziehende Beobachtungszeitraum in der Pandemiezeit gelegen ist. Beim dafür heranzuziehenden Arbeitsverdienst sind sowohl das konkrete, während der Kurzarbeit gebührende Arbeitsentgelt als auch die Kurzarbeitsunterstützung zu be­rücksichtigen.

Dies soll rückwirkend auf jene Versicherungsfälle der Mutterschaft anzuwenden sein, welche ab dem 11. März 2020 (Zeitpunkt des Ausrufens der COVID-19-Pandemie durch die WHO) eingetreten sind. Dem zuständigen Krankenversicherungsträger sind die für die Durchführung des Günstigkeitsvergleiches erforderlichen Unterlagen nach § 361 Abs. 3 ASVG vorzulegen, da dem Krankenversicherungsträger derzeit auf der Arbeits- und Entgeltbestätigung weder die Kurzarbeitsunterstützung noch das Entgelt während der Kurzarbeit gemeldet wird.

Durch die vorgeschlagene Regelung entstehen insofern keine Mehrkosten, als die Ver­sicherten ohne die COVID-19-bedingte Kurzarbeit auch Anspruch auf Wochengeld ge­habt hätten.

Zu Art. 1 Z 13 (§ 746 Abs. 6 und 7 ASVG):

Die Österreichische Gesundheitskasse hat ihren Vertragsärztinnen und Vertragsärzten, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten Honorare für Abrechnungs­zeiträume des Jahres 2020 in der Höhe von 80% des Vorjahreshonorars akontiert. Für diese Akontozahlungen soll Folgendes gelten:

Jene Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversor­gungseinheiten, die während der beschränkenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie im ersten, zweiten und vierten Quartal 2020 ihre Ordinationen geöffnet hatten und durch die geringe Patientenfrequenz finanzielle Einbußen erlitten haben, sollen einen Ausgleich erhalten: Die Differenz zwischen den Akontozahlungen in der Höhe von 80% der in den jeweiligen Quartalen 2019 ausbezahlten Honorare und den Honoraren für 2020 tatsächlich erbrachte Leistungen inklusive aller sonstigen COVID-19-bedingten Zuschüsse, Entschädigungen und Beihilfen soll von der Österrei­chischen Gesundheitskasse zu bezahlen sein. Da diesem Differenzbetrag jedoch keine tatsächlichen Leistungen gegenüberstehen und dieser daher nicht von der Versicherten­gemeinschaft getragen werden soll, ist dieser der Österreichischen Gesundheitskasse vom Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

Für Vertragspartnerinnen und Vertragspartner, deren Vertragsverhältnis erst ab 1. Jän­ner 2020 begonnen hat, gilt die Regelung sinngemäß. Als Vergleichshonorar ist ein Be­trag von 80% der durchschnittlichen bundesweiten Honorare der jeweiligen Fachrichtung aus dem Jahr 2019 heranzuziehen.

 


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