Zu Art. 1 Z 13, Art. 2 Z 4, Art. 3 Z 4 und Art. 5 Z 2 (§ 747 ASVG; § 384 GSVG; § 378 BSVG; § 263 B-KUVG):
Die Bundesregierung hat in ihrer 39. Ministerratssitzung am 25. November 2020 unter Top 10 die COVID-19-Impfstrategie beschlossen.
Das erklärte Ziel der Bundesregierung ist es demnach, jeder und jedem, die/der sich impfen lassen möchte, einen umfassend geprüften, sicheren, effektiven und zugelassenen COVID-19-Impfstoff zur Verfügung zu stellen. Die Impfstoffe werden folglich vom Bund beschafft und der Bevölkerung kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Der vorliegende Antrag beinhaltet die Umsetzung der Impfung im Bereich der Sozialversicherung.
Nach dem zu beschließenden § 747 ASVG und Parallelbestimmungen sollen die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien bis 30. September 2021 berechtigt werden, Impfungen gegen SARS-CoV-2 auf Rechnung der Krankenversicherungsträger (Österreichische Gesundheitskasse, Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen bzw. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau) durchzuführen.
Da der Impfstoff vom Bund finanziert und zur Verfügung gestellt wird, erfolgt nach § 350 ASVG keine Abgabe eines Heilmittels auf Rechnung der Krankenversicherungsträger. Dementsprechend ist für den Impfstoff auch keine Rezeptgebühr nach § 136 Abs. 3 ASVG zu zahlen.
Die Impfung hat für Ihre Wirksamkeit zweimal zu erfolgen. Der zuständige Krankenversicherungsträger hat für diese (zweifache) Durchführung der Impfung sowie für die jeweilige Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen, dessen Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzusetzen ist. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten werden gesetzlich als unzulässig festgelegt (vgl. § 747 Abs. 2 ASVG sowie die Parallelbestimmungen in den Sondergesetzen).
Der Bund hat den Krankenversicherungsträgern die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar (Impfung samt Dokumentation) aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
§ 747 Abs. 3 ASVG sowie die Parallelbestimmungen in den Sondergesetzen legen eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz fest. Dieser hat durch Verordnung für die Durchführung der Impfung im niedergelassenen Bereich die Priorisierung der Zielgruppen festzulegen, wobei davon auszugehen ist, dass die im Ministerrat beschlossene COVID-19-Impfstrategie als Basis dafür dienen wird.
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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wird an alle Abgeordneten verteilt, er wurde in den Grundzügen erläutert und steht daher mit in Verhandlung.
Nächster Redner ist Herr Klubobmann August Wöginger. (Ruf bei der ÖVP – in Richtung des telefonierenden Abg. Wöginger –: Gust!) – Herr Klubobmann!
Abgeordneter August Wöginger (ÖVP): Frau Präsidentin! Herr Vizekanzler! Frau Bundesministerin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich möchte nur kurz auf das Thema Luxuspensionen eingehen, das wir jetzt doch mit einer breiten Mehrheit hier lösen können.
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