Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll71. Sitzung, 11. Dezember 2020 / Seite 164

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29h. In § 123 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „61,7 €“ durch den Betrag „62,6 €“,

b) in Z 2 und Z 3 lit. a der Betrag „161,1 €“ jeweils durch den Betrag „163,4 €“,

c) in Z 3 lit. b der Betrag „193,2 €“ durch den Betrag „196,0 €“.

29i. In § 124 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „239,6 €“ durch den Betrag „243,1 €“,

b) in Z 2 der Betrag „309,0 €“ durch den Betrag „313,5 €“,

c) in Z 3 der Betrag „376,5 €“ durch den Betrag „382,0 €“.

29j. In § 130 wird der Betrag „84,9 €“ durch den Betrag „86,1 €“ ersetzt.

29k. In § 131 Abs. 1 wird der Betrag „257,3 €“ durch den Betrag „261,0 €“ ersetzt.

29l. In § 131 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „58,5 €“ durch den Betrag „59,3 €“ ersetzt.

29m. In § 138 Z 3 werden ersetzt:

a) in lit. a der Betrag „2 760,0 €“ durch den Betrag „2 800,0 €“,

b) in lit. b der Betrag „2 827,1 €“ durch den Betrag „2 868,1 €“.

29n. § 140 Abs. 1 lautet:

„(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt wäh­rend der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 38,7 € und im definitiven Dienst­verhältnis

in der Verwendungsgruppe W 2

 

 

in der

in der Dienstzulagenstufe

1

2

Euro

Grundstufe

72,8

130,0

Dienst-    a)

154,5

220,7

Stufe 1     b)

194,9

278,9

Dienststufe 2

278,9

344,9

Dienststufe 3

411,0

491,6

 

in der Verwendungsgruppe W 1

in den Dienstklassen

bei Führung eines Amtstitels, der einem der nachstehend angeführten Amtstitel vergleichbar ist

Dienstzulage

 

 

 

Euro

 


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