30. In Art. 3 werden nach der Z 48 folgende Z 48a bis 48c eingefügt:
„48a. In § 90p werden ersetzt:
a) in Abs. 2 der Betrag „68,4 €“ durch den Betrag „69,4 €“ und der Betrag „20,9 €“ durch den Betrag „21,2 €“
b) in Abs. 2 und 5 der Betrag „25,4 €“ jeweils durch den Betrag „25,8 €“ und der Betrag „7,8 €“ jeweils durch den Betrag „7,9 €“,
c) in Abs. 3 und 4 der Betrag „46,3 €“ jeweils durch den Betrag „47,0 €“ und der Betrag „83,9 €“ jeweils durch den Betrag „85,1 €“,
d) in Abs. 5 der Betrag „31,0 €“ durch den Betrag „31,4 €“ und der Betrag „9,9 €“ durch den Betrag „10,0 €“,
e) in Abs. 6 der Betrag „51,9 €“ durch den Betrag „52,7 €“,
f) in Abs. 7 der Betrag „10,9 €“ durch den Betrag „11,1 €“,
g) in Abs. 8 Z 1 der Betrag „49,7 €“ durch den Betrag „50,4 €“,
h) in Abs. 8 Z 2 der Betrag „76,1 €“ durch den Betrag „77,2 €“,
i) in Abs. 9 der Betrag „88,3 €“ durch den Betrag „89,6 €“.
48b. In § 90q werden ersetzt:
a) in Abs. 1 Z 1, Abs. 1a Z 1 und Abs. 2 Z 1 der Betrag „818,0 €“ jeweils durch den Betrag „829,9 €“,
b) in Abs. 1 Z 2, Abs. 1a Z 2 und Abs. 2 Z 2 der Betrag „1 022,1 €“ jeweils durch den Betrag „1 036,9 €“,
c) in Abs. 1 Z 3 der Betrag „1 227,5 €“ durch den Betrag „1 245,3 €“,
d) in Abs. 2 Z 3 der Betrag „1 129,4 €“ durch den Betrag „1 145,8 €“.
48c. In § 90r Abs. 1 werden ersetzt:
a) der Betrag „4 895,7 €“ durch den Betrag „4 966,7 €“,
b) der Betrag „4 325,0 €“ durch den Betrag „4 387,7 €“,
c) der Betrag „3 595,3 €“ durch den Betrag „3 647,4 €“,
d) der Betrag „2 700,1 €“ durch den Betrag „2 739,3 €“.“
31. In Art. 3 wird nach der Z 53 folgende Z 53a eingefügt:
„53a. § 95 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Das monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2021 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2021 um 1,45% erhöht, sofern
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
(2) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2021 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der
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