Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll71. Sitzung, 11. Dezember 2020 / Seite 185

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30. In Art. 3 werden nach der Z 48 folgende Z 48a bis 48c eingefügt:

„48a. In § 90p werden ersetzt:

a) in Abs. 2 der Betrag „68,4 €“ durch den Betrag „69,4 €“ und der Betrag „20,9 €“ durch den Betrag „21,2 €“

b) in Abs. 2 und 5 der Betrag „25,4 €“ jeweils durch den Betrag „25,8 €“ und der Betrag „7,8 €“ jeweils durch den Betrag „7,9 €“,

c) in Abs. 3 und 4 der Betrag „46,3 €“ jeweils durch den Betrag „47,0 €“ und der Betrag „83,9 €“ jeweils durch den Betrag „85,1 €“,

d) in Abs. 5 der Betrag „31,0 €“ durch den Betrag „31,4 €“ und der Betrag „9,9 €“ durch den Betrag „10,0 €“,

e) in Abs. 6 der Betrag „51,9 €“ durch den Betrag „52,7 €“,

f) in Abs. 7 der Betrag „10,9 €“ durch den Betrag „11,1 €“,

g) in Abs. 8 Z 1 der Betrag „49,7 €“ durch den Betrag „50,4 €“,

h) in Abs. 8 Z 2 der Betrag „76,1 €“ durch den Betrag „77,2 €“,

i) in Abs. 9 der Betrag „88,3 €“ durch den Betrag „89,6 €“.

48b. In § 90q werden ersetzt:

a) in Abs. 1 Z 1, Abs. 1a Z 1 und Abs. 2 Z 1 der Betrag „818,0 €“ jeweils durch den Betrag „829,9 €“,

b) in Abs. 1 Z 2, Abs. 1a Z 2 und Abs. 2 Z 2 der Betrag „1 022,1 €“ jeweils durch den Betrag „1 036,9 €“,

c) in Abs. 1 Z 3 der Betrag „1 227,5 €“ durch den Betrag „1 245,3 €“,

d) in Abs. 2 Z 3 der Betrag „1 129,4 €“ durch den Betrag „1 145,8 €“.

48c. In § 90r Abs. 1 werden ersetzt:

a) der Betrag „4 895,7 €“ durch den Betrag „4 966,7 €“,

b) der Betrag „4 325,0 €“ durch den Betrag „4 387,7 €“,

c) der Betrag „3 595,3 €“ durch den Betrag „3 647,4 €“,

d) der Betrag „2 700,1 €“ durch den Betrag „2 739,3 €“.“

31. In Art. 3 wird nach der Z 53 folgende Z 53a eingefügt:

„53a. § 95 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Das monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2021 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jän­ner 2021 um 1,45% erhöht, sofern

              1.          sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder

2.          im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere An­lassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentli­chen Dienst geknüpft ist.

(2) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2021 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonder­entgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der


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