Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017) geändert wird, in der Fassung des Berichts des Sportausschusses in 533 der Beilagen
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die oben bezeichnete Vorlage wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 § 2 Z 14 lit. d wird das Wort „nicht“ vor die Wortfolge „bereits einen“ eingefügt.
*****
Wir sind mit diesem Gesetz aber noch weiter gegangen, als nur die Neuerungen der Wada umzusetzen. Schon bisher war die Auszahlung von Förderungen daran geknüpft, dass die Bestimmungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes eingehalten werden. Das ist aus meiner Sicht auch eine Selbstverständlichkeit. Was wir da jetzt noch gemacht haben, ist, dass die unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Fördergeberin oder den Fördergeber informieren muss, wenn ein Antidopingverstoß vorliegt. Das ist eine einfache, aber ganz, ganz wichtige Ergänzung, um die Effektivität dieser Maßnahme wesentlich zu erhöhen.
Ein Schwerpunkt wurde auch auf die Prävention gelegt. Das Gesetz enthält nun Regelungen darüber, wie Aufklärung über Gefahren des Dopings erfolgen muss; und der Kreis derer, die verpflichtend aufzuklären haben, wurde erheblich erweitert.
Das Sahnehäubchen auf diesem Gesetz, das ohnehin schon sehr gut ist: Für sämtliche Kommissionen, die nach dem Gesetz einzurichten sind, ist eine Frauenquote von mindestens 50 Prozent vorgesehen. (Beifall bei Grünen und ÖVP.)
13.24
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Christoph Zarits, Agnes Sirkka Prammer
Kolleginnen und Kollegen,
zur Regierungsvorlage (482 d. B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verhinderung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021) erlassen und das Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017) geändert wird
idF des Berichtes des Sportausschusses (533 d. B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die oben bezeichnete Vorlage wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 § 2 Z 14 lit. d wird das Wort „nicht“ vor die Wortfolge „bereits einen“ eingefügt.
Begründung:
§ 2 Z 14 definiert die Freizeitsportlerin bzw. den Freizeitsportler und welche Bedingungen von Sportlerinnen bzw. Sportlern nicht erfüllt werden dürfen, um dieser (privilegierenden) Definition zu entsprechen. Die letzte Voraussetzung (lit. d) verlangt, dass die Sportlerin bzw. der Sportler in den vorangegangen fünf Jahren gegen keine Anti-Doping-Regelungen verstoßen haben darf. Im legistischen Prozess ist in der Aufzählung des § 2 Z 14
HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite