15.25

Abgeordnete Martina Diesner-Wais (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Minis­ter! Meine Damen und Herren im Nationalratsplenum! Frau Kollegin Heinisch-Hosek, testen, impfen, das ist uns wichtig, und wir geben für die Impfungen nicht 200 Millio­nen Euro, sondern 388 Millionen Euro aus; um das richtigzustellen. (Beifall bei der ÖVP. – Zwischenruf der Abg. Heinisch-Hosek.)

Ich möchte aber heute zum COVID-19-Zweckzuschussgesetz sprechen. Wir haben die Gratistests, die Wohnzimmertests, und die Gratistests in den Apotheken schon be­schlossen, die bis jetzt für jene Personen möglich waren, die bei den gesetzlichen Kran­kenversicherungsträgern versichert sind, sie sollen natürlich auf alle weiter ausgerollt werden. Somit kommen jetzt auch noch jene dazu, die von den Krankenfürsorgeeinrich­tungen der Länder und der Gemeinden erfasst werden. Wir vom Bund beschließen die­sen Zweckzuschuss für die Länder und Gemeinden, damit die auch dabei sind.

Die Versicherungsträger zahlen den Rettungsorganisationen Covid-bedingte Transporte nicht, und auch da gewähren wir einen Zweckzuschuss.

Was mich noch besonders freut, ist, dass ich heute einen Abänderungsantrag einbringen darf, in dem es darum geht, dass für jene Menschen, die freiwillig in den Teststraßen arbeiten (Abg. Loacker: Dem Roten Kreuz wollen Sie das Geld hineinschieben! Das bekommen doch nicht die Leute!), der Freibetrag für Sozialversicherungsbeiträge von bis jetzt 537 Euro auf 1 000 Euro erhöht wird. Ich denke, das ist ganz wichtig, denn diese Menschen leisten einen freiwilligen Beitrag. Die Teststraßen funktionieren sehr gut, und ich möchte an dieser Stelle auch allen, die sich bereit erklärt haben, freiwillig mitzuarbei­ten, ein herzliches Dankeschön aussprechen.

Ich darf somit den erwähnten Abänderungsantrag einbringen.

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen zum Gesetzentwurf im Bericht des Gesundheitsausschusses 758 der Beilagen über den Antrag 1325/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Zweckzuschussge­setz geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

a) Die bisherigen Anordnungen erhalten die Bezeichnungen „2.“ und „3.“ und folgende Z 1 wird vorangestellt:

„1. Dem § 1a Z 5 werden folgende Sätze angefügt:

,Diese Aufwandsentschädigungen sind nicht auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe anzurechnen. Sie haben keine Auswirkungen auf die Kindeseigenschaft in der Pensionsversicherung. Die Bezieher/innen dieser Auf­wandsentschädigungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung teilversichert.‘“

b) Die Ziffer 3 (bisherige Z 2) lautet:

„3. § 4 werden folgende Abs. 4 bis 7 angefügt:

,(4) § 1a Z 5 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xx/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft; § 1a Z 5 dritter und vierter Satz in der Fassung des Bundesgeset­zes BGBl. Nr. xx/2021 tritt rückwirkend mit 1. Dezember 2020 in Kraft.

(5) § 1a Z 5 ist für Testungen in Epidemiegebieten (§ 24 des Epidemiegesetzes 1950) ab dem Kalendermonat März 2021 so anzuwenden, dass anstelle des Betrages von 537,78 € der Betrag von 1 000,48 € tritt.

(6) Die §§ 1c bis 1e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 1c ist dabei auf Aufwendungen der öffentlichen Apotheken für COVID-19-Tests ab dem 8. Februar 2021, § 1d auf Aufwen­dungen der öffentlichen Apotheken für die Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung ab dem 27. Februar 2021 und § 1e auf Aufwendungen der Rettungs- und Krankentransportdienste ab dem 1. März 2020 anzuwenden.

(7) Die §§ 1c und 1d samt Überschriften treten mit 30. Juni 2021 außer Kraft. Verschiebt der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch eine Verordnung nach § 751 Abs. 2 ASVG das Außerkrafttreten der §§ 742a und 742b ASVG, so treten die §§ 1c und 1d mit dem in dieser Verordnung für die §§ 742a und 742b ASVG genannten Datum für das Außerkrafttreten außer Kraft.‘“

*****

(Beifall bei der ÖVP sowie der Abgeordneten Disoski und Ribo.)

15.30

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner,

und Kolleginnen und Kollegen

zum Gesetzentwurf im Bericht des Gesundheitsausschusses 758 der Beilagen über den Antrag 1325/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Zweckzuschuss­gesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

a) Die bisherigen Anordnungen erhalten die Bezeichnungen „2.“ und „3.“ und folgende Z 1 wird vorangestellt:

»1. Dem § 1a Z 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Diese Aufwandsentschädigungen sind nicht auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe anzurechnen. Sie haben keine Auswirkungen auf die Kindeseigenschaft in der Pensionsversicherung. Die Bezieher/innen dieser Auf­wandsentschädigungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung teilversichert.“«

b) Die Ziffer 3 (bisherige Z 2) lautet:

»3. § 4 werden folgende Abs. 4 bis 7 angefügt:

„(4) § 1a Z 5 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xx/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft; § 1a Z 5 dritter und vierter Satz in der Fassung des Bundesge­setzes BGBl. Nr. xx/2021 tritt rückwirkend mit 1. Dezember 2020 in Kraft.

(5) § 1a Z 5 ist für Testungen in Epidemiegebieten (§ 24 des Epidemiegesetzes 1950) ab dem Kalendermonat März 2021 so anzuwenden, dass anstelle des Betrages von 537,78 € der Betrag von 1 000,48 € tritt.

(6) Die §§ 1c bis 1e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 1c ist dabei auf Aufwendungen der öffent­lichen Apotheken für COVID-19-Tests ab dem 8. Februar 2021, § 1d auf Aufwendungen der öffentlichen Apotheken für die Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenan­wendung ab dem 27. Februar 2021 und § 1e auf Aufwendungen der Rettungs- und Kran­kentransportdienste ab dem 1. März 2020 anzuwenden.

(7) Die §§ 1c und 1d samt Überschriften treten mit 30. Juni 2021 außer Kraft. Verschiebt der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch eine Verordnung nach § 751 Abs. 2 ASVG das Außerkrafttreten der §§ 742a und 742b ASVG, so treten die §§ 1c und 1d mit dem in dieser Verordnung für die §§ 742a und 742b ASVG genannten Datum für das Außerkrafttreten außer Kraft.“«

Begründung

Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden die an Helfer/innen geleisteten Aufwands­entschädigungen in Höhe von 10,- bzw. 20,- € pro Stunde im Zusammenhang mit Tes­tungen in Epidemiegebieten bis zu einem Monatsbetrag in Höhe des Ausgleichszulagen-Richtsatzes in der Sozialversicherung beitragsfrei gestellt.

Wegen der in Epidemiegebieten etwa im Zusammenhang mit Verkehrsbeschränkungen („Ausreisetests“) wesentlich erhöhten Zahl von erforderlichen Testungen werden kurz­fristig mehr freiwillige Helfer/innen für längere Einsatzzeiten und nicht bloß stundenweise benötigt.

Um den freiwilligen Helfer/inne/n die Teilnahme ohne sozialversicherungsrechtliche Be­lastungen (z. B. Wegfall von Leistungen, Beitragsverrechnung oder Beitragspflicht) zu ermöglichen, sollen die Aufwandsentschädigungen in höherem Ausmaß als bisher bei­tragsfrei gestellt werden. Die Steuerfreiheit dieser Aufwandsentschädigungen ist bereits sichergestellt.

Die Aufwandsentschädigungen sollen einen allfälligen Waisenpensionsbezug nicht schmälern. Daher ist klarzustellen, dass eine solche Tätigkeit an der Kindeseigenschaft nichts ändert. Ferner war – im Sinne der Sicherstellung eines ungeschmälerten Waisen­pensionsbezuges – klarzustellen, dass eine solche Aufwandsentschädigung einen allfäl­ligen Ausgleichszulagenbezug bzw. Bezug einer Leistung der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe nicht schmälert.

Schließlich wird klargestellt, dass die freiwilligen Helfer/innen bei den ausgeübten Tä­tigkeiten jedenfalls (beitragsfrei) unfallversichert sind.

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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Antrag ist ordnungsgemäß eingebracht, aus­reichend unterstützt und steht somit mit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist Abgeordneter Scherak. – Bitte.