16.19
Abgeordnete Mag. Agnes Sirkka Prammer (Grüne): Herr Präsident! Geschätzte Frau Bundesministerin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Verehrte Zuseherinnen und Zuseher, die Sie jetzt endlich auch einmal wieder hier im Hohes Haus sein können! Das Infektionsgeschehen sinkt. Viele Maßnahmen können zurückgenommen werden, und alles fühlt sich schon wieder sehr normal an. Das ist sehr gut, und ich hoffe auch wirklich inständig, dass es so weitergeht und wir das weiterhin so gut im Griff behalten, aber das muss nicht sein. Um für etwaige Fälle gewappnet zu sein, müssen wir die Maßnahmen noch einmal, bis Jahresende, verlängern.
Es ist schon gesagt worden: Damit das auch für Verhandlungen und Versammlungen im Exekutions- und Insolvenzverfahren möglich ist, möchte ich noch folgenden Abänderungsantrag einbringen, den ich aus formalen Gründen wörtlich verlese:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Der oben bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
1. Der Gesetzestitel lautet „Bundesgesetz, mit dem das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Rechtsanwaltsordnung, das 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz und das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz geändert werden“.
2. In Artikel 3 wird nach der Novellierungsanordnung 1. folgende Novellierungsanordnung 1a eingefügt:
„1a In § 3 Abs. 4 wird das Datum ‚30. Juni 2021‘ durch das Datum ‚31. Dezember 2021‘ ersetzt.“
3. In Artikel 3 tritt an die Stelle der Novellierungsanordnung 4. folgende Novellierungsanordnung:
„4. Dem § 12 wird folgender Abs. 6 angefügt:
‚(6) § 3 Abs. 1 und 4, § 7 und § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.‘“
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(Beifall bei Abgeordneten von Grünen und ÖVP.)
Dann darf ich noch kurz darauf zurückkommen, was bereits mehrere VorrednerInnen in der Debatte gesagt haben: Es gibt schon einige Regelungen, bei denen man sich durchaus überlegen sollte, sie ins Dauerrecht zu übernehmen. Vieles ist einfacher, vieles ist bequemer, vieles ist für die Parteien mit mehr Komfort belegt.
Wir dürfen aber nicht vergessen: Wir haben diese Regelungen aus einer Not heraus beschlossen, um während eines Lockdowns, während einer Phase der exponentiellen Verbreitung des Virus einen Betrieb in der Verwaltung und in der Justiz aufrechterhalten zu können. Das heißt, viele dieser Bestimmungen schränken in gewissem Maße auch die Parteienrechte, die Unmittelbarkeit der Verfahren ein. Damit darf man nicht leichtfertig umgehen. Deshalb gibt es hier auch nicht einfach eine Verlängerung, sondern es ist wirklich wichtig, dass wir uns das in Ruhe anschauen, dass wir dabei alle Betroffenen und alle Beteiligten mitnehmen, in einen Diskussionsprozess eintreten, und dann wird sich sicher herausstellen, dass einiges davon sinnvoll, vieles davon aber nicht zulässig ist, wenn es diese Sondersituation einer Pandemie eben nicht gibt. Das schauen wir uns bitte sehr gerne gemeinsam an. Auf diesen Prozess würde ich mich schon sehr freuen. – Danke. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)
16.22
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag.a Agnes Sirkka Prammer
Kolleginnen und Kollegen
zum Antrag 1647/A der Mag. Michaela Steinacker, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Diziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Rechtsanwaltsordnung, das 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz und das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz geändert werden in der Fassung des Ausschussberichts (926 d.B.)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Der oben bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
1. Der Gesetzestitel lautet „Bundesgesetz, mit dem das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Rechtsanwaltsordnung, das 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz und das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz geändert werden“.
2. In Artikel 3 wird nach der Novellierungsanordnung 1. folgende Novellierungsanordnung 1a eingefügt:
„1a. In § 3 Abs. 4 wird das Datum „30. Juni 2021“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt.“
3. In Artikel 3 tritt an die Stelle der Novellierungsanordnung 4. folgende Novellierungsanordnung:
„4. Dem § 12 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 3 Abs. 1 und 4, § 7 und § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.““
Begründung:
Es sollen auch die Sonderbestimmungen für Verhandlungen und Versammlungen mittels Videotechnologie in Exekutions- und Insolvenzverfahren verlängert werden und es wird ein Redaktionsversehen behoben.
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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Antrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht somit in Verhandlung.
Zu Wort gemeldet ist Abgeordneter Margreiter. Bei ihm steht das Wort. – Bitte sehr, Herr Abgeordneter.