14.03

Abgeordneter Ralph Schallmeiner (Grüne): Herr Vorsitzender! Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Minister! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Damen und Herren zu Hause vor den Bildschirmen! Meine Vorrednerin hat es eh schon gesagt: Die Tagesordnungspunkte 14 bis 19, die wir jetzt behandeln, zeigen wirklich eine große Bandbreite dessen, was wir in der letzten Sitzung des Gesundheitsausschusses bespro­chen haben.

Es geht um eine Reihe von Verlängerungen diverser Bestimmungen für beispielsweise die Abgabe von Substituten, also Substitutsmitteln für Menschen, die Suchtgiftentwöh­nungen machen. Es geht darum, Bestimmungen aus dem Epidemiegesetz beziehungs­weise das COVID-19-Maßnahmengesetz zu verlängern, um im Herbst, sollte wirklich eine vierte Welle auf uns zukommen, entsprechend vorbereitet zu sein, um sicherzustel­len, dass Contacttracing und Co dann auch dementsprechend funktionieren, bis Jahres­ende befristet. – Um diese Dinge geht es.

Es geht aber auch darum, so wie es Kollegin Nussbaum eben erst gesagt hat, beispiels­weise die Versorgung in Österreich sicherzustellen, in diesem Fall mit Generika und Bionsimilars. Da geht es nicht darum, dass man irgendjemandem irgendwelche Ge­schenke macht, sondern da geht es wirklich darum, die Versorgung sicherzustellen be­ziehungsweise den entsprechenden Unternehmen Planungssicherheit zu gewährleisten.

Eines sei hier schon noch einmal erwähnt: Es gibt durchaus einen fachlichen und sachli­chen Unterschied zwischen Generika auf der einen Seite und Biosimilars auf der an­deren. Das ist ein dementsprechender Aufwand. Das muss man schon auch anerken­nen, auch wenn man kritisch zur Pharmaindustrie steht, so wie es auch wir tun.

In diesem Zusammenhang möchte ich auch einen entsprechenden Abänderungsan­trag einbringen. Wie schon gesagt: Der eine Teil dieses Abänderungsantrages – er sollte auch in der Zwischenzeit verteilt sein – zum Tagesordnungspunkt 15 beschäftigt sich mit der Verlängerung dieser Lösung betreffend die Fristen für Biosimilars.

Der andere Teil dieses Abänderungsantrages ermöglicht die Durchführung von Covid-19-Tests bei asymptomatischen Personen im niedergelassenen Bereich, in Vertragsambu­latorien.

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Zum anderen möchte ich auch noch einen Abänderungsantrag zu Tagesordnungs­punkt 14 einbringen. Den muss ich vorlesen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Gesundheitsausschusses über den Antrag 1662/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bun­desgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz, das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden (883 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs genannte Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

a) In Artikel 2 wird im Einleitungssatz die Zeichenfolge „BGBl. I Nr. 82/2021“ durch die Zeichenfolge „BGBl. I Nr. 100/2021“ ersetzt.

b) In Artikel 2 erhalten die Z 1 bis 3 die Ziffernbezeichnungen 2 bis 4; folgende Z 1 wird vorangestellt:

„1. § 4e Abs. 5 zweiter Satz lautet:

‚Die ELGA GmbH hat das Impfzertifikat im zentralen Impfregister zu speichern und jenen Personen, bei denen bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 die Impfserie abgeschlossen wurde, eine gedruckte Fassung des Impfzertifikats (PDF-Format) zur Verfügung zu stel­len.‘“

c) In Artikel 2 lautet die Z 4 (neu):

„4. In § 50 wird nach Abs. 21 folgender Abs. 22 eingefügt:

‚(22) Die §§ 4e Abs. 5 zweiter Satz, 5c Abs. 1 und 50 Abs. 13 in der Fassung des Bun­desgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.‘“

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Da geht es eben, insbesondere aufgrund der Verzögerungen, um eine Fristverlängerung bei der Aufnahme der Impfzertifikate in den grünen Pass.

Ich möchte noch kurz inhaltlich Stellung zu den Tagesordnungspunkten 14 bis 19 bezie­hen – Kollegin Nussbaum hat es auch kurz angesprochen: die Komplementärmedizin –, auch weil es mir persönlich durchaus ein Anliegen ist.

Jan Böhmermann hat einmal gesagt: Komplementärmedizin, konkret Homöopathie, hat eine bewiesene Wirkungsweise, die nicht über den Placeboeffekt hinausgeht. – Dem schließe ich mich hier vollinhaltlich an. Solange das der Fall ist, kann ich für meinen Teil und für die Grünen sagen, dass wir uns diesem Vorhaben nicht anschließen können.

Medizinerinnen und Mediziner, die eine medizinische Ausbildung haben, können am Ende ihres Studiums beziehungsweise nach Absolvierung des Studiums eine entspre­chende Zusatzausbildung machen. Das ist gut, da ist die Qualität gesichert, das ist ab­solut in Ordnung, aber wir wehren uns dagegen, das Ganze ins Regelstudium einzu­fügen, in dem aus meiner Sicht andere Dinge viel wichtiger sind, noch dazu weil es kei­nerlei Evidenzen für die Wirkweise und für die Wirkstoffe, die in irgendwelchen Zucker­kugeln drinnen sind, gibt. – In diesem Sinne: Danke. (Beifall bei den Grünen.)

14.08

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,

und Kolleginnen und Kollegen

zum Gesetzesantrag im Bericht des Gesundheitsausschusses 888 der Beilagen über den Antrag 1660/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversi­cherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversi­cherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geän­dert:

a) Die Z 1a bis 1e erhalten die Bezeichnungen 1b bis 1f, nach der Z 1 wird folgende Z 1a (neu) eingefügt:

»1a. § 705 Abs. 3 lautet:

„(3) § 351c Abs. 10 tritt mit 31. Dezember 2023 außer Kraft. § 351c Abs. 10 in der am 30. April 2017 geltenden Fassung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Für Verfahren, in de­nen die Antragstellung durch das vertriebsberechtigte Unternehmen oder die Einleitung des Verfahrens durch den Dachverband vor dem 1. Jänner 2024 erfolgt, ist § 351c Abs. 10 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“«

b) Die Z 5 lautet:

»5. Im § 742a wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Für die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen sowie die Vertragsambulatorien gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsu­mentenschutz zunächst durch Verordnung nähere Bestimmungen über die konkreten Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der elektronischen Meldung, festzulegen hat. Diese Verordnung darf rückwirkend in Kraft treten.“«

c) § 757 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Z 9 lautet:

            „1.        mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag die §§ 705 Abs. 3                       und 748 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2;“

2. Art. 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

Die Z 3 lautet:

»3. Im § 380a wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Für die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen sowie die Vertragsambulatorien gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsu­mentenschutz zunächst durch Verordnung nähere Bestimmungen über die konkreten Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der elektronischen Meldung, festzulegen hat. Diese Verordnung darf rückwirkend in Kraft treten.“«

3. Art. 3 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

Die Z 3 lautet:

»3. Im § 374a wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Für die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen sowie die Vertragsambulatorien gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsu­mentenschutz zunächst durch Verordnung nähere Bestimmungen über die konkreten Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der elektronischen Meldung, festzulegen hat. Diese Verordnung darf rückwirkend in Kraft treten.“«

4. Art. 4 (Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

Die Z 3 lautet:

»3. Im § 261a wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Für die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen sowie die Vertragsambulatorien gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsu­mentenschutz zunächst durch Verordnung nähere Bestimmungen über die konkreten Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der elektronischen Meldung, festzulegen hat. Diese Verordnung darf rückwirkend in Kraft treten.“«

Begründung

Zu Art. 1 Z 1a (neu) und Z 9 (§§ 705 Abs. 3 und 757 Abs. 1 Z 1 ASVG):

Die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2017 eingeführte Regelung und nur noch bis 31. Dezember 2021 in Kraft stehende Regelung zur Preisbildung von Generika bzw. Bio­similars nach § 351c Abs. 10 ASVG soll bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 verlän­gert werden.

Zu Art. 1 Z 5, Art. 2 Z 3, Art. 3 Z 3 und Art. 4 Z 3 (§ 742a Abs. 2a ASVG; § 380a Abs. 2a GSVG; § 374a Abs. 2a BSVG; § 261a B-KUVG):

Zur Durchführung von COVID-19-Tests von asymptomatischen Personen im niederge­lassenen Bereich sollen ergänzend auch die Vertragsambulatorien ermächtigt werden.

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Sowohl der verteilte Abänderungsantrag als auch der Abänderungsantrag, der verlesen worden ist, sind ausreichend unterstützt, ordnungsge­mäß eingebracht und stehen somit in Verhandlung.

Zu Wort gelangt nun Mag. Gerhard Kaniak. – Bitte, Herr Abgeordneter.