Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Wir gelangen nun zum 33. Punkt der Tagesord­nung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Zu Wort ist dazu niemand gemeldet.

Wir kommen daher gleich zur Abstimmung über den Antrag des Immunitätsaus­schus­ses in 1028 der Beilagen, Folgendes zu beschließen:

„In Behandlung des Ersuchens der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, GZ 43 St 2/21g, um Zustimmung zur behörd­lichen Verfolgung der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Michaela Steinacker wird im Sinne des Art. 57 Abs. 3 B-VG angesichts des Umstandes, dass nach dem Inhalt des Auslieferungsbegehrens Tatbestandsmerkmale des § 306 StGB sowohl die Tätigkeit als Nationalratsabgeordnete (Amtsträgerin) als auch der zu § 153 StGB geschilderte Sachverhalt (Vorteil) sind, festgestellt, dass ein Zusammenhang zwischen der inkrimi­nier­ten Handlung und der politischen Tätigkeit der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Michaela Steinacker besteht; einer behördlichen Verfolgung der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Michaela Steinacker wird zugestimmt.“

Wer für diesen Antrag ist, den darf ich um ein dementsprechendes Zeichen ersuchen. – Das ist einstimmig angenommen.