Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Wir gelangen nun zum 33. Punkt der Tagesordnung.
Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Zu Wort ist dazu niemand gemeldet.
Wir kommen daher gleich zur Abstimmung über den Antrag des Immunitätsausschusses in 1028 der Beilagen, Folgendes zu beschließen:
„In Behandlung des Ersuchens der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, GZ 43 St 2/21g, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Michaela Steinacker wird im Sinne des Art. 57 Abs. 3 B-VG angesichts des Umstandes, dass nach dem Inhalt des Auslieferungsbegehrens Tatbestandsmerkmale des § 306 StGB sowohl die Tätigkeit als Nationalratsabgeordnete (Amtsträgerin) als auch der zu § 153 StGB geschilderte Sachverhalt (Vorteil) sind, festgestellt, dass ein Zusammenhang zwischen der inkriminierten Handlung und der politischen Tätigkeit der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Michaela Steinacker besteht; einer behördlichen Verfolgung der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Michaela Steinacker wird zugestimmt.“
Wer für diesen Antrag ist, den darf ich um ein dementsprechendes Zeichen ersuchen. – Das ist einstimmig angenommen.