inhaltlich zusammenhängende Sachverhalte umschreiben und ausdrücklich nicht auf einen einzelnen Vorgang beschränkt sein. Das Vorliegen eines ausreichenden inhaltlichen Zusammenhangs bleibt insofern eine Wertungsfrage (vgl. Konrath/Posnik, aaO, 11). Angesichts dessen, dass das Bundes-Verfassungsgesetz durch Einräumung besonderer Rechte, die auch einer qualifizierten Minderheit zustehen, dem Nationalrat eine wirksame Kontrolle der Vollziehung ermöglichen will und der besondere Charakter politischer Kontrolle zwangsläufig von unterschiedlichen Wertungen geprägt ist, hat sich der Geschäftsordnungsausschuss bzw. in weiterer Folge der Verfassungsgerichtshof zurückzuhalten und die Prüfung des inhaltlichen Zusammenhangs lediglich auf die Nachvollziehbarkeit der im Verlangen vorgebrachten Argumente zu beschränken.
Im Hinblick darauf, dass ein Minderheitsverlangen der Überprüfung durch den Geschäftsordnungsausschuss unterzogen wird und dessen (dieses Verlangen für ganz oder teilweise unzulässig erklärender) Beschluss im Rahmen eines Verfahrens gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 1 B-VG vom Verfassungsgerichtshof überprüft werden kann sowie die verlangenden Abgeordneten die Einhaltung der verfassungsgesetzlichen Voraussetzungen bereits gegenüber dem Geschäftsordnungsausschuss darzulegen haben (vgl. VfSlg. 20370/2020, 173), ist dem Verfassungsgerichtshof daher zuzustimmen, wenn er keine zu strengen Anforderungen an die Bestimmtheit des Gegenstands stellt (VfSlg. 20370/2020, 171): Denn ansonsten würde die Arbeit parlamentarischer Untersuchungsausschüsse (Aufdeckung vielleicht doch bestehender Zusammenhänge) auf den Geschäftsordnungsausschuss bzw. den Verfassungsgerichtshof verlagert. Gerade weil den verlangenden Abgeordneten eine nähere Kenntnis der erst zu untersuchenden Zusammenhänge im Vorhinein nicht möglich ist, kann es auch nicht Aufgabe des Geschäftsordnungsausschusses bzw. des Verfassungsgerichtshofes sein, erst im Zuge der Untersuchung mit den besonderen Möglichkeiten eines Untersuchungsausschusses festzustellende Zusammenhänge - gleichsam stellvertretend - zu präzisieren (vgl. dazu auch VfGH 10.6.2016, G70/2016 mwN sowie VfSlg. 20213/2017). Ein Maß an Bestimmtheit, das den von der Untersuchung Betroffenen im Vorhinein ermöglicht, den Umfang der Untersuchung festzustellen, muss daher den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen (vgl. Konrath/Posnik, aaO, 11).
In diesem Sinne finden sich auch in der deutschen Rechtsprechung, die das Bestimmtheitsgebot gleichermaßen kennt und es für Untersuchungsausschüsse unmittelbar aus dem Rechtstaatsprinzip des Grundgesetzes ableitet, nur vereinzelt auf Ebene der deutschen Bundesländer Beispiele für die Verfassungswidrigkeit eines Untersuchungsgegenstandes. In jenen Fällen, in denen die Verfassungskonformität verneint wurde, handelte es sich abseits von Formalmängeln - durchwegs um offenkundige Verstöße, die zu einer begleitenden Kontrolle der Vollziehung bzw. zu einer Selbstermächtigung des jeweiligen Untersuchungsausschusses geführt hätten. Hingegen wurden auch sehr umfassende Untersuchungsgegenstände höchstgerichtlich akzeptiert, wie etwa jener, der die mutmaßliche Vernetzung von Regierungsmitgliedern mit der „organisierten Kriminalität“ über einen Zeitraum von 18 Jahren zum Gegenstand der Untersuchung erhob (vgl. VerfGH Sachsen, 29.08.2008, 154-I-07). Zum Teil wird im Interesse des Schutzes der Rechte der Einsetzungsminderheit sogar eine Vermutung der rechtlichen Zulässigkeit eines Einsetzungsantrags judiziert (vgl. BayVerfGH NVwZ 1995, 681 [682]).
Aus all dem ergibt sich, dass der den Bestimmungen des Art. 52b B-VG und § 99 Abs. 2 GOG-NR entliehene und Art. 53 B-VG zu Grunde liegende Begriff des "bestimmten Vorganges" lediglich eine sachliche Einschränkung der jeweils von der Minderheit verlangten Untersuchung (vgl. Zögernitz, Nationalrat-Geschäftsordnung4, 2020, 622) in dem Sinne bewirkt, dass der zu untersuchende Vorgang konkret und abgegrenzt sein muss (vgl. Kahl, aaO, 4; vgl auch Hengstschläger, Rechnungshofkontrolle – Kommentar zum fünften Hauptstück des B-VG "Rechnungs- und Gebarungskontrolle", 2000, 211; Scholz, Zum zulässigen Gegenstand parlamentarischer Untersuchungsausschüsse, JRP 2015, 232 [239]).
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