Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll125. Sitzung, 13. Oktober 2021 / Seite 196

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inhaltlich zusammenhängende Sachverhalte umschreiben und ausdrücklich nicht auf ei­nen einzelnen Vorgang beschränkt sein. Das Vorliegen eines ausreichenden inhaltlichen Zusammenhangs bleibt insofern eine Wertungsfrage (vgl. Konrath/Posnik, aaO, 11). An­gesichts dessen, dass das Bundes-Verfassungsgesetz durch Einräumung besonderer Rechte, die auch einer qualifizierten Minderheit zustehen, dem Nationalrat eine wirksa­me Kontrolle der Vollziehung ermöglichen will und der besondere Charakter politischer Kontrolle zwangsläufig von unterschiedlichen Wertungen geprägt ist, hat sich der Ge­schäftsordnungsausschuss bzw. in weiterer Folge der Verfassungsgerichtshof zurück­zuhalten und die Prüfung des inhaltlichen Zusammenhangs lediglich auf die Nachvoll­ziehbarkeit der im Verlangen vorgebrachten Argumente zu beschränken.

Im Hinblick darauf, dass ein Minderheitsverlangen der Überprüfung durch den Ge­schäftsordnungsausschuss unterzogen wird und dessen (dieses Verlangen für ganz oder teilweise unzulässig erklärender) Beschluss im Rahmen eines Verfahrens gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 1 B-VG vom Verfassungsgerichtshof überprüft werden kann sowie die verlangenden Abgeordneten die Einhaltung der verfassungsgesetzlichen Vorausset­zungen bereits gegenüber dem Geschäftsordnungsausschuss darzulegen haben (vgl. VfSlg. 20370/2020, 173), ist dem Verfassungsgerichtshof daher zuzustimmen, wenn er keine zu strengen Anforderungen an die Bestimmtheit des Gegenstands stellt (VfSlg. 20370/2020, 171): Denn ansonsten würde die Arbeit parlamentarischer Untersu­chungsausschüsse (Aufdeckung vielleicht doch bestehender Zusammenhänge) auf den Geschäftsordnungsausschuss bzw. den Verfassungsgerichtshof verlagert. Gerade weil den verlangenden Abgeordneten eine nähere Kenntnis der erst zu untersuchenden Zu­sammenhänge im Vorhinein nicht möglich ist, kann es auch nicht Aufgabe des Ge­schäftsordnungsausschusses bzw. des Verfassungsgerichtshofes sein, erst im Zuge der Untersuchung mit den besonderen Möglichkeiten eines Untersuchungsausschusses festzustellende Zusammenhänge - gleichsam stellvertretend - zu präzisieren (vgl. dazu auch VfGH 10.6.2016, G70/2016 mwN sowie VfSlg. 20213/2017). Ein Maß an Bestimmt­heit, das den von der Untersuchung Betroffenen im Vorhinein ermöglicht, den Umfang der Untersuchung festzustellen, muss daher den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen (vgl. Konrath/Posnik, aaO, 11).

In diesem Sinne finden sich auch in der deutschen Rechtsprechung, die das Bestimmt­heitsgebot gleichermaßen kennt und es für Untersuchungsausschüsse unmittelbar aus dem Rechtstaatsprinzip des Grundgesetzes ableitet, nur vereinzelt auf Ebene der deut­schen Bundesländer Beispiele für die Verfassungswidrigkeit eines Untersuchungsge­genstandes. In jenen Fällen, in denen die Verfassungskonformität verneint wurde, han­delte es sich abseits von Formalmängeln - durchwegs um offenkundige Verstöße, die zu einer begleitenden Kontrolle der Vollziehung bzw. zu einer Selbstermächtigung des je­weiligen Untersuchungsausschusses geführt hätten. Hingegen wurden auch sehr umfassende Untersuchungsgegenstände höchstgerichtlich akzeptiert, wie etwa jener, der die mutmaßliche Vernetzung von Regierungsmitgliedern mit der „organisierten Kri­minalität“ über einen Zeitraum von 18 Jahren zum Gegenstand der Untersuchung erhob (vgl. VerfGH Sachsen, 29.08.2008, 154-I-07). Zum Teil wird im Interesse des Schutzes der Rechte der Einsetzungsminderheit sogar eine Vermutung der rechtlichen Zulässig­keit eines Einsetzungsantrags judiziert (vgl. BayVerfGH NVwZ 1995, 681 [682]).

Aus all dem ergibt sich, dass der den Bestimmungen des Art. 52b B-VG und § 99 Abs. 2 GOG-NR entliehene und Art. 53 B-VG zu Grunde liegende Begriff des "bestimmten Vorgan­ges" lediglich eine sachliche Einschränkung der jeweils von der Minderheit verlangten Unter­suchung (vgl. Zögernitz, Nationalrat-Geschäftsordnung4, 2020, 622) in dem Sinne bewirkt, dass der zu untersuchende Vorgang konkret und abgegrenzt sein muss (vgl. Kahl, aaO, 4; vgl auch Hengstschläger, Rechnungshofkontrolle – Kommentar zum fünften Hauptstück des B-VG "Rechnungs- und Gebarungskontrolle", 2000, 211; Scholz, Zum zulässigen Gegenstand parlamentarischer Untersuchungsausschüsse, JRP 2015, 232 [239]).

 


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