Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll125. Sitzung, 13. Oktober 2021 / Seite 202

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und abstrakt formuliert sein muss, und bietet den vorlagepflichtigen Organen außerdem eine Anleitung, nach welchen Gesichtspunkten sie ihren Aktenbestand zum Zwecke der Erfüllung ihrer Vorlageverpflichtungen auf Grund des grundsätzlichen Beweisbeschlus­ses insbesondere zu sichten haben. Sollte ein vorlagepflichtiges Organ der Ansicht sein, dass einer der genannten beispielhaften Sachverhalte nicht vom Untersuchungsgegen­stand erfasst ist, ist dies gegenüber dem Untersuchungsausschuss konkret und nach­vollziehbar darzulegen. Der Untersuchungsausschuss kann diese Argumentation be­streiten und in weiterer Folge den Verfassungsgerichtshof um eine Nachprüfung im We­ge eines Verfahrens gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 4 B-VG ersuchen (vgl. zuletzt VfGH 10.5.2021, UA4/2021).

Auf der vierten Stufe enthält das vorliegende Verlangen eine ausführliche Begründung, die zur weiteren Erläuterung der verwendeten Begriffe, der bekannten faktischen Grund­lagen und untersuchungsauslösenden Sachverhalte sowie des vermuteten Missstands dient. Außerdem wird bereits gegenüber dem Geschäftsordnungsausschuss die Einhal­tung der verfassungsgesetzlichen Voraussetzungen umfassend darlegt.

Zu den im Untersuchungsgegenstand verwendeten Begriffen:

Die im Untersuchungsgegenstand genannten Personen bilden gemeinsam einen auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss, da diese in der Realität der Regierungsar­beit als einheitliche Gruppe mit eigenen Entscheidungsstrukturen agiert, die von partei­politischen Loyalitäten geprägt ist und als solche auch einheitlich gegenüber dem Koali­tionspartner auftritt. Koordinierungsprozesse in der Bundesregierung belegen dies inso­fern, als dass Regierungshandeln in Koalitionsregierungen ein ständiges gegenseitiges Abstimmen zwischen den an der Koalition beteiligten Parteien erfordert und daher stets Einigkeit zwischen beiden Parteien hergestellt werden muss und nicht etwa nur zwischen den sachlich zuständigen Ressorts. In diesem Sinne besteht in jeder Koalitionsregierung ein System der „Spiegelung“ mit „RegierungskoordinatorInnen“, entweder zwischen fest zugeteilten Ressorts oder zentral durch ein Koordinierungsgremium. Entsprechende Ausführungen zur Regierungspraxis sind den Befragungen von Bundeskanzler Kurz und den Regierungskoordinatoren Hofer und Blümel im Ibiza-Untersuchungsausschuss zu entnehmen (50/KOMM, 52/KOMM und 55/KOMM XXVII.GP). Auf Grund der selbstän­digen Struktur dieses Zusammenschlusses ist irrelevant, welche Person konkret die Funktion ausübt. Es kommt vielmehr auf die von ihnen formell oder informell eingenom­mene Stellung an. So belegen an den Ibiza-Untersuchungsausschuss gelieferte Chats, dass Sebastian Kurz bereits als Außenminister innerhalb seiner Gruppe informell eine führende Rolle zukam. So stattete Thomas Schmid, damals Kabinettschef von Finanzmi­nister Schelling, das BMEIA bereits im Frühjahr 2016 gegen den Willen des damaligen Parteichefs und Vizekanzlers Mitterlehner mit zusätzlichen budgetären Mitteln aus. Die dazugehörige Korrespondenz zwischen Schmid und Gernot Blümel lautete wie folgt:

Am 11. April 2016 schrieb Thomas Schmid – Generalsekretär und Kabinettschef im Fi­nanzministerium – stakkatoartig rasch hintereinander vier Nachrichten an Blümel: „Ich habe Sebastians Budget um 35 Prozent erhöht“ / „Scheisse mich jetzt an“ / „Mitterlehner wird flippen“ / „Kurz kann jetzt Geld scheissen“. Die lapidare Antwort Blümels: „Mitter­lehner spiel (sic) keine Rolle mehr…“1

Die Schilderungen des ehemaligen Vizekanzlers Reinhold Mitterlehner in seinem Buch „Haltung“ – insbesondere jene zur Neuverhandlung des Regierungsprogramms im Früh­jahr 2017 – lassen außerdem auf eine treibende Rolle von Wolfgang Sobotka als Teil der Gruppe um Sebastian Kurz schließen.

Geradezu elegant verdeutlicht wird der Bestand eines solchen Zusammenschlusses durch diverse Chatnachrichten, die von der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwalt­schaft (WKStA) für den Ibiza-Untersuchungsausschuss ausgewertet wurden. Denn auf


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