Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll125. Sitzung, 13. Oktober 2021 / Seite 201

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Auf der ersten Stufe wird der zu untersuchende Vorgang verbindlich eingegrenzt. Der maßgebliche Untersuchungsanlass (der Verdacht der parteipolitischen Instrumentalisie­rung von Strukturen des Bundes) wird angeführt. Die relevanten Akteure (die Mitglieder eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses bestehend aus der ÖVP zu­zurechnenden Personen) und Handlungen (unsachliche Vorteilsgewährung sowie dies­bezügliche Vorbereitungshandlungen auf Grundlage des „Projekt Ballhausplatz“), der Zeitraum, der sachliche Umfang (Eignung zur parteipolitischen Begünstigung im Bereich der Vollziehung des Bundes) sowie die Zielrichtung der Untersuchung (Verdacht der Umgehung bzw. Verletzung gesetzlicher Vorschriften) werden als konstitutive Merkmale des zu untersuchenden Vorgangs benannt. Gerade auf Grund des komplexen, der Un­tersuchung zu Grunde liegenden Sachverhalts muss die Bestimmung des Untersu­chungsgegenstands durch eine Kombination mehrerer Elemente erfolgen. Es werden im vorliegenden Untersuchungsgegenstand gleichzeitig mehrere der in den Materialien al­ternativ als geeignet genannten Abgrenzungskriterien kumulativ angewandt, obwohl – wie Ausschussbericht, Judikatur und Lehre übereinstimmend vertreten (s.o.) – bereits ein einziges dieser Kriterien zur Erfüllung des Bestimmtheitserfordernisses genügen würde. Bei Benennung all dieser Kriterien ist der Untersuchungsgegenstand sogar „je­denfalls (…) bestimmt“ (AB 71 BlgNR XXVI.GP, 19; vgl. auch Konrath/Neugebau­er/Posnik, aaO, 218).

Auf der zweiten Stufe wird der Untersuchungsgegenstand inhaltlich nach Beweisthemen gegliedert. Damit wird dem Untersuchungsausschuss ein hinreichend klar umrissenes Arbeitsprogramm vorgegeben (vgl. VfSlg. 20370/2020, 174) und die Schwerpunkte der Untersuchung verbindlich festgelegt, wie es auch der Ausschussbericht (vgl. AB 440 BlgNR XXV.GP, 7) empfiehlt:

„Da solche Vorgänge, auch wenn sie grundsätzlich näher definiert werden, erfahrungs­gemäß ein hohes Maß an Komplexität aufweisen, soll im Antrag bzw. Verlangen nach Möglichkeit auch eine inhaltliche Gliederung nach Beweisthemen erfolgen.“

Die Konkretisierung durch Beweisthemen dient zusätzlich dem Zweck, die zu untersu­chenden Themen derart festzulegen, sodass dem Untersuchungsausschuss die Erfül­lung seines Auftrags im Rahmen der von § 53 VO-UA vorgegebenen Fristen ermöglicht wird. Der notwendige Umfang der Untersuchung bleibt innerhalb der Grenzen des Unter­suchungsgegenstandes direkte Folge des vermuteten Missstands (vgl. dazu die Mög­lichkeiten der allfälligen Verlängerung der Dauer des Untersuchungsausschusses in § 53 VO UA). Zu beachten ist, dass sowohl für den grundsätzlichen Beweisbeschluss eine Gliederung nach den Beweisthemen vorgeschrieben ist (vgl. § 24 Abs. 3 VO-UA), als auch eine Befragung von Auskunftspersonen außerhalb der angeführten Beweisthe­men unzulässig wäre (vgl. § 41 Abs. 1 VO-UA). Insofern verfügen die Beweisthemen über eigenständigen normativen Gehalt.

Auf der dritten Stufe werden jene Sachverhalte detailliert beschrieben, die im Zuge der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses insbesondere aufgeklärt werden sollen. Damit wird im Vergleich zu früheren Einsetzungsverlangen der Rechtsprechung des Verfas­sungsgerichtshofes nachgekommen, wonach ein Untersuchungsausschuss im Rahmen des Beweisverfahrens konkrete Fragen untersuchen soll (VfSlg. 20370/2020, 172). Die­se Auflistung kann auf Grund des im Vorfeld der Untersuchung noch nicht feststehenden Tatsachenmaterials zwar nur exemplarisch sein, bietet dem Untersuchungsausschuss aber in Zusammenschau mit dem Untersuchungsgegenstand und den Beweisthemen eine klare Anleitung, wie die Untersuchung zu gestalten ist. Feststeht, dass der Umfang der Untersuchung der genannten Sachverhalte jedenfalls durch den bestimmten, abge­schlossenen Vorgang beschränkt ist, auch wenn die gewählten Formulierungen allen­falls breiter verstanden werden könnten. Die Auflistung beispielhafter Sachverhalte, die aus Sicht der verlangenden Abgeordneten untersuchungswürdig sind, ermöglicht zu­gleich eine Auslegung des Untersuchungsgegenstands, welcher zwangsweise umfassend


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