19. Zielorientierte Zusammenführung der verschiedenen Präventionstöpfe beim Gesundheitsministerium/GÖG, Sozialversicherung und Zielsteuerung oder klare Aufgabenteilung und Abstimmung der Programme zur Erhöhung der Wirkung von Maßnahmen
20. Zeitgemäße Reform des Mutter-Kind-Passes und der Vorsorgeuntersuchungen
21. Sicherstellung der Versorgung der österreichischen Bevölkerung mit wichtigen Impfstoffen
22. Maßnahmen zur Schaffung einer klaren Datenlage zur Durchimpfungsrate gegen wichtige und gefährliche Infektionskrankheiten und Maßnahmen zur Verbesserung
23. Maßnahmen im Sinne der Frauen-Gesundheit
24. Sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Volksgesundheit
25. Maßnahmen zur Früherkennung und zeitgerechten Eindämmung eingeschleppter Infektionskrankheiten
26. Schaffung einer klaren Datenlage im Zusammenhang mit sog. „Spitalskeimen" und Maßnahmen zur Reduktion des damit verbundenen Infektionsrisikos
27. Soweit die in den Punkten 1 bis 25 genannten Bereiche ein Zusammenwirken mit Krankenversicherungsträgern, Spitalsträgern oder anderen Gebietskörperschaften erfordert: welche Maßnahmen mit welcher Wirkung wurden im Rahmen der Aufsicht oder im Wege von Verhandlungen oder durch gesetzliche Initiativen konkret durch das Gesundheitsressort gesetzt, um eine gemeinsame Vorgangsweise zu erreichen?“
Der Rechnungshof führte auf Grund dieses Beschlusses auch tatsächlich eine Gebarungsprüfung durch, deren Ergebnisse zunächst in Reihe BUND 2021/30 (III-396 BlgNR XXVII.GP) veröffentlicht wurden.
Der im Sinne der obigen Ausführungen definierte Untersuchungsgegenstand begründet den Rahmen der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses, bindet diesen und bildet gleichzeitig die Begrenzung der diesem übertragenen Zwangsbefugnisse. Zugleich dient die Festlegung des Untersuchungsgegenstandes aber auch dem Schutz der betroffenen Organe, weil damit deren Verpflichtung zur Vorlage von Akten und Unterlagen konkretisiert sowie der Umfang bestimmt wird, innerhalb dessen sie Ersuchen um Beweiserhebungen Folge zu leisten haben. Durch das Erfordernis des Vorliegens eines bestimmten Vorganges wird es umgekehrt aber auch nicht ins Belieben der betroffenen Organe gestellt, welche Beweismittel sie dem Untersuchungsausschuss vorlegen. Darüber hinaus bietet die geforderte Konkretisierung auch einen Schutz der Einsetzungsminderheit vor „Bepackung“ und Verwässerung durch die Mehrheit im Zuge der Ausschusstätigkeit.
Den geschilderten gesetzlichen Anforderungen wird im vorliegenden Fall umfassend entsprochen:
Der Untersuchungsgegenstand wird auf Grund der zuletzt ergangenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg. 20370/2020) im Vergleich zu früheren Einsetzungsverlangen nunmehr kaskadenartig aufgebaut, gegliedert und konkretisiert. Dies dient dem vorrangigen Ziel, den Untersuchungsgegenstand präzise abzugrenzen und den von der Untersuchung Betroffenen, insbesondere den vorlagepflichtigen Organen, die Beurteilung zu ermöglichen, welche Informationen jedenfalls abstrakt für die Untersuchung von Relevanz sein können. Auf diese Art wird außerdem ausgeschlossen, dass der Untersuchungsausschuss selbständig die Untersuchung auf weitere Bereiche ausweiten kann. Der Untersuchungsausschuss verfügt über keinerlei Ermessensspielraum in Hinblick auf den Umfang der Untersuchung, sondern lediglich darüber, auf welche Art er Beweise innerhalb der Grenzen des Untersuchungsgegenstandes erheben will (vgl. auch Konrath/Neugebauer/Posnik, aaO, 218).
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