Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll125. Sitzung, 13. Oktober 2021 / Seite 204

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Geschäftsbeziehung zur ÖVP oder ihren Teilorganisationen sowie solche, die unter kontrollierendem Einfluss von ÖVP-FunktionärInnen stehen oder treuhänderisch für die ÖVP verwaltet werden. Verbunden sind ebenso Personen, die auf parteipolitisches Wohlwollen angewiesen sind, um ihr berufliches Fortkommen zu fördern. Dies wird ins­besondere dort der Fall sein, wo Personalentscheidungen (wenn nicht formell, dann fak­tisch) von ÖVP-PolitikerInnen getroffen werden.

Als Vorteil kommen auf Grund des politischen Hintergrunds des Verhaltens neben geld­werten Leistungen auch Handlungen wie die Ausübung von Ermessensspielräumen auf be­stimmte Art sowie Unterlassungen wie etwa der Verzicht auf das Äußern von öffentlicher Kritik in Betracht. In gleichem Sinn besteht ein möglicher Schaden für den Bund, der im Zuge der Untersuchung zu klären ist, nicht nur in vermögenswerten Nachteilen, sondern insbe­sondere auch in Pflichtwidrigkeiten wie etwa der Verletzung des staatlichen Interesses auf Strafverfolgung oder auf wahrheitsgetreue Information des Nationalrats (vgl. OGH 12.10.1993, 14 Os 125/92), wie es auch in den Beweisthemen jeweils ausgeführt wird.

Auf Grund der gewählten Formulierung kommt zusammenfassend nur solches Verhalten als Untersuchungsobjekt in Betracht, das überhaupt abstrakt geeignet sein kann, mit der ÖVP verbundenen Personen einen Vorteil zu verschaffen. Insofern scheiden Vollzie­hungshandlungen aus, bei denen dem genannten Zusammenschluss bzw. seinen Mit­gliedern keinerlei Ingerenz zukommt, da sie etwa gesetzlich zwingend sind, ihnen keine Entscheidungsbefugnis zukommt und auch keine Annahme besteht, dass gesetzlichen Bestimmungen umgangen worden sein könnten. Beispiele für solche Vorteile sind insbe­sondere die Auszahlung der Parteienförderung, Bundesjugendförderung oder Handlun­gen in Zusammenhang mit der gesetzlich der Partei zustehenden Nominierungsrechten, da diese allesamt gesetzlich zwingend sind und keinerlei Ermessensspielraum für Orga­ne des Bundes besteht. Genauso scheidet Verhalten aus, das auf unteren Vollziehungs­ebenen selbständig und ohne Kenntnis der im gegebenen Zusammenhang im Interesse stehenden Oberbehörden erfolgte, bei denen eine Kenntnis, ein Auftrag oder eine Dul­dung durch Mitglieder der Bundesregierung oder ihren KabinettsmitarbeiterInnen von vornherein ausscheidet sowie rein private wenn auch parteipolitische - Tätigkeiten. Bei­spiele für solches Verhalten sind etwa die Behandlung von Verwaltungsangelegenheiten von ÖVP-Ortsparteien oder gewöhnlichen ÖVP-FunktionärInnen, solange keinerlei Hinweise auf eine Befassung der politischen Ebene des jeweiligen Bundesministeriums oder möglichen „vorauseilenden Gehorsams“ bestehen. Es ist insofern nur ein kleiner Teil der Amtsführung der im Untersuchungsgegenstand genannten Personen im Unter­suchungszeitraum umfasst, da in jedem Fall das Vorliegen aller weiterer im Untersu­chungsgegenstand genannten Voraussetzungen (Verbundenheit, Vorteilseignung, Inge­renz des Zusammenschlusses) abstrakt möglich sein muss und insofern nicht von vorn­herein ausgeschlossen werden kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann im Zweifel im Zuge der Beweiserhebungen des Untersuchungsausschusses sowie schluss­endlich im Wege eines Verfahrens gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 4 B VG überprüft werden.

Der Untersuchungsgegenstand ist sachlich und wertfrei formuliert, so dass es zu keiner unzulässigen Vorverurteilung kommt. Nachdem die Abgeordneten der ÖVP selbst eine potentielle Einsetzungsminderheit darstellen und ihnen im weiteren Verlauf des Untersu­chungsausschusses auch dieselben Rechte (insbesondere auf Beweiserhebung) wie den im gegenständlichen Fall verlangenden Abgeordneten zukommt, ist außerdem Chancengleichheit und eine umfassende Erkundung des Sachverhalts im Sinne eines fairen Verfahrens gewährleistet (zur Zulässigkeit mittelbarer Untersuchung privater Per­sonen siehe unten „Zur Einordnung in den Bereich der Vollziehung des Bundes“).

Zu den untersuchungsauslösenden Sachverhalten:

Ausgangspunkt der Untersuchung ist ein Missstand, den die allgemeine Öffentlichkeit als unveränderliche Gegebenheit des österreichischen politischen Systems zu akzeptieren


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