Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll125. Sitzung, 13. Oktober 2021 / Seite 205

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scheint, der jedoch das Vertrauen in die Sachlichkeit und Unabhängigkeit der politischen Institutionen der Republik untergräbt. Konkret angesprochen ist damit die Bevorzugung von Personen aus parteipolitischen Motiven, wobei der Kern des Vorwurfs darin besteht, dass gewisse Vorteile gerade eben nur auf Grund einer solchen parteipolitischen Nähe erlangt werden, weil ohne diese Nähe die Voraussetzungen für den besagten Vorteil nicht bestehen würden. Durch die Beweiserhebungen des Ibiza-Untersuchungsaus­schusses sind in Hinblick auf VertreterInnen der Österreichischen Volkspartei schwer­wiegende Vorwürfe zu Tage getreten, die über den genannten, allgemeinen Missstand hinaus konkretisiert wurden und eine besondere, gesteigerte Ausprägung der österrei­chischen Kultur der – verniedlichend gesprochen - „Freunderlwirtschaft“ darstellen. Die­ser Missstand konnte jedoch auf Grund der Beendigung des Ibiza-Untersuchungs­ausschusses und der Abgrenzung seines Untersuchungsgegenstandes nicht umfassend aufgeklärt werden.

Die Grenze zwischen jener parteipolitischen Interessensverfolgung, die in einem demo­kratischen System selbstverständlich und gar gewünscht ist, zu jener, die einen Miss­stand darstellt, verläuft entlang der Schädigung der Interessen des Bundes. In einem demokratischen System ist das oberste Ziel die Förderung des Gemeinwohls und nicht die Förderung von Partikularinteressen unter Umgehung des demokratischen Gleich­heitsgebots, das sich insbesondere aus der Bundesverfassung ergibt, deren Einhaltung alle Mitglieder der Bundesregierung anlässlich ihres Amtsantritts förmlich geloben.

Zu berücksichtigen ist auch, dass die vermuteten Handlungen eine besondere Beein­trächtigung der demokratischen Kultur darstellen können. Die WKStA fasst dies in der Anordnung der Hausdurchsuchung wie folgt zusammen:

Durch die Beweiserhebungen des Ibiza-Untersuchungsausschusses wurde zudem klar, dass es sich bei diesem Missstand um keinen „naturgesetzlichen“ Zustand handelt, der ohne entsprechende Absprachen und ohne gegenseitiges Wissen der beteiligten Ak­teurInnen von Statten geht. Vielmehr ergab sich auf Grund der Aussagen mehrerer Aus­kunftspersonen wie insbesondere des früheren Vizekanzlers Reinhold Mitterlehner so­wie aus den dem Untersuchungsausschuss vorgelegten Akten in Hinblick auf das „Pro­jekt Ballhausplatz“ (vgl. AB 1040 BlgNR XXVII.GP, 475ff), dass im Umfeld des nun­mehrigen Bundeskanzlers Sebastian Kurz bereits im Jahr 2014 begonnen wurde, ge­neralstabsmäßig, zentral koordiniert und mutmaßlich ohne Rücksicht auf bestehen­de gesetzliche Verpflichtungen vorzugehen und dafür auch auf staatliche Ressourcen


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