zurückgegriffen wurde.2 Nicht zuletzt auf Grund dieser zentralen Steuerung und Planung erweist sich der Untersuchungsgegenstand als einheitlicher Vorgang, der sich zunächst in einer Vorbereitungsphase einer kleinen Gruppe an eingeschworenen Personen und mit der Angelobung von Sebastian Kurz als Bundeskanzler als umfassende Handlung manifestierte. Die beteiligten Personen schlossen sich gerade zum Zwecke der Machterlangung zusammen, ohne aber noch konkret jene Handlungen zu kennen, die zur Zielerreichung zu setzen sein werden. Insofern schadet die Ablehnung einzelner konkreter Maßnahmen nicht der Zugehörigkeit zur Gruppe, solange nur grundsätzlich Ziel und Struktur der Gruppe fortlaufend akzeptiert werden.
Die WKStA fasst das „Projekt Ballhausplatz“ in der Anordnung der Hausdurchsuchung im Bundeskanzleramt, Bundesministerium für Finanzen und der ÖVP-Zentrale wie folgt zusammen (S. 16):

Ein allgemeines Einbeziehen des Vollziehungshandelns etwa im BMEIA und BMF im Zeitraum vor der Angelobung von Sebastian Kurz als Bundeskanzler erscheint auf Grund der Spezifität des „Projekt Ballhausplatz“ als Vorbereitungsphase für die Machtübernahme durch Sebastian Kurz und der vergleichsweise geringen Zahl an beteiligten Personen angesichts der verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht rechtfertigbar. Die Vorbereitungshandlungen im Zuge des „Projekt Ballhausplatz“ stehen jedoch in untrennbarem Zusammenhang mit der späteren Amtstätigkeit unter Bundeskanzler Kurz, da die Instrumente zur mutmaßlichen Beeinflussung der öffentlichen Meinung unter Einsatz von Steuermitteln
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