13.50

Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Niss, MBA (ÖVP): Herr Präsident! Sehr geschätzter Herr Minister! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Mit dieser Gesetzes­novelle ermöglichen wir, dass Wissenschaft und Forschung in Zukunft Daten verstärkt verwenden und vor allem auch verknüpfen können. Das war im Bundesstatistikgesetz bisher dezidiert ausgeschlossen. Es wurde bereits im letzten Jahrzehnt dafür gekämpft, dass wir das ändern, insofern kann ich sagen, dass der heutige Beschluss eigentlich historisch ist. (Präsidentin Bures übernimmt den Vorsitz.)

Warum ist die Nutzung dieser Daten so wichtig? – Ich glaube, gerade die Pandemie hat uns gezeigt, dass es wichtig ist, vor allem auch politische Entscheidungen auf Daten sowie auf Analysen von Daten zu fundieren. Ich glaube, es ist auch wichtig – auch das zeigt uns gerade die Coronapandemie –, dass man Maßnahmen im Nachhinein evalu­ieren kann. Genau das möchten wir mit dieser Gesetzesnovelle ermöglichen. Insgesamt holen wir in diesem Bereich auf, wir werden also sozusagen wieder wettbewerbsfähig. Andere Länder wie beispielsweise Schweden, Finnland, Dänemark und die Niederlande ermöglichen diesen Datenzugang bereits. Es ist wirklich an der Zeit, dass wir das jetzt umsetzen.

Welche Daten können wir in Zukunft verwenden? – Wir können einerseits Daten der Statistik Austria verwenden, Unternehmensdaten, Daten aus dem Bildungsstand­regis­ter. Auf der anderen Seite können aber in Zukunft auch Registerdaten, die es in jedem Ministerium gibt, vom zuständigen Minister gemeinsam mit dem Minister für Wissen­schaft und Forschung geöffnet werden.

Wie wird dieser Zugang genau erfolgen? – Bei der Statistik Austria gibt es in Zukunft das sogenannte Austrian Micro Data Center. Das ist ein virtuelles Datenzentrum, ein soge­nannter One-Stop-Shop. Da wird es auch möglich sein – das zum Thema Datenschutz –, mittels einer Zwei-Faktor-Authentifizierung und einer lückenlosen Protokollierung ganz genau festzuhalten, wer auf diese Daten zugreift. Es ist natürlich auch festgesetzt, meine Damen und Herren, dass die Daten auf keine technisch mögliche Weise extrahiert werden können. Das halten wir auch mit einem Abänderungsantrag, den ich nachher verlesen werde, noch genauer fest.

Der Datenschutz ist uns also sehr wichtig. Wir sind diesbezüglich auch mit der DSGVO im Einklang und haben alles rechtlich geprüft. Das wissen Sie, sehr geehrte Frau Dr. Oberrauner, und deswegen würde ich Sie bitten, diesbezüglich nicht zu verun­sichern. Die Daten, die wir verwenden, sind pseudonymisiert oder anonymisiert. Ich glaube, es ist auch ganz wesentlich, zu betonen, dass die Erkenntnisse, die dann sozu­sagen nach außen gelangen und die ja auch transparent gemacht und veröffentlicht werden müssen, natürlich vorher von der Statistik Austria geprüft werden, um sicher­zustellen, dass kein Rückschluss auf einzelne Unternehmen oder einzelne Personen gezogen werden kann. (Beifall bei der ÖVP, bei Abgeordneten der Grünen sowie der Abgeordneten Brandstätter und Künsberg Sarre.)

Wer darf nun forschen? – Prinzipiell alle exzellenten Einrichtungen, alle Einrichtungen, die auf Universitätsniveau forschen, die unabhängig und autonom sind und diese Erkenntnisse dann der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung stellen. Es werden einige explizit genannt: Das sind einerseits die Universitäten und Fachhochschulen, andererseits all jene Forschungsträger, die auch im Forschungsfinanzierungsgesetz genannt sind, sowie einzelne andere Forschungseinrichtungen. In diesem Zusammen­hang freue ich mich, dass wir eine weitere Forschungseinrichtung mittels des Abände­rungsantrages sozusagen aufnehmen können, nämlich den Complexity Science Hub. Ich glaube, dieser hat uns gerade in der Pandemie durch die Entwicklung von Prognosen und mit seiner Forschung gute, exzellente Dienste erwiesen. Deswegen haben wir ihn auch aufgenommen. Insofern darf ich folgenden Antrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Eva Blimlinger, Mag. Dr. Maria Theresia Niss, MBA, Kollegin­nen und Kollegen zum Bericht des Ausschusses für Forschung, Innovation und Digitalisie­rung über die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes­statistikgesetz 2000 und das Forschungsorganisationsgesetz geändert werden.

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs genannte Gesetzesantrag wird in Artikel I wie folgt geändert:

1. In § 31 Abs. 4., 3. Satz, wird nach der Wortfolge „auf externe Datenträger“ die Wort­folge „,des anderweitigen technischen Exports vertraulicher Daten“ eingefügt.

2. In § 31 Abs. 6 Z 2 wird das Zitat „gemäß Abs. 9“ durch das Zitat „gemäß Abs. 10“ ersetzt.

3. In § 31 Abs. 8 wird in Z 14 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 15 angefügt: „15. der Complexity Science Hub (CSH).“

4. In § 31 Abs. 13, letzter Satz, wird die Wortfolge „glaubhaft macht“ durch die Wortfolge „beweisen kann“ ersetzt.

*****

Meine Damen und Herren, das ist ein wichtiger Schritt für den Forschungsstandort, aber auch für die Politik, denn Evidenz ist wichtig. In dieser Hinsicht kann ich nur noch einmal sagen, dass wir das gerade beim Impfen sehen: Die Evidenz zeigt, dass all jene, die nicht geimpft sind, einen zehnmal schwereren Krankheitsverlauf haben. Es ist auch klar – das haben wir gestern auch gehört –, dass bei all jenen, die schon eine dritte Impfung haben, die Impfdurchbrüche signifikant zurückgehen. In diesem Zusammen­hang noch einmal der Aufruf: Bitte lassen Sie sich impfen – zum ersten, zum zweiten oder zum dritten Mal! – Danke. (Beifall bei ÖVP und Grünen sowie bei Abgeordneten der NEOS.)

13.56

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Blimlinger, Niss, Zorba, Himmelbauer

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Ausschusses für Forschung, Innovation und Digitalisierung (1152 d.B.) über die Regierungsvorlage (1098 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesstatistikgesetz 2000 und das Forschungsorganisationsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs genannte Gesetzesantrag wird in Artikel I wie folgt geändert:

1. In § 31 Abs. 4., 3. Satz, wird nach der Wortfolge „auf externe Datenträger“ die Wortfolge „, des anderweitigen technischen Exports vertraulicher Daten“ eingefügt.

2. In § 31 Abs. 6 Z 2 wird das Zitat „gemäß Abs. 9“ durch das Zitat „gemäß Abs. 10“ ersetzt.

3. In § 31 Abs. 8 wird in Z 14 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 15 angefügt: „15. der Complexity Science Hub (CSH).”

4. In § 31 Abs. 13, letzter Satz, wird die Wortfolge „glaubhaft macht“ durch die Wortfolge „beweisen kann“ ersetzt.

Begründung

Zu Z 1 (§ 31 Abs. 4 Bundesstatistitikgesetz 2000):

Die Änderung stellt klar, dass das Vorhandensein einer gesicherten Umgebung für das wissenschaftliche Arbeiten auch den Ausschluss eines anderweitigen IT-technischen Exports vertraulicher Daten als die Abspeicherung von vertraulichen Daten auf externe Datenträger, zu umfassen hat. Dies kann zB bei einer direkten Ausleitung der Daten über das Netzwerk relevant sein.

Zu Z 2 (§ 31 Abs. 6 Z 2 Bundesstatistitikgesetz 2000):

Es handelt sich um die Berichtigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 3 (§ 31 Abs. 8 Bundesstatistitikgesetz 2000):

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll der Complexity Science Hub (CSH) in die Liste der wissenschaftlichen Einrichtungen aufgenommen werden, die jedenfalls die Voraussetzungen gemäß Abs. 7 Z 1 bis 3 erfüllen und deren Tätigkeit im Schwerpunkt Forschung besteht. Eine Aufnahme des CSH ist aus unserer Sicht auch für den Erhalt der Qualität der Forschung am CSH sowie dessen Wettbewerbsfähigkeit wichtig, da der CSH vor allem datenbasiert forscht und ein Zugang zum Austrian Micro Data Center somit dringend erforderlich ist.

Der CSH verfügt über herausragende Kompetenz im Bereich der Computational Skills, insbesondere in der Big Data Science. Deren (unmittelbare) Nutzen wurde für die Gesellschaft und die Bevölkerung vor allem auch in der Pandemiebekämpfung sichtbar. So haben Wissenschaftler und Forscher vom CSH, wie z. B. Peter Klimek, regelmäßig in Medien ihre wissenschaftliche Expertise mit einer breiten Öffentlichkeit und auch über Österreich hinaus geteilt. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Prognosen rund um das Thema Covid wurden international breit diskutiert. In der Pandemiebekämpfung hat der CSH zudem eine der 40 populärsten wissenschaftlichen Arbeiten des Jahres 2020 geschrieben. Eine vergleichbare Leistung gibt es in Österreich nicht.

Weitere Themengebiete, zu denen der CSH forscht, sind unter anderem:

systemisches Risiko (z. B. Wahrscheinlichkeiten für systemischen Kollaps sowie dessen Gründe)

Smart City ( z. B. Einfluss von Größe und anderen Faktoren auf das Leben in der Stadt)

Internet of Things (z. B. Sicherheit und Resilienz von vollautomatisierten Produktionen)

Computational Science (z. B. Meinungsbildung auf Social Media, universelle Muster in der Geschichte)

Big Data Analytics (z. B. Auswirkungen und Gefahren von Social Media wie z. B. Fake News)

Green Transition (z. B. Nutzung von städtischen Daten, um diese nachhaltiger und ressourcenschonender zu gestalten)

Darüber hinaus hat der CSH alleine heuer mehr als 2.500 weltweite Presseauftritte vorzuweisen. Diese reichen auch über das Thema Pandemiebekämpfung hinaus und beinhalten international anerkannte Medien wie die New York Times, the BBC, The Economist, Bloomberg News, The Guardian, Nature News, FAZ, Der Spiegel, Die Zeit, El País und The Times.

Die Aufnahme der CSH in die Liste der wissenschaftlichen Einrichtungen in § 31 Abs. 8 ist daher sachlich gerechtfertigt.

Zu Z 4 (§ 31 Abs. 13 Bundesstatistitikgesetz 2000):

Zur Stärkung der Maßnahmen gegen Datenmissbrauch wird das Beweismaß bzgl. der gegen einen nochmaligen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen getrof­fenen und geeigneten konkreten technischen, organisatorischen, personellen oder sons­tigen Maßnahmen von der bloßen Glaubhaftmachung auf das Regelbeweismaß geän­dert. Hat eine Einrichtung gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen gemäß § 31 Abs. 6 Z 6 verstoßen, hat sie nunmehr zu beweisen, dass entsprechende Maßnahmen getroffen wurden, um den Ausschluss vom Datenzugang abwenden zu können. Nach hA muss nach dem Regelbeweismaß Überzeugung gegeben sein, dass eine Tat­sachenbehauptung mit hoher Wahrscheinlichkeit für wahr zu halten sei.

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Christian Drobits. – Bitte.